Weitere Entscheidungen unten: BFH, 20.11.2003 | FG Saarland, 21.01.2004

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   BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02   

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https://dejure.org/2003,176
BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 (https://dejure.org/2003,176)
BAG, Entscheidung vom 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 (https://dejure.org/2003,176)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 (https://dejure.org/2003,176)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Ableistung von Bereitschaftsdienst während einer Nachtschicht sowie dessen Vergütung; Beschäftigung als Disponent in der Kreisleitstelle eines Rettungsdienstes; Vereinbarung der Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages(BAT); Voraussetzungen des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit - Vergütungspflicht

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; EG Art. ... 249 Abs. 3; ; ArbZG § 3; ; ArbZG § 5 Abs. 1; ; ArbZG § 4 Satz 1; ; ArbZG § 4 Satz 3; ; ArbZG § 7 Abs. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 2 Nr. 1; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 3; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 6 Nr. 2; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 16 Nr. 2; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 17 Abs. 3; ; Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i; ; BGB § 612; ; BGB § 812; ; BGB § 823 Abs. 2; ; ZPO § 256; ; BAT vom 23. Februar 1961 § 15 Abs. 2 Buchst c; ; BAT vom 23. Februar 1961 § 15 Abs. 6 Buchst. a; ; TV über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des DRK § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeitrecht; Europäisches Gemeinschaftsrecht - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereitschaftsdienst: Arbeitszeit i.?S. der EU-Richtlinie ? Keine gesonderte Vergütungspflicht bei Verstoß gegen Höchstarbeitszeit ? Bisherige Rechtsgrundlagen weiterhin maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bereitschaftsdienst eines Disponenten im Rettungsdienst

  • IWW (Kurzinformation)

    Staatliche Kliniken müssen Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anerkennen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst eines Disponenten im Rettungsdienst

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Bereitschaftsdienst in staatlichen Kliniken ist Arbeitszeit // Bereitschaft kann aber geringer vergütet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 252
  • NJW 2004, 1268 (Ls.)
  • MDR 2004, 401
  • NZA 2004, 164
  • BB 2004, 500
  • DB 2004, 138
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

    Er bleibt deshalb bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitzeit außer Betracht (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies folgt zwingend aus einem Umkehrschluß aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Das gilt auch für Bereitschaftsdienste außerhalb der vom Europäischen Gerichtshof für spanische Ärzte entschiedenen Fallgestaltungen (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Einem solchen Auslegungsergebnis widerspräche bereits die achte Begründungserwägung zur Arbeitszeit-Richtlinie (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dieses Ziel läßt sich nicht erreichen, wenn sich der Arbeitszeitbegriff nach den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten richtet (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO).

    Deshalb berechtigt das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung nicht dazu, den Regelungsgehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Regelung in sein Gegenteil zu verkehren (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Jarass Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts 1994 S. 95 mwN).

    Eine solche Befugnis steht den Gerichten nicht zu (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Ebener/Schmalz DB 2001, 813; ErfK/Wank 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 45 mwN; Balze EAS Stand Oktober 2002 Teil B 3100 Rn. 41; Litschen ZTR 2002, 54, 55; Rixen EuZW 2001, 421, 423; Höveler Arzt 2001, 32, 37).

    Im Verhältnis zwischen Privatpersonen gelten Richtlinien deshalb nicht unmittelbar (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ErfK/Wißmann 3. Aufl. EG Vorb. Rn. 7 f.).

    Damit bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Regelung des Bezugszeitraums ein Gestaltungsspielraum, nicht jedoch hinsichtlich der in Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie geregelten zeitlichen Höchstgrenze von 48 Stunden (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139; Schlußanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer u.a.] Rn. 54 ff., zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Europäischen Gerichtshofs vorgesehen; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Beide Vorschriften setzen denknotwendig voraus, daß die Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während deren der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen wird, Ruhezeit sind (Weber SAE 2002, 332, 344 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139) ist die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie.

