Weitere Entscheidungen unten: BGH, 03.05.1978 | BGH, 19.05.1978 | LG Berlin, 31.03.1978

Rechtsprechung
   BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2361
BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,2361)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1978 - VI ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,2361)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1978 - VI ZR 94/77 (https://dejure.org/1978,2361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633 (Ls.)
  • MDR 1978, 829
  • VersR 1978, 922
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1961 - V ZR 46/60

    Antrag auf Sachverständigen-Vernehmung

    Auszug aus BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77
    Wie der Bundesgerichtshof schon seit langem ausgesprochen hat, muß einem (rechtzeitig gestellten) Antrag der Parteien auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor Gericht zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens gemäß §§ 402, 397 ZPO in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398;24, 9; 35, 370 und ständig).

    Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß die Klägerin ihr Recht auf Ladung des Sachverständigen zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens deswegen verloren hat, weil sie vor dem Landgericht ihren entsprechenden Antrag aus grober Nachlässigkeit oder wegen Verschleppurigsabsicht nicht rechtzeitig gestellt hatte (vgl. dazu BGHZ 35, 370; BGH Urt.v.28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927, 928).

  • BGH, 28.06.1972 - IV ZR 51/71

    Leistungspflicht bei Neuroseschäden - Neuroseschaden - Antrag -

    Auszug aus BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77
    Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß die Klägerin ihr Recht auf Ladung des Sachverständigen zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens deswegen verloren hat, weil sie vor dem Landgericht ihren entsprechenden Antrag aus grober Nachlässigkeit oder wegen Verschleppurigsabsicht nicht rechtzeitig gestellt hatte (vgl. dazu BGHZ 35, 370; BGH Urt.v.28. Juni 1972 - IV ZR 51/71 - VersR 1972, 927, 928).
  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77
    Wie der Bundesgerichtshof schon seit langem ausgesprochen hat, muß einem (rechtzeitig gestellten) Antrag der Parteien auf Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen vor Gericht zwecks mündlicher Erläuterung seines Gutachtens gemäß §§ 402, 397 ZPO in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398;24, 9; 35, 370 und ständig).
  • KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14

    Schadensersatz wegen entgangener Miete nach fristloser Kündigung eines

    d) Aus dem Gesagten folgt, dass dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 05.09.2018 auf Anhörung des Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO, der aufgrund des Versterbens des Sachverständigen im Falle der Begründetheit zur Einholung eines neuen Gutachtens führen würde (s. BGH, Urt. v. 02.05.1978 -VI ZR 94/77, MDR 1978, 829), nicht statt zu geben ist.
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 8 Wx 17/01

    Betreuung und Verfahrenspflegschaft - Unterbringungsantrag - Anhörung im

    Erst diese Ergänzung ergibt die einheitliche - vollständige - sachverständige Begutachtung (BGH, MDR 1978, 829, 830).
  • LG Osnabrück, 11.07.1984 - 1 S 251/84

    Ermittlung des angemessenen Unterhalts für ein minderjährigen Kindes durch

    Da es sich bei dem Rechtsstreit zwischen den Enkelinnen und deren Großvater um feine unterhaltsrechtliche Familiensache im Sinne des § 23 b I Nr. 5 GVG handelt (vgl. BGH NJW 1978, 1633 [BGH 02.05.1978 - VI ZR 94/77] ), ist insbesondere gemäß § 72 GVG die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
  • BGH, 26.03.1984 - X ZR 70/83

    Nichtzulassung der Revision - Vernehmung eines Sachverständigen - Nichtvorliegen

    Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1978 - VI ZR 94/77 -, abgedruckt in MDR 1978, 829 Nr. 31, gibt keinen Anlaß, von der Ablehnung der Annahme abzusehen.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78   

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https://dejure.org/1978,1511
BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 (https://dejure.org/1978,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Abänderung der durch Unterhaltsvergleich berechneten Unterhaltssumme gegenüber seinen ehelichen Kindern - Zuständigkeit der Gerichte bei einem Kostenfestsetzungsverfahren bezüglich einer Familiensache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633 (Ls.)
  • MDR 1978, 737
  • FamRZ 1978, 585
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.08.1974 - 6a W 425/74

