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   BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96   

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BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96 (https://dejure.org/1996,944)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1996 - 4 B 152.96 (https://dejure.org/1996,944)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1996 - 4 B 152.96 (https://dejure.org/1996,944)
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Liturgisches Glockengeläute

§ 22 BImSchG, sozialadäquate Einwirkung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Liturgisches Glockenläuten - Angelusläuten - Nachbarschutz - Allgemeines Wohngebiet - Zumutbarkeit - Mittelungspegel - Wirkpegel - Einzelgeräusch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImschG §§ 22; BauNVO § 4
    Immissionsschutzrecht - Läuten von Kirchenglocken, Maßgeblichkeit von Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches und damit des Wirkpegels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Liturgisches Glockengeläut stellt keine erhebliche Lärmbelästigung dar - Einwirkung ist zumutbar und sozialadäquat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1938 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 390
  • BauR 1996, 819
  • NJWE-MietR 1997, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96
    Für die Frage der Zumutbarkeit des nur dreimal täglichen Angelusläutens ist aber in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während die Mittelwertbildung hier an Bedeutung zurücktritt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 [203 f.] - Sportplatz - Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 [166] - Kirchturmuhr -).

    Hält sich somit der Wirkpegel des Einzelgeräusches des Angelusläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet als zumutbar ansehen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der hier ohnehin nur als "grober Anhalt" (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.) dienen kann, nicht zur Unzumutbarkeit; denn in die "Güterabwägung", die bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm durchzuführen ist (vgl. z.B. auch Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254: Feueralarmsirene), ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, daß das liturgische Glockengeläute im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung darstellt (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62).

  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96
    »Liturgisches Glockengeläute (hier: dreimal tägliches Angelusläuten) stellt im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einrichtung dar (wie BVerwGE 68, 62).

    Hält sich somit der Wirkpegel des Einzelgeräusches des Angelusläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet als zumutbar ansehen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der hier ohnehin nur als "grober Anhalt" (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.) dienen kann, nicht zur Unzumutbarkeit; denn in die "Güterabwägung", die bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm durchzuführen ist (vgl. z.B. auch Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254: Feueralarmsirene), ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, daß das liturgische Glockengeläute im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung darstellt (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96
    Hält sich somit der Wirkpegel des Einzelgeräusches des Angelusläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet als zumutbar ansehen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der hier ohnehin nur als "grober Anhalt" (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.) dienen kann, nicht zur Unzumutbarkeit; denn in die "Güterabwägung", die bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm durchzuführen ist (vgl. z.B. auch Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254: Feueralarmsirene), ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, daß das liturgische Glockengeläute im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung darstellt (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 7 C 25.91

    nächtliches Kirchturmläuten - BImschG, Traditionswahrung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1996 - 4 B 152.96
    Für die Frage der Zumutbarkeit des nur dreimal täglichen Angelusläutens ist aber in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches und damit auf den Wirkpegel abzustellen, während die Mittelwertbildung hier an Bedeutung zurücktritt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 [203 f.] - Sportplatz - Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 [166] - Kirchturmuhr -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    vgl. zum Zeitschlagen von Kirchturmuhren: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, juris Rn. 11 f.; zum liturgischen Glockengeläut: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -,juris Rn. 10, und vom 2. September 1996 - 4 B 152.96 -, juris Rn. 6.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996, NVwZ 1996, 1001; Urteil vom 02.09.1996, NVwZ 1997, 390; Urteil vom 25.04.1997, Buchholz 406.25, § 22 Nr. 16; vgl. auch Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 22, Randnr. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2018 - 6 S 1168/17

    Heidelberger Altstadt; Festlegung von Sperrzeiten und Berücksichtigung der

    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, juris Rn. 7; Urteil vom 02.09.1996 - 4 B 152.96 - NVwZ 1997, 390, juris Rn. 6; vgl. auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird.
  • VG Karlsruhe, 31.07.2019 - 7 K 8944/18

    Zur Frage, wann eine Normänderungsklage ausnahmsweise als Leistungsklage

    In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, juris Rn. 7; Urteil vom 02.09.1996 - 4 B 152.96 - NVwZ 1997, 390, juris Rn. 6; vgl. auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2016 - 2 L 33/14

    Unterlassung von Kirchenglockengeläut

    Für die störende Wirkung solcher Einzelgeräusche sind weniger ihre Art und Dauer als vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 7 C 25.91 -, a.a.O. RdNr. 12; Beschl. v. 02.09.1996 - BVerwG 4 B 152/96 -, juris RdNr. 6; BayVGH, Beschl. v. 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011 -, juris RdNr. 9).