    Damit bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Regelung des Bezugszeitraums ein Gestaltungsspielraum, nicht jedoch hinsichtlich der in Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie geregelten zeitlichen Höchstgrenze von 48 Stunden (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139; Schlußanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer u.a.] Rn. 54 ff., zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Europäischen Gerichtshofs vorgesehen; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Durch eine Kollektivvereinbarung kann sein Einverständnis nicht ersetzt werden (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kommt der Richtlinie in diesem Fall unmittelbare Wirkung zugunsten der Bürger zu, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH 5. April 1979 - Rs. 148/78 - [Ratti] Slg. 1979 I-1629; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] Slg. 1990 I-3313 Nr. 16, 17; 4. Dezember 1997 - C-253 - 258/96 - [Kampelmann u.a.] Slg. 1997 I-6907 Nr. 3; Hirsch RdA 1999, 48).

    Als Staat und öffentlicher Arbeitgeber sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur Gebietskörperschaften anzusehen, sondern auch alle Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] Slg. 1990 I-3313).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie als Hoheitsträger oder als Arbeitgeber handeln (EuGH 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 - [Marshall] Slg. 1986, 723, 737 Nr. 49; EuGH 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] aaO Nr. 17).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lehnt die Annahme einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien im Verhältnis der Individuen zueinander (sog. horizontale Wirkung) ab (zB EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] -Slg. 1994 I-3325, 3355 ff.).

    Demgegenüber würde die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedsstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der Gemeinschaftsorgane verzichtet haben (EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] Slg. 1994 I-3347 Nr. 24; Krimphove Europäisches Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 102).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Dieses Auslegungsgebot, das entweder aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG iVm. dem Umsetzungsgebot gemäß Art. 249 Abs. 3 EG oder aus dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts folgt, ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223, 240; BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349; BGH 9. April 2002 - XI ZR 91/99 - BGHZ 150, 248).

    Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223).

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Bereitschaftsdienst ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer sich der Arbeitnehmer, ohne daß von ihm wache Achtsamkeit gefordert würde, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25, 27 f.; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 b der Gründe).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291) betrifft die Arbeitszeit-Richtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz.

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Dieses Auslegungsgebot, das entweder aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG iVm. dem Umsetzungsgebot gemäß Art. 249 Abs. 3 EG oder aus dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts folgt, ist mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223, 240; BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349; BGH 9. April 2002 - XI ZR 91/99 - BGHZ 150, 248).

    Nach Art. 249 Abs. 3 EG wenden sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die in ihr geregelten Vorgaben in nationales Recht umzusetzen (BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 357; Krimphove Europäisches Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 96).

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    b) Das Bundesarbeitsgericht hat sich in Bezug auf § 14 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 5 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) bereits mehrfach mit der Auslegung von Vorschriften und ihrer Abgrenzung untereinander befaßt, die mit § 15 Abs. 2 Buchst. c und § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT wortgleich sind (BAG 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 289 f.; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291) betrifft die Arbeitszeit-Richtlinie den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz.

  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139) ist die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Anwesenheit eines Arbeitnehmers in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf die berufliche Tätigkeit auszuüben, in vollem Umfang Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeit-Richtlinie.

    Damit bleibt den Mitgliedsstaaten bei der Regelung des Bezugszeitraums ein Gestaltungsspielraum, nicht jedoch hinsichtlich der in Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie geregelten zeitlichen Höchstgrenze von 48 Stunden (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] Slg. 2000 I-7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] Slg. 2001 I-5139; Schlußanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer vom 6. Mai 2003 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer u.a.] Rn. 54 ff., zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Europäischen Gerichtshofs vorgesehen; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Auszug aus BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
    Das erlaubt für eine im voraus festliegende und nicht etwa durch Art oder Besonderheiten der Arbeitsleistung vorgegebene Arbeitszeitunterbrechung (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) die Anordnung von Bereitschaftsdienst.
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 562/91

