Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00   

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BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00 (https://dejure.org/2001,678)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2001 - 4 C 18.00 (https://dejure.org/2001,678)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2001 - 4 C 18.00 (https://dejure.org/2001,678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbe- und Industriegebiet - Lagerhaus - Lagerplatz - Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Widerspruchsverfahren eines Dritten

  • Judicialis

    BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6; ; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1; ; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 50; ; VwGO § 117 Abs. 5; ; VwGO § 130 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet; Widerspruchsverfahren; Rücknahme; Ermessen; Vertrauensschutz; Entscheidungsgründe; Verweisung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwaltungsrecht AT. Baurecht, Rücknahme einer Bauerlaubnis im Widerspruchsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Lagerplatz eines Baubetriebs im Dorfgebiet zulässig? (IBR 2002, 218)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 730
  • DVBl 2002, 720 (Ls.)
  • DÖV 2002, 1046 (Ls.)
  • BauR 2002, 747
  • ZfBR 2002, 364
  • ZfBR 2002, 371
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Auch der besonderen Erwähnung der Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den Katalogen einzelner Baugebiete hat der Senat keine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete zugemessen (Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140).

    Dabei kommt es auch auf die Funktion des einzelnen Baugebiets im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten und damit nicht nur auf die Gebietsverträglichkeit, sondern auch auf die städtebauliche Ordnung an (vgl. BVerwGE 68, 207 ; 90, 140 ).

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    In diesem Sinne hatte der Senat den Begriff der Vergnügungsstätten in den früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung interpretiert und aus dem Umstand, dass Vergnügungsstätten in der BauNVO 1977 nur in § 4 a und § 7 genannt werden, nicht auf ihre Unzulässigkeit im Mischgebiet geschlossen, sondern sie dort - unter einschränkenden Voraussetzungen - als "sonstige Gewerbebetriebe" für zulässig gehalten (Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207).

    Dabei kommt es auch auf die Funktion des einzelnen Baugebiets im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten und damit nicht nur auf die Gebietsverträglichkeit, sondern auch auf die städtebauliche Ordnung an (vgl. BVerwGE 68, 207 ; 90, 140 ).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Bei unterstellter Verletzung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO durch das Vorhaben des Klägers wären subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt, weil die Gebietsfestsetzung nachbarschützend ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet kann die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).
  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - (Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 - NVwZ-RR 1992, 402) zwischen selbständigen und unselbständigen Lagerhäusern unterschieden und ausgesprochen hat, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer "unselbständigen Lagerhalle" nach der des Betriebes richte, dem sie dienen solle, hat er die "unselbständige" Lagerhalle nicht etwa in dem Sinne privilegieren wollen, dass sie bei räumlicher und funktionaler Eingliederung in einen zulässigen Betrieb auch dann zulässig sei, wenn sie an sich mit dem Gebietscharakter nicht verträglich wäre.
  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90

    Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 - ZfBR 1991, 35) angenommen, dass die Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 132) abschließend regele, in welchen Baugebieten Vergnügungsstätten zulässig seien, und dass sie deshalb in den Baugebieten unzulässig sind, für die sie nicht durch die BauNVO 1990 für zulässig erklärt werden.
  • BVerwG, 07.09.1995 - 4 B 200.95

    Dorfgebiet - Zulässigkeit eines sonstigen Gewerbebetriebs

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 - 1 L 186/94 - (nur in juris veröffentlicht; vgl. dazu den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des Senats vom 7. September 1995 - BVerwG 4 B 200.95 - ) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 - (BRS 57 Nr. 72), dass Bauunternehmen in Dorfgebieten nicht schlechthin unzulässig sind, sondern dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt.
  • BVerwG, 04.12.1995 - 4 B 258.95

    Dorfgebiet - Schank- und Speisewirtschaft - Hotel - Beherbergungsbetrieb -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe sind im Dorfgebiet sogar unabhängig von ihrem Störungsgrad zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 - ZfBR 1996, 121).
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Nimmt ein Verfahrensbeteiligter (oder sein Vertreter) in einem innerhalb der Widerspruchsfrist eingehenden Schreiben irrtümlich an, er habe bereits früher (wirksam) Widerspruch eingelegt, so sind seine Ausführungen im Zweifel als erstmalige Einlegung des Widerspruchs zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 70 Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - DVBl 1972, 423).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.1995 - 1 L 3462/94

    Baugenehmigung; Konkretisierung; Betriebsbeschreibung; Faktisches Dorfgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00
    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 - 1 L 186/94 - (nur in juris veröffentlicht; vgl. dazu den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des Senats vom 7. September 1995 - BVerwG 4 B 200.95 - ) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 - (BRS 57 Nr. 72), dass Bauunternehmen in Dorfgebieten nicht schlechthin unzulässig sind, sondern dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt.
  • BVerwG, 02.10.1998 - 5 B 94.98
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.05.1995 - 1 L 186/94

    Baugeschäft; Faktisches Dorfgebiet; Dorf; Gewerbebetrieb

  • VGH Bayern, 02.08.1999 - 15 B 96.1862
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1982 - 11 A 2432/81
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 1 ME 241/10