    Hält sich der Wirkpegel der Einzelgeräusche des Glockenläutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in einem allgemeinen Wohngebiet als zumutbar ansehen, und bewegt sich das Glockengeläut auch im Übrigen, insbesondere nach Zeit und Dauer, im Rahmen des Herkömmlichen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der ohnehin nur als "grober Anhalt" dienen kann, nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996 - BVerwG 4 B 152/96 -, a.a.O. RdNr. 6; Beschl. v. 19.02.2013 - BVerwG 7 B 38.12 -, a.a.O. RdNr. 12).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2010 - 11 LA 298/10

    Rechtmäßigkeit einer Lärmschutzauflage für eine von einem Landesvorsitzenden der

    Hierfür wiederum können insbesondere die Maximalwerte der TA Lärm als Richtschnur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, a. a. O., sowie Beschl. v. 2.9.1996 - 4 B 152/96 -, NVwZ 1997, 390 f.; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3, Rn. 20 h).
  • BVerwG, 19.02.2013 - 7 B 38.12

    Glockengeläut; Unterlassungsanspruch des Nachbarn; Glockenerlass der

    Es muss daher von sich gestört fühlenden Einzelpersonen oder Personengruppen - auch unter dem Gebot gegenseitiger Toleranz - hingenommen werden (Beschluss vom 2. September 1996 - BVerwG 4 B 152.96 - Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 15 S. 10 ; Urteil vom 7. Oktober 1983 a.a.O. S. 68).
  • VG Hannover, 09.11.2005 - 12 A 389/04

    Frage des Unterliegens von liturgischem Läuten von Kirchenglocken dem

    Für die Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist vorliegend vor allem erheblich, dass es sich bei dem morgendlichen Gebetsläuten um ein liturgisches Glockengeläut handelt, das den besonderen Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG genießt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.05.1996 - 6 L 1093/94 , OVGE MüLü 46, 390; bestätigt durch: BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996 - 4 B 152/96 , NVwZ 1997, 390).

    In die "Güterabwägung", die bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm durchzuführen ist, ist daher insbesondere der Gesichtspunkt einzustellen, dass das liturgische Glockengeläute im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung, sondern eine zumutbare, sozial adäquate Einwirkung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996, a.a.O.).

    Für die Frage der Zumutbarkeit des nur drei Mal täglichen Angelus-Läutens - des "katholischen Pendants" des Betläutens - ist nach dieser Rechtssprechung in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des Einzelgeräusches und damit auf den Wirkpegel abzustellen und nicht etwa auf die Mittelwertbildung, dessen Bedeutung in solchen Fällen zurücktritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996, a.a.O.).

    Hält sich der Wirkpegel des Einzelgeräusches des Angelus-Läutens innerhalb des Rahmens, den die Regelwerke ganz allgemein für Einzelgeräusche in dem Wohngebiet (im Sinne der Benutzungsverordnung), in dem der Betroffene wohnt, als zumutbar ansehen, so führt die Überschreitung des Mittelungspegels, der hier ohnehin nur als "grober Anhalt" dienen kann, wegen der bereits erwähnten "Güterabwägung" nicht zur Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1996, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 4 U 17/18

    Geläut des Glockenturms im Emmendinger Ortsteil Maleck muss nicht eingeschränkt

    Für die Zumutbarkeit eines regelmäßig stattfindenden Glockenläutens ist dabei allerdings zu beachten, dass in erster Linie auf die Lautstärke und Lästigkeit des stärksten Einzelgeräuschs und damit auf den Wirkpegel (Spitzenpegel gemäß 6.1 TA Lärm) abzustellen ist, während der aus dem Mittelungspegel gebildete Beurteilungspegel nur geringe Aussagekraft besitzt (BVerwG, Beschluss vom 02. September 1996 - 4 B 152/96; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 L 33/14).
  • VGH Bayern, 05.11.2012 - 22 ZB 11.2689