    Pausenregelung während der Nachtschicht

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

  • BAG, 12.06.1996 - 5 AZR 960/94

    Arbeitnehmerstatus: Tankwart; Arbeitentgelt: Gleichbehandlung

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 703/01

    Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von

  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 456/01

    Trompeter - Pflicht zum Spielen der Jazztrompete

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2003 - C-397/01

    Pfeiffer

  • EuGH, 03.04.1968 - 28/67

    Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BAG, 05.03.1996 - 1 AZR 590/92

    Bremer Frauenquote verstößt gegen EG-Recht

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 224/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,605
BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03 (https://dejure.org/2003,605)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2003 - IV R 30/03 (https://dejure.org/2003,605)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2003 - IV R 30/03 (https://dejure.org/2003,605)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b
    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

  • datenbank.nwb.de

    Arztpraxis und häusliches Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnhaus

  • Der Betrieb

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen (Ärzten) ? Praxis im selben Haus und Arbeit im Arbeitszimmer ausschließlich im Zusammenhang mit der Praxis ? Begriff des anderen Arbeitsplatzes ? 1250 ?-Grenze nicht personenbezogen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raumes als häusliches Arbeitszimmer; Räumliche Nähe eines häuslichen Arbeitszimmers zu anderen Betriebsräumen; Konkrete Nutzungsmöglichkeit eines anderen Arbeitsplatzes; Vervielfachung des begrenzten ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Arztpraxis und Arbeitszimmer im eigenen Haus

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Arbeitszimmer; Arzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 176
  • NJW 2004, 1268 (Ls.)
  • BB 2004, 532
  • DB 2004, 574
  • DB 2004, 574 574
  • BStBl II 2004, 775
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269).

    Für seine Qualifizierung ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269).

    So hat der BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 entschieden, dass ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen und damit diesem Typus zuzuordnen sein kann.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269).

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269).

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Auf diese Aufwendungen erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG jedoch nicht (BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Dies gilt unabhängig davon, dass das Arbeitszimmer von beiden Klägern genutzt worden ist und ob die Klägerin ebenfalls anteilige Aufwendungen für das Arbeitszimmer getragen hat (vgl. zu der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Raum, der im Eigentum des Ehegatten des Steuerpflichtigen steht: BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG liegt jedoch nach der Rechtsprechung des BFH der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    a) Zu der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat der VI. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen vom 7. August 2003 (VI R 17/01 --Leitentscheidung--, BFHE 203, 130; VI R 41/98, BFHE 203, 119; VI R 16/01, BFHE 203, 128; VI R 118/00, BFHE 203, 122; VI R 162/00, BFHE 203, 124) ausgeführt: "Ein 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen.
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269).
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 162/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03
    a) Zu der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat der VI. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen vom 7. August 2003 (VI R 17/01 --Leitentscheidung--, BFHE 203, 130; VI R 41/98, BFHE 203, 119; VI R 16/01, BFHE 203, 128; VI R 118/00, BFHE 203, 122; VI R 162/00, BFHE 203, 124) ausgeführt: "Ein 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen.
  • BFH, 07.08.2003 - VI R 41/98

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 16/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 118/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

  • BFH, 15.12.2016 - VI R 53/12

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere

    a) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (a.A. noch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; i.E. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 195, Tz. 21).

    Der IV. Senat des BFH, von dessen Urteilen in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 und in BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337 der erkennende Senat mit dieser Entscheidung abweicht, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner mit den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG für ein häusliches Arbeitszimmer könne nur einmal gewährt werden, nicht mehr uneingeschränkt festhält.

  • BFH, 22.02.2017 - III R 9/16

    Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indiziere der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehe (BFH-Urteile vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380, Rz 18; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674, Rz 11, m.w.N.; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570, und in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Da der Selbständige im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen kann, ist ein häusliches Arbeitszimmer dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und "es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten" (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.2.b; in BFH/NV 2005, 1541, unter 2.d).

    So steht etwa ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen eines Selbständigen nicht zur Verfügung, wenn auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der dort befindliche Schreibtischarbeitsplatz für die Erstellung der konkreten betrieblichen Tätigkeiten nicht zumutbar genutzt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.3., und in BFH/NV 2005, 1541).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, und vom 26. März 2009 VI R 15/07, BFHE 224, 444, BStBl II 2009, 598).