    § 12 Baunutzungverordnung (BauNVO) enthält eine Exklusivregelung für Parkplätze

    Aus all dem folgt, dass die Grundsätze, welche das Bundesverwaltungsgericht zur planungsrechtlichen Zulässigkeit unselbständiger Lagerhallen und -flächen entwickelt hat (vgl. Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, UPR 1992, 182 = NVwZ-RR 1992, 402 = BRS 52 Nr. 52; siehe auch Urt. v. 8.11.2001 - 4 C 18.00 -, BauR 2002, 747 = BRS 64 Nr. 71) nicht auf Einstellplätze übertragen werden können.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2011 - 5 S 194/10

    Zulässigkeit eines privaten Bootslagerplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet;

    Lagerplätze können als Teil eines Gewerbebetriebs vielmehr auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11).
  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 C 2.20

    Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig

    Lagerhäuser können zugleich Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2001 - 4 C 18.00 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8 S. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02   

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https://dejure.org/2002,139
BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02, 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,139)
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Außerordentliche Rechtsbeschwerde zum BVerwG

§ 152 VwGO, "außerordentliche Beschwerde" ist im Verwaltungsprozeß ausgeschlossen (vgl. die BGH-Rechtsprechung zu § 572 ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 152
    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung; Selbstkorrektur; Verfahrensgrundrecht; Zivilprozessreform; Zivilprozessreform; außerordentliche Beschwerde; außerordentliches Rechtsmittel; gerichtliche Selbstkontrolle

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Rechtsbeschwerde - Zivilprozessreform - Zuständigkeit des BVerwG - PKH - Kostenentscheidung - Gegenvorstellung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Selbstkontrolle der Gerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • NVwZ 2002, 1387 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1055
  • DÖV 2002, 954
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 7. März 2002 (a.a.O.) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1997 - 3 B 188.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02
    Dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 3 B 188.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 27).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zuließen (vgl. BVerwG, NJW 2002, S. 2657).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 182/03

    Zulässigkeit einer ergänzenden Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von

    Diese Rechtsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657) und der Bundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen haben, ist durch die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 für den gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt worden.
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Eine außerordentliche Beschwerde ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB 8. August 2005 - 5 AZB 31/05 - BAGE 115, 330) als auch anderer oberster Gerichtsgerichtshöfe des Bundes (BGH 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 150, 133; BVerwG 16. Mai 2002 - 6 B 28/02, 6 B 29/02 - NJW 2002, 2657; BFH 5. Dezember 2002 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42) unzulässig.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15289
BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,15289)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2002 - 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,15289)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 6 B 29.02 (https://dejure.org/2002,15289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Rechtsbeschwerde - Zivilprozessreform - Zuständigkeit des BVerwG - PKH - Kostenentscheidung - Gegenvorstellung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Selbstkontrolle der Gerichte

  • Judicialis

    VwGO § 152

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • DVBl 2002, 1055
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 7. März 2002 (a.a.O.) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    BVerwG 6 B 28.02 BVerwG 6 B 29.02.
  • BVerwG, 31.01.2000 - 8 B 22.00

    Rechtsmittelausschluß im Vermögensrecht; Beschwerde gegen Entscheidung des VG im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.1997 - 3 B 188.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beseitigung unanfechtbarer das rechtliche Gehör

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 29.02
    Dem erwähnten Rechtsgedanken, dass eine erforderliche "Selbstkorrektur", soweit sie nicht innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzugs geleistet werden kann, dem Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß zur Last fällt (iudex a quo), kann auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Zulassung von Gegenvorstellungen Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 3 B 188.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 27).
  • BVerwG, 24.04.2020 - 1 B 18.20

    Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 - s.a. Beschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 B 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - juris; ebenso W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2004 - NC 9 S 41/03

    Zulässigkeit der Beschwerde nur bei Erreichen der Beschwerdesumme

    Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zu den erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Kostenbeschwerde ist für eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts trotz Unzulässigkeit der Beschwerde auch im Rahmen einer von den Beschwerdeführern angeregten "außerordentlichen Beschwerde" kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2002 - 6 B 29/02 -, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 3 B 97.02

    Anwendung des Instituts der außerordentlichen Beschwerde

    Wie das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden hat, gilt dieser Rechtsgedanke auch für den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 29.02 -).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10748
VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02 (https://dejure.org/2002,10748)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.06.2002 - 11 B 10/02 (https://dejure.org/2002,10748)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 11 B 10/02 (https://dejure.org/2002,10748)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am Bundesgerichtshof (BGH); Verteilung der Berichterstatter; Vorliegen einer rechtlich zu missbilligenden "Blockwahl"; Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit; Vorliegen einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2657
  • NJW 2003, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2000 - 3 M 17/00

    Sicherung eines Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02
    Insoweit nimmt der Antragsteller Bezug auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2000 (3 M 17/00), in welchem ausgeführt ist, dass eine nichtöffentliche Sitzung eine solche sei, die nur den am Verfahren Beteiligten und somit denjenigen Personen zugänglich sei, deren Anwesenheit aufgrund ihrer Stellung im Verfahren oder aufgrund einer besonderen Vorschrift notwendig und/oder erlaubt sei.