    Berücksichtigung von Herkömmlichkeit und sozialer Adäquanz der

    Denn die schematische Mittelung von Geräuschen ist problematisch, wenn von einer Anlage nicht ein gleichmäßiges, von "herausragenden" Einzelgeräuschen nur gelegentlich überlagertes Grundgeräusch ausgestrahlt wird, sondern wenn von ihr - je nach Benutzung wechselnd - über den Tag verteilt nach Art und Stärke ganz unterschiedliche Geräusche ausgehen (angenommen für einen Sportplatz in BVerwG vom 19.1.1989 BVerwGE 81, 197, für nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr in BVerwG vom 30.4.1992 BVerwGE 90, 163 und für das "Angelusläuten" in BVerwG vom 2.9.1996 NVwZ 1997, 390).

    Demzufolge wurde - in der Gesamtwürdigung der widerstreitenden Interessen - für ein "Angelusläuten" sogar ein Mittelungspegel von 66, 6 dB(A) in einem allgemeinen Wohngebiet (Richtwert 55 dB[A]) und bei täglichem Erreichen dieses Werts für noch zumutbar erklärt (OVG Lüneburg vom 13.5.1996 Az. 6 L 1093/94 ; bestätigt durch BVerwG vom 2.9.1996 NVwZ 1997, 390).

    Weil sich die Frage, von welchem Geräuschpegel an das Glockenläuten als unzumutbare erhebliche Belästigung anzusehen wäre, weitgehend einer abstrakten Beantwortung entzieht (BVerwG vom 2.9.1996 NVwZ 1997, 390), kann die Berücksichtigung des "Prioritätsprinzips" (also der Unterscheidung, welche der konfligierenden Nutzungen als erste vorhanden war und welche hinzugekommen ist) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht schlechthin unzulässig sein (vgl. auch BayVGH vom 1.3.2002 BayVBl. 2003, 241).

  • OVG Niedersachsen, 07.12.2009 - 1 LA 255/08

    Baugenehmigungen für ein teilweise als Moschee und teilweise als kulturelle

  • BVerwG, 14.10.2002 - 7 B 55.02

    Klage gegen Geräuscheinwirkungen auf Grund des liturgischen Geläuts einer Kirche

  • VG Frankfurt/Main, 14.10.2021 - 4 K 3268/20

    Zumutbarkeit des Glockenläutens einer Kirche

  • VGH Bayern, 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011

    Nächtliches Glockenschlagen darf den Schlaf nicht stören

  • VG Arnsberg, 30.08.2007 - 7 K 2561/06

    Liturgisches Läuten kein unzumutbarer Lärm

  • VGH Bayern, 11.01.2005 - 22 ZB 04.3246
  • VG Hamburg, 07.02.2022 - 9 E 245/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen das liturgische Läuten der Kirchenglocken des St.

  • VG Freiburg, 12.02.1998 - 4 K 1975/97

    Statthaftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes betreffend den baurechtlichen

  • VG Hannover, 19.05.2014 - 10 A 2881/11

    Versammlungsrechtliche Beschränkung; elektroakustisches Hilfsmittel;

  • VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215

    Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus

  • VG Würzburg, 14.10.1997 - W 6 E 97.1217

    Liturgische Läuten des Glockenwerks eines Kirchturms; Zumutbarkeit des täglichen

  • VG Hannover, 03.03.2011 - 10 A 3392/10

    Clowns Army; Versammlungsbeschränkung

  • OVG Niedersachsen, 07.07.1997 - 7 M 1043/96

    Nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr; Belästigung, erhebliche;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96   

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https://dejure.org/1996,1476
BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zweckentfremdungsverbot - Baugenehmigung - Wohnnutzung - Büro - Schlußpunkttheorie - Nutzungsänderung - Streitwert

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrang; Zweckentfremdungsverbot; Baugenehmigung