    Denn es kann keinen Unterschied machen, ob aufgrund der räumlichen Situation die Nutzung in einem oder in mehreren Räumen erfolgt (BFH-Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, und vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677).

    In die häusliche Sphäre eingebunden und damit grundsätzlich als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen ist eine funktionale Büroeinheit regelmäßig dann, wenn sich diese in Räumen befindet, die zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, und in BFH/NV 2007, 677).

    Ein im privaten Wohnhaus gelegenes Büro kann dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677).

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Rechtsprechung
   FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1581
FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
FG Saarland, Entscheidung vom 21.01.2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
FG Saarland, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 (https://dejure.org/2004,1581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001 (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1, 100 Abs. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ; Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung; Abzugsbegrenzung für außergewöhnliche Belastungen; Möglichkeit der Geltendmachung der durch die Unterhaltsverpflichtung geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen ...

  • lsvd.de PDF

    § 33a EStG; Art. 3 GG
    Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit - Unterhaltsleistungen eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Abzug als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG; lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001; Einkommensteuer 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG - lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001 - Einkommensteuer 2001

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kein Splittingtarif bei Lebensgemeinschaften!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting nicht für homosexuelle Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Ehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1268
  • NJW 2006, 3312 (Ls.)
  • EFG 2004, 568
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich die Besteuerung notwendigerweise an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, 343 f., BStBl II 1982, 717, 725 re. Sp.), dürfen wirtschaftlich gleichgelagerte Sachverhalte nicht willkürlich unterschiedlich besteuert werden.

    bb) Im o.a. Urteil vom 3. November 1982 (BverfGE 61, 319) hat das BVerfG das Ehegattensplitting u.a. damit gerechtfertigt, dass es an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfinde, anknüpfe.

    Im Gesetzgebungsverfahren sei deshalb das Splitting auch "als Reflex der Zugewinngemeinschaft" bezeichnet worden mit der Folge, dass die Ehe mehr als eine bloße Unterhaltsgemeinschaft sei (BVerfGE 61, 319, 346, BStBl II 1982, 717, 726).

    Dies hatte das BVerfG im Urteil BVerfGE 61, 319, NJW 1982, 717 bereits ebenfalls schon gesehen (S. 351 bzw. S. 728 li. Sp.), ohne deswegen das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich in Frage zu stellen.

    Statt dessen hat es dort auf den durch das Splitting begünstigten "Regelfall" einer Ehe mit Kindern abgestellt und deshalb für die im BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319 eingeforderte steuerliche Entlastung Alleinerziehender mit Kindern eine diesbezügliche Anwendung des Splittingtarifs nicht nur abgelehnt, sondern zugleich verlangt, dass diese Entlastung, "um einen Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Schutzgebot für die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) auszuschließen", nicht stärker ausfallen dürfe als die Anwendung des Splittingtarifs (S. 355 bzw. S. 729 li. Sp.).

    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.

    "Damit ist das Ehegattensplitting keine beliebig veränderbare Steuer-'Vergünstigung', sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung" (BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347, NJW 1982, 717, 726 re. Sp.), weil sie typischerweise den finanziellen Spielraum der Ehegatten für eine Familiengründung bzw. in der Familie verbreitert.

    Insbesondere wegen dieser bevölkerungspolitisch besonders bedeutsamen Regelfunktion der Ehe als Vorstufe zur Familie mit eigenen Kindern, die der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft naturbedingt typischerweise fehlt, ist es daher verfassungsrechtlich keinesfalls zwingend geboten, das Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften auszudehnen, zumal das BVerfG die Anwendung dieses Splittings auf das ebenfalls kindbezogene Eltern-Kindverhältnis Alleinerziehender im Wesentlichen deswegen ausschließt, weil es sich insoweit um ein reines Unterhaltsverhältnis handele, so dass der Gesetzgeber für diese Fälle einen anderen steuerlichen Ausgleich zu schaffen habe (BVerfGE 61, 319, 348 f. u. 354 f., NJW 1982, 727 li. Sp., 729).