    Kindschaftssache; Beschwerde des Übersetzers; Sachverständiger;

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Für das Kostenverfahren ist, wie der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, derselbe Rechtsmittelweg anzunehmen wie für die Hauptsache (so auch die in seinem Beschluß bereits angeführten Entscheidungen OLG München NJW 1971, 1321; OLG Hamm FamRZ 1972, 150: OLG Koblenz NJW 1974, 2055; ebenso KG FamRZ 1978 131).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78
    Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - entschieden.
  • OLG Naumburg, 11.03.2013 - 2 Wx 51/12

    Beratungshilfe: Zuständiges Gericht in Beschwerdesachen

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfeststellungsverfahren angenommen hat (vergleiche Beschluss vom 3. Mai 1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt nicht übertragbar.(Rn.9).

    Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine "Annex"-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren angenommen hat (vgl. Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78, RPfl 1978, 304), sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für Beratungshilfe nicht übertragbar.

    Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt; ob irgendein Gericht oder gar das mit der Bewilligung von Beratungshilfe befasste Gericht später über denselben Streitstoff wird entscheiden müssen, ist nicht absehbar (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.1984, IVb ARZ 20/84 in Abgrenzung zum Beschluss v. 03.05.1978, IV ARZ 39/78 zur Rechtslage vor der Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ).

  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Ein Verfahren über Kosten aus einer Familiensache ist wie das Hauptsacheverfahren Familiensache (vgl. BGH FamRZ 1978, 585; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 621 Anm. 1).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 148/91

    Keine weitere Beschwerde in Hausratssachen - Pkw als Hausratsgegenstand

    Der Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Familiensache teilt ebenfalls deren Rechtscharakter (BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 = FamRZ 1978, 585, 586; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 21).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 8/85

    Funktionale Zuständigkeit der Prozeßabteilung des Amtsgerichts; Gebührenklage des

    Streitigkeiten daraus fallen weder unter den Zuständigkeitskatalog des Familiengerichts, noch können sie als bloße Ergänzung des familiengerichtlichen Verfahrens angesehen werden, wie etwa das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO (vgl. dazu BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585; s. auch BayObLGZ 1981, 419, 422).
  • OLG Koblenz, 28.11.2011 - 14 W 694/11

    Gebührenfestsetzung für Beratungshilfe in einer Familiensache

    Die Gleichbehandlung in Familiensachen hat der Bundesgerichtshof allein mit praktischen Erwägungen begründet; es solle vermieden werden, dass Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anstatt an das im Rechtszug der Hauptsache zuständige Gericht an ein Gericht gelangten, das mit der Hauptsache nicht befasst sei und nicht befasst werden könne (vgl. BGH in FamRZ 1978, 585 - 586).

    Für die Beratungshilfe, bei der es im Folgeverfahren der Vergütungsfestsetzung nicht um die Ausgleichung der Kosten mehrerer Verfahrensbeteiligter geht, hat der Bundesgerichtshof eine vergleichbare Lage in Bezug auf den von der Beratungshilfe betroffenen Gegenstand verneint, da die Beratungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werde (vgl. BGH NJW 1978, 1633; BGH NJW 1985, 2537).

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Sie können auch nicht jenen die HauptentScheidung vorbereitenden oder sie ergänzenden Entscheidungen zugerechnet werden, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Familiensache gleichfalls in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (für Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe s. § 117 Abs. 1 ZPO; für das Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633).
  • AG Brandenburg, 24.11.2005 - 51 II 1060/05

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Verschiedene Angelegenheiten bei Beratung

    Aus diesem Grunde sind für die Beratungshilfe in einer Familiensache auch der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind ( BGH, FamRZ 1978, Seite 585; OLG Braunschweig, JurBüro 1985, Seiten 250 f. = AnwBl. 1984, Seiten 514 f. ) .
  • BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte -

    Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1978, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801).
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 299/99

