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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93   

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BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 (https://dejure.org/1995,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 (https://dejure.org/1995,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 (https://dejure.org/1995,16)
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Wasserpfennig

Art. 75 GG;

Art. 104a ff GG, Sonderabgabe;

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    'Wasserpfennig'

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Frage, ob die Erhebung einer Abgabe auf die Entnahme von Wasser durch die Länder Baden-Württemberg und Hessen mit dem Grundgesetz vereinbar ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Grundwasserentnahme

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Grundwasserentnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Abgabe - Gebühr - Wasserentnahmeabgabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 319
  • NJW 1996, 2296 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 469
  • NVwZ 1997, 219
  • VBlBW 1996, 171
  • DVBl 1996, 357
  • DB 1996, 463
  • DÖV 1996, 415
 
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Wird zitiert von ... (437)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates; vgl. u. a. BVerfGE 78, 249 ; 82, 159 ).

    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV, 1990, § 88 Rn. 269).

    Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 91, 186 ).

    (1) Keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen die herkömmlichen nicht-steuerlichen Abgaben, die Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 92, 91 ).

    (3) Strenge Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht vor allem an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    (1) Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ), deutlich unterscheiden.

    Der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    (3) Strenge Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht vor allem an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    (2) Wasserentnahmeentgelte lassen sich hinreichend scharf von Steuern unterscheiden, so daß die Regelungen in Art. 105 und 106 GG nicht durch ein "Wahlrecht" zwischen der Einführung von Steuern oder nicht-steuerlichen Abgaben zur Disposition des Gesetzgebers gestellt werden (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates; vgl. u. a. BVerfGE 78, 249 ; 82, 159 ).

    Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen daher - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 78, 249 ).

    Die Zulässigkeit der Abgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionen im Wohnungswesen (sogenannte Fehlbelegungsabgabe) ergab sich daraus, daß diese Abgabe der Rückabwicklung von Subventionsvorteilen dient, die von der öffentlichen Hand gewährt wurden; sie steht mit diesen Subventionsvorteilen in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang und wird mithin nicht voraussetzungslos als selbständig belastende Abgabe erhoben (vgl. BVerfGE 78, 249 ).

    Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben (vgl. BVerfGE 78, 249 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Die Beschwerdeführerinnen werden durch die angegriffenen Gesetze selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zuletzt BVerfGE 75, 108 ).

    Der Gesetzgeber kann sich seiner nicht bedienen, um dadurch Mittel für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben aufzubringen (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; 90, 145 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 75, 108 ).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    (3) Strenge Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht vor allem an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    So hat es die Zulässigkeit der Abgabe nach dem Schwerbehindertengesetz mit deren Antriebs- und Ausgleichsfunktion begründet (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition der Abgabenordnung anknüpft (vgl. zuletzt BVerfGE 67, 256 m. w. N.).

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    aa) Die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben nur zulässig ist, ergeben sich aus drei grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 91, 186 ).

    Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 91, 186 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Dieser Grundsatz greift zwar auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm ein (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 84, 90 ).

    Ungeachtet der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen eine Anrufung der Fachgerichte zumutbar wäre, ist nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber jedenfalls möglich, wenn der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 90, 128 ).

  • BVerfG - 2 BvR 1300/93 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    - 2 BvR 1300/93 -.

    Auch die Regierung des Landes Baden-Württemberg hält das Wasserentnahmeentgelt für ein "wichtiges ökonomisches Instrument des Umweltschutzes" (Stellungnahme des Umweltministeriums namens der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 18. April 1994 zum Verfahren 2 BvR 1300/93, S. 3).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; 90, 145 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
    Rahmenvorschriften sind im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt und sollen die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter einschränken, als dies ihr Wortlaut zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142 ; 80, 137 ; vgl. jetzt auch Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 <BGBl I S. 3146>).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

  • BVerfG, 20.06.1967 - 1 BvL 29/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 93, 319 ).

    Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ; 138, 136 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ).