    Denn auch wenn der Splittingtarif an die wirtschaftliche Realität einer intakten Durchschnittsehe, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet, anknüpft (BVerfGE 61, 319, 346, BStBl II 1982, 717, 726) und deshalb insoweit für eine intakte Lebenspartnerschaft nichts Anderes gelten kann, rechtfertigt sich der Splittingtarif gerade nicht allein aus der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft, sondern darüber hinausgehend aus dem durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wesen der Ehe als einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Mann und Frau (s. dazu nochmals BVerfG eben a.a.O., S. 346 f. bzw. S. 726 re. Sp.).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    dd) Die weitere kinderbezogene Begründung des Gerichts, wonach das Splitting einem der Ehegatten die Möglichkeit eröffne, sich statt einer Berufstätigkeit für die häusliche Kinderbetreuung zu entscheiden (BVerfG a.a.O., S. 350 bzw. S. 727 re. Sp.), hat das BVerfG in seinem späteren Beschluss vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 190 re. Sp.), in welchem es den entgegen dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe benachteiligenden Ausschluss der Ehegatten vom Abzug von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrages für verfassungswidrig gehalten hat, allerdings dahin modifiziert, dass die Zusammenveranlagung keinen kindbedingten Bedarf, sondern nur eine Ehe voraussetze, weil sie von allen zusammen lebenden Ehegatten unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht, in Anspruch genommen werden könne.

    Hierwegen enthält die Vorschrift einen besonderen Gleichheitssatz, der dem Gesetzgeber verbietet, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften und Lebensformen zu benachteiligen (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

    Allerdings muss diese Entlastung, wenn sie in Form von abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten oder eines kindbedingten Haushaltsfreibetrages gewährt wird, wegen des Benachteiligungsverbotes des Art. 6 Abs. 1 GG dann Eheleuten ebenso gewährt werden (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 188 ff.).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, das gemäß dem Urteil des BVerfG vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BverfGE 105, 313, NJW 2002, 2543 - im Folgenden zitiert nach NJW -) mit dem GG vereinbar ist, ist die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung nicht eröffnet worden und sollte ihnen auch nicht eröffnet werden.

    Er ist deshalb auch nicht gehindert, die Ehe aufgrund des besonderen staatlichen Schutzgebotes zu begünstigen (Lebenspartner-Urteil a.a.O.; in Besprechung dieses Urteils ebenso: Braun, Juristische Schulung - JuS - 2003, 21, 22 re. Sp.; Stüber a.a.O., S. 2723 li. Sp.; Hufen JuS 2003, 84, 86 re. Sp.).

    Diesen Weg ist das BVerfG in seinem Lebenspartner-Urteil vom 17. Juli 2002 (NJW 2002, 2543) gegangen.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    aa) Der Splittingtarif ist die Folge des BVerfG-Beschlusses vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, wo das BVerfG die frühere Form der Ehegatten-Zusammenveranlagung durch Addition der Einkünfte der Eheleute und Unterwerfung der Additionssumme unter den sich danach ergebenden höheren Einkommensteuersatz für verfassungswidrig erklärt hat.

    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964 1 BvL 16-25/62, BVerfGE 18, 97, 111; FG Düsseldorf a.a.O., das deshalb zutreffend auch eine analoge Ausdehnung des gesetzlichen Ehegattenbegriffs auf eingetragene Lebenspartner verneint).

    Dies verstieß gegen Art. 6 Abs. 1 GG als einer die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellenden Grundsatznorm (BVerfG a.a.O., S. 71 ff., bestätigt durch BVerfG-Beschluss BVerfGE 18, 97, 104 ff.).

  • FG Niedersachsen, 04.06.2002 - 6 K 525/98

    Status einer Ehe gleichgeschlechtlicher Personen; Ehegatten-Begriff des deutschen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung, wonach die §§ 26 bis 26b EStG eine Zusammenveranlagung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht vorsähen (Bl. 9, 11 f.), verweist er ergänzend auf das rechtskräftige Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. Juni 2002 6 K 525/98 Ki, EFG 2003, 174.