  • rechtsportal.de

    Bauordnungsrecht - Zweckentfremdung, Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorgreiflichkeit der Zweckentfremdungsgenehmigung vor Erteilung der Baugenehmigung? (IBR 1997, 116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1085
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NJ 1997, 159
  • DVBl 1997, 433
  • DÖV 1997, 258 (Ls.)
  • BauR 1997, 282
  • NJWE-MietR 1997, 117 (Ls.)
  • ZfBR 1997, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) - MRVerbG -, auf dem die Zweckentfremdungsverordnung beruht, hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden (Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [370 f]; vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 437/78 - BVerfGE 55, 249).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Im übrigen richtet sich das Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53 - DVBl 1996, 57).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) - MRVerbG -, auf dem die Zweckentfremdungsverordnung beruht, hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden (Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [370 f]; vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 437/78 - BVerfGE 55, 249).
  • BVerwG, 26.10.1995 - 8 B 129.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Die Zweckentfremdungsgenehmigung für diese Nutzungsänderung ist ihr bereits rechtskräftig versagt worden (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 8 B 129.95 -).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Der Senat folgt dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) -, der bei Nutzungsänderungen den angestrebten vollen Jahresnutzwert ansetzt, nicht nur die Differenz zum bisherigen Nutzwert (Nr. 7.1.7. des Streitwertkatalogs; vgl. auch Beschluß vom 6. November 1996 - BVerwG 4 B 213.96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Das Zweckentfremdungsrecht geht dem materiellen Baurecht vor (so namentlich BVerwG, B.v. 6.11.1996 - 4 B 213/96 -, NJW 1997, 1085).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1997 - 3 S 3455/96

    Baugenehmigung - Stellplatznachweis - Verhältnis von Baugenehmigung und

    Das Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.11.1996 - 4 B 213.96 - und Beschluß vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, DVBl. 1996, 57).

    Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden (diese Einschränkung fehlt in dem dem Beschluß des BVerwG vom 6.11.1996 - 4 B 213.96 - zugrundeliegenden § 70 Abs. 1 S. 1 HBO 1993) öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

    Ebenso ist rechtlich zu berücksichtigen, dass das Zweckentfremdungsrecht vorgeht, wo nach materiellem Baurecht neben einer Wohnnutzung auch andere Nutzungen zulässig sind (BVerwG, B.v. 6.11.1996 - 4 B 213/96 - juris Rn. 4f.).
  • VG Hamburg, 23.11.2021 - 11 K 3853/18

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Gebühren für ein Wohnnutzungsgebot

    So gehen die Regelungen des Wohnraumschutzes, insbesondere das Zweckentfremdungsverbot, dem materiellen Baurecht vor, wenn dieses sowohl eine Wohn- als auch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.1996, 4 B 213/96, juris Rn. 4).

    Das gilt selbst für reine und allgemeine Wohngebiete nach §§ 3 und 4 BauNVO, denn selbst dort sind nach materiellem Baurecht andere als Wohnnutzungen zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.1996, 4 B 213/96, juris Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 5 O 1/19

    Streitwert in Genehmigungsverfahren bezüglich Windkraftanlagen

    Die Bedeutung der Sache bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem objektiven Interesse des Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 6. November 1996 - 4 B 213.96 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, Rn. 62, juris).
  • VGH Bayern, 10.05.2005 - 22 AS 04.40068

    Nachbarrechtsbehelf gegen baurechtliche Genehmigung für ein

    Das Verhältnis von Baugenehmigung und anderen für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG vom 6.11.1996, DVBl 1997, 433).
  • OVG Hamburg, 21.01.2002 - 1 Bs 16/02

    Vereinbarkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

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  • OVG Niedersachsen, 17.07.2000 - 8 L 2977/98

    Wohnraummangel; Zweckentfremdungsverordnung

    Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1996 - 4 B 213.96 - (DWW 3/1997, 79) ist geklärt, dass die zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung anderen rechtlichen Genehmigungserfordernissen vorgeht.
  • VGH Bayern, 29.03.2000 - 26 B 97.412

    Streitwertbestimmung bei Fortsetzungsfeststellungsklage

    Für eine Nutzungsänderung ist der Jahreswert der angestrebten Nutzung anzusetzen (s. Nr. 11. 7.1.7 des Streitwertkatalogs; BVerwG vom 6.11.1996 NJW 1997, 1085/1086).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96   

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https://dejure.org/1996,1685
BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96 (https://dejure.org/1996,1685)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1996 - 2Z BR 61/96 (https://dejure.org/1996,1685)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - 2Z BR 61/96 (https://dejure.org/1996,1685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung eines Eigentümerbeschlusses über die Anlage einer Treppe sowie Wiederbepflanzung einer abgeholzten Grundstücksfläche; Zurückweisung einer Beschwerdesache mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 43 WoEigG, § 25 FGG, § 551 ZPO