    Kostenfestsetzung in Verfahren nach § 1666 BGB

    Anhangsverfahren wie das Kostenfestsetzungsverfahren teilen die Rechtsnatur des Ausgangsverfahrens (BGH FamRZ 78, 585; 81, 19/20; Zöller/Philippi § 621 Rn. 12).
  • BGH, 21.02.1979 - IV ARZ 118/78

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Zuständigkeitserklärung verschiedener

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Senat für Familiensachen und einem allgemeinen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts eine Gerichtsstandsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO für zulässig erachtet (BGHZ 71, 264; BGH FamRZ 1978, 585 = NJW 1978, 1633; NJW 1978, 1923; 1978, 1925).
  • BGH, 13.12.1978 - IV ARZ 96/78

    Entscheidung eines gerichtlichen Zuständigkeitsstreits durch den BGH

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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1978 - IV ARZ 40/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3764
BGH, 19.05.1978 - IV ARZ 40/78 (https://dejure.org/1978,3764)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1978 - IV ARZ 40/78 (https://dejure.org/1978,3764)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1978 - IV ARZ 40/78 (https://dejure.org/1978,3764)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633
  • MDR 1978, 825
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 02.06.1981 - 13 SmA 4/81
    Die von dem Familienrichter zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 1978 (NJW 1978, 1633 = BGHF 1, 121) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 25.10.1978 - IV ARZ 83/78

    Voraussetzungen für Bestimmung der Gerichtszuständigkeit durch das nächst höhere

    § 36 Nr. 6 ZPO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits, sondern lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6 = NJW 1972, 111; BGH FamRZ 1978, 102; 1978, 330; Beschluß vom 19. Mai 1978 - IV ARZ 40/78 - ebenso bei Streit über die Zuständigkeit eines Spezialsenats: BGHZ 71, 264; Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78 und 47/78 - sowie Beschluß vom 14. Juni 1978 - IV ARZ 31/78 -).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 31.03.1978 - 63 S 66/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1843
LG Berlin, 31.03.1978 - 63 S 66/77 (https://dejure.org/1978,1843)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.1978 - 63 S 66/77 (https://dejure.org/1978,1843)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. März 1978 - 63 S 66/77 (https://dejure.org/1978,1843)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1633
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03

    Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe der Mietkaution

    Die Berechtigung einer solchen Analogie ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (für eine Analogie z.B.: LG Mannheim NZM 2000, 656; LG Berlin NJW 1978, 1633; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. 1995, 572 Rdnr. 9; ablehnend dagegen: OLG Hamburg NJW-RR 2002, 878; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III Rdnr. 239; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. 1999, § 572 BGB Rdnr. 3; Belz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Kap. VII Rdnr. 152, Gather in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 572 BGB Rdnr. 20; Blank/Börstinghaus, Miete, § 572 Rdnr. 26; offengelassen Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1535).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 330/03

    Pflicht des Zwangsverwalters zur Herauszahlung einer Kaution

    Allerdings ist der Meinung, die in analoger Anwendung des § 572 Satz 2 BGB a.F. eine Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Zahlung des Kautionsbetrages abgelehnt hatte (LG Berlin, NJW 1978, 1633; LG Mannheim, NZM 2000, 656; Kinne, NZM 1998, 986, 990; ders., GE 1999, 359, 363; Reismann, MM 1998, 159, 162), durch die neue Regelung des § 566 a BGB die Grundlage entzogen.
  • LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
    Dabei tritt der Zwangsverwalter einerseits - im Umfange der Beschlagnahme - an die Stelle des seiner Verfügungsmacht verlustig gegangenen Eigentümers; andererseits ist er - und zwar unbeschadet seiner zur Neutralität verpflichtenden Stellung als Partei kraft Amtes (statt aller: BGH, NJW 1986, 3206 (3207) = LM § 56 ZPO Nr. 13) auch - wenn nicht in erster Linie - Interessenvertreter der Gläubiger und Verwalter des deren Befriedigung dienenden, vorbezeichneten "Sondervermögens" (vgl. LG Berlin, NJW 1978, 1633 (1634)).