    Das Lebenspartnersplitting ist jedoch nicht Gesetz geworden, weil der Bundesrat dieser zustimmungspflichtigen gesetzlichen Regelung seine Zustimmung versagt hat (s. zum Gesetzgebungsverfahren des LPartG und des LPartG-Ergänzungsgesetzes: BVerfG, Lebenspartner-Urteil a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Juni 2002 6 K 525/98 Ki EFG 2003; Stöber, NJW 2003, 2721, 2722).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Demgemäß hat das BVerfG verfassungsrechtliche Besteuerungsfragen, von denen Ehe und/oder Familie berührt waren, stets an Hand einer Zusammenschau der Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG überprüft (s. z.B. BVerfG-Beschluss BVerfGE 6, 55, 70; BVerfG-Urteil BVerfGE 61, 319, 347 u. 355, NJW 1982, 717, 726 re. Sp. u. 729 li. Sp.; BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/81 u.a., BVerfGE 68, 143, 152) und die jeweilige steuerliche Begünstigung der Ehe für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn dafür ein sachlich vertretbarer Grund vorhanden war.
  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich nach der o.a. Rechtsprechung des BVerfG das Ehegattensplitting u.a. auch aus dem ehelichen Leistungstransfer rechtfertigt, ist es konsequent, wenn nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften der §§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG über die Ehegattenbesteuerung eben wegen der ehelichen Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft den Abzug von ehelichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG ausschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164, 168; Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BStBl II 1989, 658, 659 li. Sp.).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 166/86

    Unterhaltsaufwendungen für den dauernd getrennt lebenden Ehegatten im

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Da sich nach der o.a. Rechtsprechung des BVerfG das Ehegattensplitting u.a. auch aus dem ehelichen Leistungstransfer rechtfertigt, ist es konsequent, wenn nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Sondervorschriften der §§ 26 bis 26b, 32a Abs. 5 EStG über die Ehegattenbesteuerung eben wegen der ehelichen Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft den Abzug von ehelichen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG ausschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164, 168; Urteil vom 31. Mai 1989 III R 166/86, BStBl II 1989, 658, 659 li. Sp.).
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 18 U 72/02

    Ergänzendes Klagevorbringen in Berufungsinstanz - Umfang der materiellen

    Auszug aus FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
    Unter Beachtung des zu Gunsten der Ehe geltenden Benachteiligungsverbotes darf er für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen (Lebenspartner-Urteil BVerfG NJW 2003, 2543, 2548 re. Sp.), d.h. der Gesetzgeber kann, muss aber nicht eheliche und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften völlig gleich behandeln.
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • FG Düsseldorf, 01.12.2003 - 4 V 4529/03

    Derzeit keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zwischen eingetragenen

  • SG Düsseldorf, 23.10.2003 - S 27 RA 99/02

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    b) Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Saarbrücken vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002, das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 - III R 8/04 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage, mit der der Beschwerdeführer zu II. hilfsweise die steuermindernde Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 40.000 DM als - bei seinem Lebenspartner zu versteuernde - Unterhaltsleistung begehrte, wies das Finanzgericht des Saarlandes mit Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - (EFG 2004, S. 568 ff.) ab.

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

    Auch die FG halten übereinstimmend die Nichtanwendung des Splittingtarifs bei Lebenspartnerschaften für verfassungsgemäß (vgl. Urteile des FG des Saarlandes vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568; des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 51; des FG Hamburg vom 8. Dezember 2004 II 510/03, EFG 2005, 705; des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606; des FG Berlin vom 21. Juni 2004 9 K 9214/03, Internationales Steuerrecht 2005, 540, und 9 K 9037/03, EFG 2005, 1202, jeweils m.w.N.; zur vergleichbaren Problemstellung der Steuerklasse für den eingetragenen Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer: Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. August 2005 3 K 55/04, EFG 2005, 1949).
  • BFH, 20.07.2006 - III R 8/04