    In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 93, 319 -352, juris Rn. 149).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95   

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BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95 (https://dejure.org/1996,596)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1996 - VI ZR 102/95 (https://dejure.org/1996,596)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Berechnung des Verdienstausfallschadens unter Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weihnachts- und Urlaubsgeld - Entgelt für Arbeitsleistung - Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - Freistellungstage - Berechnung der Verdienstausfallbeträge

  • rabüro.de

    Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls auch für anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 842
    Bei Verdienstausfallschaden sind Weihnachts- und Urlaubsgeld zuberücksichtigen

  • rechtsportal.de

    BGB § 249, § 842
    Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 249, 842
    Kfz-Unfall: Schadensrechtliche Behandlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie der Freistellungstage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 1
  • NJW 1996, 2296
  • ZIP 1996, 1348
  • ZIP 1996, 1349
  • MDR 1996, 911
  • NZA 1996, 972
  • NZV 1996, 355
  • VersR 1996, 1117
  • BB 1996, 2096
  • DB 1997, 373
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG München, 05.12.1969 - 10 U 1682/69
    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Dies entspricht allgemeiner Meinung (BAG, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 8 AZR 195/88 - unveröffentlicht; OLG München VersR 1970, 234; OLG Oldenburg ZfS 1984, 202; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht 14. Aufl., Rdn. 1536 und 1537; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden 5. Aufl., Rdn. 64; Riedmaier, VersR 1978, 110, 112 f).

    Es hat gemeint, damit von dem Senatsurteil vom 29. Februar 1972 (aaO) abzuweichen.

    Der Senat vermag, auch wenn in der Praxis aufgrund unzutreffenden Verständnisses des Senatsurteils vom 29. Februar 1972 zum Teil anders verfahren wird (OLG München VersR 1970, 234, 235; Wussow/Küppersbusch aaO), keinen überzeugenden Grund zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, das Weihnachts- und das Urlaubsgeld anders zu behandeln als das Urlaubsentgelt.

  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Jahreszuwendung zusteht (vgl. u.a. BAGE 66, 169, 174 ff; 71, 78, 83).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Zweifel anzunehmen, daß mit einer Jahreszuwendung mindestens auch die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich belohnt wird (BAGE 71, 78, 82; BAG, Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - DB 1979, 2375; vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - DB 1990, 942 m.w.N.).

    Auch in dem Ausgangsurteil vom 5. August 1992, auf das die Entscheidung Bezug nimmt, wird gerade daran festgehalten, daß mit der Gratifikation die für den Betrieb erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden solle (BAGE 71, 78, 82; vgl. ferner BAG Urteil vom 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - NJW 1996, 948, 949).

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Eine Sonderzuwendung kann allein darauf gerichtet sein, die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten; in solchen Fällen hat die Sonderzuwendung reinen Entgeltcharakter im engeren Sinne (vgl. BAGE 66, 169; BAG, Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - NJW 1996, 278).

    in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Jahreszuwendung zusteht (vgl. u.a. BAGE 66, 169, 174 ff; 71, 78, 83).

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Hierbei handelt es sich, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, um eine Regelung der Arbeitszeit, durch die die jährliche Arbeitszeit um zwei Tage verkürzt wird und die sich grundsätzlich von der Gewährung von Erholungsurlaub unterscheidet (Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, 122; vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 73/90 - NZA 1992, 761).

    Der Freistellungsanspruch gilt also als erfüllt und verfällt, wenn der Angestellte an dem für die Freistellung festgelegten Tag aus anderen Gründen, z.B. wegen Krankheit, nicht hätte arbeiten müssen (BAGE 70, 119, 122).