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.09.2000 (3 M 17/00 in: NVwZ-RR 2001, 854 ff) anführt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2001 - 3 M 34/01

    Bundesrichterwahl, Chancengleichheit

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02
    Der Antragsteller, der nach Maßgabe des Beschlusses der Kammer vom 04. Juli 2001 (11 B 10/01) sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (3 M 34/01) mit Erfolg gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, begehrt dies mit dem vorliegenden Antrag erneut.

    Unter Bezugnahme und in Vertiefung seines Vorbringens aus den Verfahren 11 B 10/01 und 3 M 34/01 trägt er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt vor:.

  • VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01

    Richterwahlausschuss; Transparenz

    Auszug aus VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02
    Der Antragsteller, der nach Maßgabe des Beschlusses der Kammer vom 04. Juli 2001 (11 B 10/01) sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (3 M 34/01) mit Erfolg gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, begehrt dies mit dem vorliegenden Antrag erneut.

    Unter Bezugnahme und in Vertiefung seines Vorbringens aus den Verfahren 11 B 10/01 und 3 M 34/01 trägt er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt vor:.

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

    Richterwahlausschüsse sind bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.1997 - BVerwG 2 C 24.96 -, juris Rn. 20; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 17.6.2002 - 11 B 10/02 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Beschluss vom 14.9.2012 - 5 Bs 176/12 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 19.8.2014 - 28 L 124.14 -, juris Rn. 7; Detterbeck, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 95 Rn. 15; Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu u. a., GG, 13. Auflage 2014, Art. 95 Rn. 25; Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2015, Art. 95 Rn. 133; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 95 Rn. 10f.; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage 2005, Art. 95 Rn. 38).

    Aufgrund dieses Ergebnisses kommt es auf die weitere, von Antragsgegnerin und Beigeladenem bejahte Frage - ob es zulässig ist, dass sich der Richterwahlausschuss nicht "auf die tradierten Kriterien beschränkt, sondern sich an den besonderen Aufgaben der obersten Gerichtshöfe orientieren und besondere Anforderungsmerkmale in seine Entscheidung einbeziehen darf", nämlich etwa die Zusammensetzung der Richterschaft und die Gesichtspunkte, unterschiedliche funktionelle Erfahrungsbereiche zu repräsentieren und verschiedene regionale Erfahrungsberichte einzubeziehen, Kenntnisse und Erfahrungen aus speziellen Rechtsgebieten vertreten zu wissen sowie dafür Sorge zu tragen, dass ein unterschiedliches richterliches Selbstverständnis in die obersten Gerichte Einzug erhält (VG Schleswig, Beschluss vom 17.6.2002, a. a. O., Rn. 27) - im Streitfall nicht entscheidungserheblich an.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17

    Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl

    Für etwaige künftige Bundesrichterwahlen folgt dies nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Beklagten vom 01.12.2017 daraus, dass für jeden neuen Wahlvorschlag grundsätzlich eine erneute Stellungnahme des Präsidialrats eingeholt wird, und zwar hinsichtlich nicht gewählter Bewerber dann, wenn die letzte Stellungnahme älter als drei Jahre ist, der Bewerber seit der Erstellung der letzten Stellungnahme nicht ununterbrochen auf der Wahlvorschlagsliste gestanden hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Präsidialrat seine Stellungnahme überprüfen oder ergänzen könnte (vgl. zur entsprechenden ständigen Übung auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2002 - 11 B 10/02 -, Juris Rn. 25).
  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Zu prüfen hat das Ministerium aber - ähnlich wie der Richterwahlausschuss des Bundes (dazu: VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der Bewerberliste gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. November 1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur Zweiersozietät).
  • VG Berlin, 19.08.2014 - 28 L 124.14

    Ernennung zum Richter am BGH - Akteneinsichtsrecht im Auswahlverfahren

    Einer Entscheidung, wie weit die bei der Richterwahl eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten im Einzelnen reichen (vgl. zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 -, zitiert nach juris, Rdnr. 21 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 11 B 10/02 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27 ff.), bedarf es vorliegend nicht.
  • VG Bremen, 16.05.2007 - 6 V 1005/07

    Hochschule darf Rektorenstelle neu ausschreiben

    Das gilt gleichermaßen für den actus contrarius der Abwahl (zur Einschränkung des Bewerberverfahrensanspruchs bei der Besetzung von Stellen aufgrund eines Wahlaktes siehe z. B. Nieders. OVG, B. v. 25.06.1992 - 5 M 2798/92 - juris zur Wahl eines Kommunalbeamten auf Zeit; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, B. v. 17.06.2002 - 11 B 10/02 - juris, zur Wahl zum Richter am BGH, wonach eine solche Wahl hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensvorschriften uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, im Übrigen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer Willkürkontrolle unterliegen soll; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, B. v. 15.10.2001 3 M 34/01 - juris).
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