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 396
  • FGPrax 1997, 58
  • AnwBl 1998, 48
  • NJWE-MietR 1997, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96
    Zur Vertretung der Wohnungseigentümer oder einer überwiegenden Zahl von ihnen in gerichtlichen Verfahren ist der Verwalter vielmehr nur berechtigt, wenn er dazu durch Vereinbarung oder durch Eigentümerbeschluß (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ) oder durch den auf einem Eigentümerbeschluß beruhenden Verwaltervertrag ermächtigt ist; nur dann ist er grundsätzlich auch befugt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer zu betrauen (vgl. BayObLGZ 1988, 287, 289 f.).
  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 156/90

    Unterlassung der Nutzung eines Wohnungseigentums als Laden; Materielle

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96
    c) Die Sache ist auch deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil die Antragsgegner zu 1 in dem Beschwerdeverfahren nicht gesetzesgemäß vertreten waren (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 551 Nr. 5 ZPO ).; Rechtsanwalt Sch., der als Verfahrensbevollmächtigter auch der Antragsgegner zu 1 auftrat, war zu deren Vertretung nicht berechtigt (vgl. Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 551 Rn. 6); dies führt wie die unterlassene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1991, 849 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf WE 1994, 375, 376) zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung.
  • OLG Köln, 11.09.1986 - 2 Wx 19/86

    Verfahrensmangel; Beschwerdeentscheidung; Zurückverweisung

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96
    Dies führt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. BayObLG WuM 1996, 374 ; OLG Köln OLGZ 1987, 33 ff.).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 2Z BR 33/96

    Ausweisung der tatsächlichen Feststellungen in der Begründung der

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96
    Dies führt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. BayObLG WuM 1996, 374 ; OLG Köln OLGZ 1987, 33 ff.).
  • BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel; Voraussetzungen für die Erteilung der

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 61/96
    Da die Schuldner einer etwaigen Zwangsvollstreckung im Beschluß nicht gemäß § 45 Abs. 3 WEG , § 750 Abs. 1 , § 795 ZPO bezeichnet sind, ist dies nicht der Fall (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 564 f.).
  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 133/00

    Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des

    Zur Vertretung der Wohnungseigentümer oder einer überwiegenden Zahl von ihnen in gerichtlichen Verfahren ist der Verwalter vielmehr nur berechtigt, wenn er dazu durch Vereinbarung oder durch Eigentümerbeschluß oder durch den auf einem Eigentümerbeschluß beruhenden Verwaltervertrag ermächtigt ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397).
  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 15 W 320/00

    Wohnungseigentum - Heizungs- und Thermostatventile - Gemeinschaftseigentum -

    Zur Vertretung der Wohnungseigentümer oder einer überwiegenden Zahl von ihnen im gerichtlichen Verfahren ist der Verwalter berechtigt, wenn er dazu durch Vereinbarung oder durch Eigentümerbeschluß (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) oder durch den auf einem Eigentümerbeschluß beruhenden Verwaltervertrag ermächtigt ist; dann ist er grundsätzlich auch befugt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer zu betrauen (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397).
  • VG Freiburg, 19.03.2013 - 4 K 184/13

    Zur Vertretungsmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    8 Ist aber der Verwalter zur Führung eines Aktivprozesses grundsätzlich nur nach Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ist er auch nur auf Grundlage eines entsprechenden WEG-Beschlusses befugt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Aktivprozess zu beauftragen (MüKo-BGB, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 32; BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - V ZB 17/06 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 05.12.1996 - 2Z BR 61/96 -, NJW-RR 1997, 396).

    Ein Rechtsanwalt, der von einem Verwalter einer WEG bevollmächtigt wird, der seinerseits ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, kann aber nicht zulässig für die Gemeinschaft bei Gericht Klage erheben oder Anträge stellen (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 05.12.1996, NJW-RR 1997, 396; LG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2011 - 11 S 86/10 -, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 11.08.1998 - 9 AZR 83/97 -, juris; OLG München, Urteil vom 11.08.2009 - 9 U 1776/09 -, juris; jurisPK-BGB Bd. 3, 6. Aufl., § 27 WEG Rn. 40).