  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 49/94

    1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Eine Sonderzuwendung kann allein darauf gerichtet sein, die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten; in solchen Fällen hat die Sonderzuwendung reinen Entgeltcharakter im engeren Sinne (vgl. BAGE 66, 169; BAG, Urteil vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 - NJW 1996, 278).
  • BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94

    Sonderzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Auch in dem Ausgangsurteil vom 5. August 1992, auf das die Entscheidung Bezug nimmt, wird gerade daran festgehalten, daß mit der Gratifikation die für den Betrieb erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden solle (BAGE 71, 78, 82; vgl. ferner BAG Urteil vom 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - NJW 1996, 948, 949).
  • BAG, 07.09.1989 - 6 AZR 637/88

    Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer im

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Zweifel anzunehmen, daß mit einer Jahreszuwendung mindestens auch die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich belohnt wird (BAGE 71, 78, 82; BAG, Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - DB 1979, 2375; vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - DB 1990, 942 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    27 In dieser Weise hat der Senat schon bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsentgelts den Gesamtjahresverdienst auf die Jahrestage unter Abzug der Urlaubstage umgelegt (Urt. v. 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71 - BGHZ 59, 109, 115; 59, 154, 158; ebenso OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 151; Riedmaier VersR 1978, 110, 116; Wussow/Küppersbusch aaO Rdn. 64).
  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn - wie hier - ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und daher ein Zwischenurteil über den Grund hätte ergehen können (BGHZ 76, 397, 399).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 30/85

    Umfang des Übergangs von Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers auf den

    Auszug aus BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95
    Sie gehört zum Verdienst des Arbeitnehmers und kann daher im Wege des Schadensersatzes nach Forderungsübergang vom Arbeitgeber oder Dienstherrn gegen den Schädiger geltend gemacht werden, wie dies der Senat auch für das Urlaubsgeld angenommen hat (Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 30/85 - VersR 1986, 650, 651).
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 88/71

    Ersatz von entgangenen Dienstbezügen eines Beamten; Ersatz anteiligen

  • BAG, 24.03.1993 - 10 AZR 487/92

    Tarifliche Sonderzahlung - dauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 192/70

    Verpflichtung zur Gewährung von Dienstbezügen während der auf der

  • BAG, 18.01.1978 - 5 AZR 685/77

    Anspruch auf tarifliche Jahreszahlung bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 763/78

    Tarifliche Sonderzahlung - Bezugszeitraum - Arbeitsleistung - Tarifliche

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 195/88

    Berücksichtigung des anteiligen Urlaubsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit durch

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 73/90

    Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

  • OLG Stuttgart, 10.07.1987 - 2 U 307/86

    Zeitweilig arbeitsunfähiger Angestellter; Ersatzanspruch des Arbeitgebers;

  • BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten

    Es hat auch zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 EntgFG auf den Kläger übergegangen ist, soweit dieser der Geschädigten für die Zeit ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 111 ff.; vom 13. Mai 1986 - VI ZR 80/85, VersR 1986, 968, 969; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 9).

    War der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr nur zeitweilig arbeitsunfähig, muss das Urlaubsentgelt auf das ganze Jahr verrechnet und entsprechend auf die Jahresarbeitstage aufgeteilt werden, wobei die Urlaubszeit in Abzug zu bringen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, aaO, S. 115; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO).

  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als

    Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996, VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).

    Dasselbe gilt für die Weihnachts- (Senatsurteil vom 29. Februar 1972 - VI ZR 192/70, NJW 1972, 766) bzw. Jahreszuwendung (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 3 ff.).

    Zwar kann deren Zweck unterschiedlich sein, also entweder als Entgelt im engeren Sinne ausschließlich darauf gerichtet sein, die im vorausgegangen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, allein als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein oder beide Elemente miteinander verbinden (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95 aaO, 4).

    berechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 8; ferner Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn. 113).

    - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, aaO, 9; vom 4. Juli 1972 - VI ZR 114/71, BGHZ 59, 109, 115).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (st. Rspr. des Sen. BGHZ 105, 1 - Ionenanalyse; BGHZ 133, 1 - Autowaschvorrichtung; vgl. auch zu § 14 PatG: BGHZ 98, 12 - Formstein).
  • LG Darmstadt, 28.08.2007 - 13 O 602/05

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Abzug "neu für alt" bei Beschädigung von

    Ausgehend davon, dass bei der Berechnung von Verdienstausfallbeträgen das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld unter Abzug der Urlaubs- und Freistellungstage verteilt werden muss (vgl. hierzu BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 102/95) ergibt sich ausgehend von den Jahresgesamtzahlen des Klägers gemäß Lohnabrechnung Dezember 2004 (Anlage 16) nachvollziehbar allein folgendes:.
  • OLG München, 27.05.2015 - 3 U 545/15

    Schädiger, Arbeitgeber, Urlaubsentgelt, Arbeitnehmer, Vorläufige

    Die jüngste von ihm angeführte Entscheidung (BGHZ 133/1-9) betrifft einen Fall, in dem der Arbeitnehmer seine Ansprüche abgetreten hatte.
  • BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99

    Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

    Der Senat hat zwar den trotz Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn einschließlich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Rückstellungen zur Altersversorgung (vgl. BGHZ 139, 167, 172 ff; 133, 1, 4; 43, 378, 381; 21, 112, 114, 116 ff.; 7, 30, 50), die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gezahlte Pension (BGHZ 10, 107, 109) und das von der Krankenkasse einem Arbeitslosen gezahlte Krankengeld (BGHZ 90, 334, 340 f.) bei der Schadensberechnung in wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht in Ansatz gebracht.
  • LG Rottweil, 15.02.2019 - 3 O 293/16

    Regress des Arbeitsgebers des wegen Entgeltfortzahlung

    Die Ersatzfähigkeit richtet sich auch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Ergebnisbeteiligung (BGH, Urteil vom 07.05.96, Az: VI ZR 102/95 für Urlaubs- und Weihnachtsgeld; hinsichtlich Ergebnisbeteiligung BGH, Urteil vom 22.11.16, Az: VI ZR 40/16).
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2018 - 5 U 1/18

    Schadensersatz infolge der Körperverletzung eines Justizvollzugsbeamten durch

    Die geleisteten Beträge für Gehaltsfortzahlungen und Urlaubsentgelt entsprechen dem Erwerbsschaden, der dem Zeugen unfallbedingt entstanden ist, und sind vom Schädiger auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1).
  • FG Baden-Württemberg, 04.06.1998 - 10 K 318/97

    Anspruch auf Gewährung von Kindergeld ; Unverständliche, irreführende Begründung

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  • OLG Dresden, 20.03.2002 - 6 U 2712/01

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung des Körpers

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  • LG Berlin, 03.03.2010 - 86 O 75/09

    Schadenersatz aus unerlaubter Handlung: Deliktische Verantwortlichkeit eines

  • OLG Köln, 06.03.2012 - 3 U 101/08

    Sorgfaltspflichten der Mitarbeiter des Löschbetriebes bei der Löschung eines

  • LAG Hamm, 14.03.1997 - 10 Sa 1773/96

    Auswirkungen des Wechsels von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung bei

  • AG Tübingen, 04.04.2019 - 9 C 876/17

    Verkehrsunfall - Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Unfallverursacher

  • LG München I, 11.04.2007 - 21 O 22411/04

    Golfwagen

  • LG München I, 04.04.2007 - 21 O 20728/00

    Hammerkopfschraube

  • LG Düsseldorf, 02.09.1999 - 4 O 239/98

    Stent I

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1146
BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 1995 - 2 BvR 1762/92 (https://dejure.org/1995,1146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Kürzung - Vorzeitige Zurruhesetzung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2296 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 584
  • FamRZ 1996, 341
  • DVBl 1996, 502
  • DÖV 1996, 247
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ) ausgesprochen hat.

    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 verliert der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse seine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG und mindert den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugute kommt (BVerfGE 53, 257 ).

    Zu den insoweit - zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustands - für regelungsbedürftig gehaltenen BVerfGE 53, 257 ) zählt die vorliegende Sachverhaltsgestaltung indes nicht.

    Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt und die verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme des Gesetzgebers, daß das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Falle der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 71, 364 ), sind die Angriffe der Verfassungsbeschwerde gegen das Maß der Kürzung nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

    Mit der Privilegierung von Ruhegehaltsempfängern, die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren ist, durchbricht der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. die Begründung zu Art. 4 Nr. 1 d im Zweiten Bericht des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - BTDrucks 7/650 - BTDrucks 7/4361, S. 56; BVerfGE 53, 257 zu § 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1990, DÖD 1991, S. 261 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, § 57 BeamtVG Rn. 35).

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfGE 80, 297 ).

    Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, daß der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären und die an die Stelle des beim Splitting maßgeblichen Versicherungsprinzips treten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 80, 297 ).

    Im übrigen ist - wie die Fachgerichte der Sache nach zutreffend festgestellt haben - eine einzelfallbezogene Härteregelung verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs wird mit dem Schutz des Besitzstandes und damit begründet, daß ein Versorgungsempfänger im Gegensatz zu einem aktiven Beamten aufgrund seiner geringeren Bezüge geringere finanzielle Möglichkeiten hat, die Kürzung des Ruhegehalts ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. die Begründung zu Art. 4 Nr. 1 d im Zweiten Bericht des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - BTDrucks 7/650 - BTDrucks 7/4361, S. 56; BVerfGE 53, 257 zu § 1304a Abs. 4 Satz 2 RVO; BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, BVerwGE 95, 375 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1990, DÖD 1991, S. 261 f.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, § 57 BeamtVG Rn. 35).

    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (s. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 11, S. 10; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 1994, § 57 Erl. 1 Nr. 7.2).

    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen -

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Diese Erwägungen lassen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung, die vom Bundesverwaltungsgericht mittlerweile in gefestigter Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wird (Urteile vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, a.a.O., Nr. 10, sowie vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, a.a.O., Nr. 11), als jedenfalls vertretbar erscheinen.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG verstoßen weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Mit Blick auf diesen sachbezogenen Gesichtspunkt und die verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme des Gesetzgebers, daß das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Falle der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 71, 364 ), sind die Angriffe der Verfassungsbeschwerde gegen das Maß der Kürzung nicht geeignet, eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
  • BVerwG, 01.09.1992 - 2 B 126.92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1992 - 2 B 126.92 -, b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 - 3 L 313/91 -, c) den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991 - 11 A 104/90 -, hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, den Richter Klein und die Richterin Graßhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 1995 einstimmig beschlossen :.
  • BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86

    Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag -

    Auszug aus BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92
    Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, daß er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1987 - 2 B 49.86 - ZBR 1987, S. 217 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    (a) Der sachliche Grund für die Berechtigung der RZVK, die Versorgungsrente der ausgleichspflichtigen Versicherten überhaupt zu kürzen, liegt darin, dass sie gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verpflichtet ist, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsausgleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).

    Hierfür spricht entscheidend, dass der sachliche Grund für die Kürzung der Versorgungsrente - wie bereits ausgeführt - darin besteht, die Belastung auszugleichen, die dem Versorgungsträger aufgrund der Verpflichtung entsteht, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten, die diesem als Folge der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Versorgungsaugleich entstehen (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 341, 342; BVerwG FamRZ 1987, 810, 811).

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566; BVerfG NVwZ 1996, 584).

    Hierzu könnte es jedoch bei einer Aussetzung der Kürzung kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 16 VersAusglG entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BVerfG, NVwZ 1996, 584; BayVerfGH, FamRZ 2014, 38).

    Entscheidend ist dabei, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585; BayVerfGH, aaO; vgl. auch BVerwG, NJW-RR 1995, 962).

    Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Diese Erwägungen ließen die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen als "jedenfalls vertretbar" erscheinen, verfassungsrechtlich war sie jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585).

    Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Soweit die Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9. November 1992 - 2 BvR 1762/92 - (DVBl 1996, S. 502) verwiesen, könne dieser Beschluss nicht zur Rechtfertigung der Kürzung herangezogen werden.
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