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 568 veröffentlicht.
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 12 U 195/04

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Stellung eingetragener Lebenspartner

    Tatsächlich bestand für eine Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 als Berechnungsgrundlage gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erworbenen Anwartschaften wohl schon deshalb keine äußerliche Veranlassung, weil diese Anwartschaften nach dem alten, durch ein beitragsorientiertes System abzulösenden Satzungsrecht erworben waren und im Übrigen der Gesetzgeber selbst bei Inkraftsetzung des LPartG von einer Anwendung der Lohnsteuerklasse III/0 auf Lebenspartner bewusst abgesehen hat (vgl. dazu das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes NJW 2004, 1268 m.w.N.).

    Dementsprechend ist etwa die Versagung des Splittingtarifs für die gleichgeschlechtlichen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Finanzgericht des Saarlandes NJW 2004, 1268).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 K 292/03

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft;

    Angesichts des verfassungsrechtlichen Unterschiedes zwischen der verschieden-geschlechtlichen bürgerlichrechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes und des nicht Gesetz gewordenen LPartG-Ergänzungsgesetzes sowie der nach dem Inkrafttreten des LPartG aufrecht erhaltenen ausschließlichen Anknüpfung des Splittingtarifs an eine bestehende Ehe sieht der Senat ebenso wie das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 265), und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500) keine Möglichkeit, das Ehegattensplitting im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch auf die Besteuerung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG anzuwenden.

    Denn jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie - wie hier - mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964, 1 BvL 16-25/62, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 18, 97, vgl. auch ergänzend FG Saarland vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02, DStZ 2004, 265 und FG Schleswig-Holstein vom 18. August 2004, 3 K 200/02, Juris-Nr.: STRE 200471500).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2004, 1 K 466/02 (DStZ 2004, 265) und des FG Schleswig-Holstein vom 18.8.2004 (3 K 200/02, StE 2004, 714) an.

  • FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1512/02

    Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner zur

    Es entspricht ständiger Entscheidungspraxis des BVerfG, für eine solche Auslegung die Grenzen dort zu setzen, wo ein Widerspruch zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers entstünde (vgl. Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 -, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 568, 569).

    Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich den Ausführungen des FG des Saarlandes in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 (a.a.O., S. 569 ff.) an, wie bereits das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. August 2004 a.a.O.), das FG Hamburg (Urteil vom 8. Dezember 2004 a.a.O.) und das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 15. Dezember 2004 a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.08.2004 - 3 K 200/02

    Kein Ehegattentarif für eingetragene Lebenspartnerschaft

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  • FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 55/04

    Erbschaftsteuerliche Gleichstellung von registrierter Lebenspartnerschaft und

    Auch eine verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. Juni 1964, 1 BvL 16 - 25/62, BVerfGE 18, 97; Urteil des FG Saarland vom 21. Januar 2004 1 K 466/02, DStZ 2004, 265).
  • FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04

    Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    Weiterhin verweist der Beklagte auf die Ausführungen des FG Saarlands in seinem Urteil vom 21.1.2004 (1 K 466/02), denen er sich anschließe.
  • FG Köln, 11.05.2005 - 11 K 6619/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

    Gleiches gilt für Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), da diese mangels Möglichkeit zur Zusammenveranlagung nicht in den Genuss des Splittingtarifs kommen (vgl. Urteile Finanzgericht Saarbrücken vom 21.01.2004 1 K 466/02, EFG 2004, 568 und Niedersächsisches FG vom 15.12.2004 2 K 292/03, EFG 2005, 606).
  • FG Köln, 29.06.2005 - 9 K 1041/03

    Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerlich nicht einem

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 3248/02

    Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes

  • LG Karlsruhe, 26.03.2004 - 6 O 968/03

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten hinsichtlich der

  • FG Köln, 08.06.2005 - 11 K 1389/03

    Verfassungswidrigkeit des besonderen Kirchgeldes

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 510/03

    Einkommensteuerrecht: Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

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