    b) Die Rückgewähr einer Mietsicherheit kommt hingegen nur dann in Betracht, soweit dies nicht zu einer Verringerung der den Gläubigern der Zwangsverwaltung zustehenden Haftungsmasse (§§ 148 I, 20 II, 21 II ZVG, §§ 1120f. BGB) führt, mithin nur dann, soweit der Zwangsverwalter die Kaution - sei es vom Mieter, sei es vom Eigentümer - auch tatsächlich erhalten hat (BGH, WM 1978, 1326; LG Berlin, NJW 1978, 1633; AG Usingen, NJW-RR 1987, 10; Steiner-Eickmann-Hagemann-Storz-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 Rdnr. 30; Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 550b Rdnr. 8a).

  • OLG Hamburg, 14.11.2001 - 4 U 100/01

    Mietvertrag; Zwangsverwalter; Kaution; Mieter; Vermieter

    bb) Eine Beschränkung der Einstandspflicht des Zwangsverwalters im oben genannten Sinne läßt sich - entgegen der vom LG Berlin (NJW 1978, 1633) vertretenen Ansicht - nicht aus § 572 S. 2 BGB a.F. i.V.m. § 57 ZVG a.F. herleiten, da § 572 BGB a.F. im Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Mieter nicht herangezogen werden kann (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rz. 1534).
  • OLG Hamburg, 08.11.1989 - 4 U 97/89

    Betriebskostenabrechnung; Guthaben aus Vorauszahlungen; Zwangsverwalter;

    Doch ist bereits diese Analogie in Literatur und Rechtsprechung nicht unumstritten (für Analogie: LG Berlin, NJW 1978, 1633 Zeller/Stöber, ZVG , 13. Aufl § 152 Anm. 9.13 b m.w.N.; Münchner Kommentar-Voelskow, BGB , 2. Aufl., § 572 Rn. 9; Soergel-Kummer, BGB , 11. Aufl., § 572 Rn. 10; dagegen: Steiner/Hagemann, aaO.).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2003 - 3 U 279/02

    Zum Umfang der Mietkaution als Haftungsmaße bei Zwangsverwaltung

    Den Zwangsverwalter kann der Mieter mit Erfolg nur in Anspruch nehmen, wenn dieser die Kaution erhalten hat; diese Rechtsfolge soll sich entweder aus einer entsprechenden Anwendung des § 572 Satz 2 BGB a.F. (so z.B. LG Berlin, NJW 1978, 1633) oder aus dem Sinn und Zweck des § 152 Abs. 2 ZVG ergeben, die Interessen der übrigen die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger vor einer - mit den Bestimmungen der §§ 392, 1124 Abs. 2, 1125 BGB nicht zu vereinbarenden - Benachteiligung zu schützen (so LG Köln, NJW-RR 1991, 80 ff.; LG Mannheim, ZMR 2000, 656; Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 566 Rn. 10; Münchner Kommentar/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 572 Rn. 9; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Rn. 9.14; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 6 Zw-VVO, Rn. 22; Reismann, WuM 1998, 387, 390).
  • AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85

    Aufrechnung mit einer an den Vermieter gezahlten Kaution; Anordnung von

    (so auch LG Berlin in NJW 78, 1633, vergl. auch Zeller, Anm. 4 (20) zu § 57 b ZVG .).
  • LG Berlin, 19.02.2001 - 67 S 275/00
    Dass die Vorschrift des § 572 BGB analog auf die Anordnung der Zwangsverwaltung zur Anwendung kommt, ergibt sich aus § 146 ZVG, wonach auch bei Anordnung der Zwangsverwaltung die für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften, soweit nicht die §§ 147 f ZVG entgegenstehen, anzuwenden sind; danach ist im Verhältnis Zwangsverwalter-Mieter auch die Bestimmung des § 57 ZVG anzuwenden, die ihrerseits auf § 572 BGB verweist (Landgericht Berlin NJW 1978, 1633).
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