  • OLG Saarbrücken, 12.01.1998 - 5 W 9/97

    Installation von Mobilfunkantennen auf dem Dach des Gemeinschaftseigentums einer

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  • BGH, 09.06.2011 - V ZB 230/10

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Anforderungen an einen der Rechtsbeschwerde

    Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile oder auf Feststellungen des ersten Rechtszuges ist dabei nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass ihr Umfang zweifelsfrei gekennzeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt (BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 69 Rn. 5).
  • KG, 20.06.2001 - 24 W 5302/00

    Mangelhafte Verfahrensvertretung der Wohnungseigentümer durch Notverwalter

    Der Antragsgegner zu 1. war im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Berlin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten, §§ 551 Nr. 5 ZPO, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 43 Abs. 1 WEG, was zwingend die Aufhebung und Zurückverweisung nach sich zieht (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 396; OLG Düsseldorf WE 1994, S. 375 ZMR 1994, 520 = WuM 1994, 717).

    Unmittelbar kraft Gesetzes ist der Verwalter nur zur Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen mit Wirkung für die Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, was eine Vertretungsmacht in gerichtlichen Verfahren nicht einschließt (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 396).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 29/99

    Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer durch den Verwalter;

    Weil die Wohnüngseigentümergemeinschaft nicht parteifähig ist (ständ. Respr. des BGH, zuletzt ZMR 1999, 834, 835 f. m. w. N.), war es richtig und notwendig, die Mitglieder der Gemeinschaft zu benennen, weil andernfalls eine der Vollstreckung fähige Entscheidung nicht ergehen kann (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1997, 396, 397).
  • BayObLG, 01.07.1997 - 2Z BR 23/97

    Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer bei

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 5.12.1996 (NJW-RR 1997, 396 ) ausgeführt, der Verwalter sei kraft Gesetzes nur berechtigt, für die Wohnungseigentümer Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen.

    Eine solche kommt aber nach den vom Senat bestätigten Entscheidungen der Vorinstanzen gegen die Antragsgegner nicht in Betracht (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1997, 396 ).

  • BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 82/97

    Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Vorrichtungen an einem

    a) Ob sich der Eigentümerbeschluss vom Jahr 1993 auf beide Stellplätze bezieht oder nur auf den Stellplatz Nr. 2, ist nur insoweit von Bedeutung, als davon abhängt, in welchem Umfang dem Verfahrensbevollmächtigten vom Verwalter namens der antragstellenden Wohnungseigentümer wirksam Vollmacht zur Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erteilt werden konnte (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 396 ).
  • BayObLG, 18.04.2001 - 3Z BR 124/01

    Entscheidung über eine Erstbeschwerde in einer Handelsregistersache durch den

    Die Entscheidung des Landgerichts war deshalb zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 218; NJW-RR 1997, 396/397; 1999, 1519; Bassenge/Herbst § 27 FGG Rn. 31; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 29; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 36) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, da noch keine Entscheidung der zuständigen Richter vorliegt.
  • BayObLG, 10.03.2004 - 2Z BR 238/03

    Bekannte Abberufungsgründe nach Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über

  • BayObLG, 18.03.1997 - 2Z BR 116/96

    Individualrecht zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen

  • BayObLG, 08.10.1997 - 2Z BR 82/97

    Beseitigungsanspruch bei Einfriedung eines Teifgaragenstellplatzes

  • BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 87/97

    Keine sofortige weitere Beschwerde ohne eigene sofortige Beschwerde - Abänderung

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 20.06.1996 - 91-VI-95   

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VerfGH Bayern, 20.06.1996 - 91-VI-95 (https://dejure.org/1996,8417)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.1996 - 91-VI-95 (https://dejure.org/1996,8417)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 1996 - 91-VI-95 (https://dejure.org/1996,8417)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1000
  • NJWE-MietR 1997, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2005 - 24 U 223/04

    Individualvereinbarung, wenn Parteien bei einem Mietvertrag vorformulierte

    Das gilt aber nicht von vornherein für die offen gelassene Lücke, in welcher die Anzahl der Vertragsjahre, um welche sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Erstvertragszeit verlängern soll, eingetragen werden muss, ohne dass schon bestimmte Alternativen vorgegeben sind (vgl. BGH NJW 1996, 1676 und 1997, 1000).
  • KG, 11.08.2000 - 5 U 3069/00

    Besichtigung eines Computers

    Denn die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel ist keine Erledigung (vgl. die Nachweise bei BayVerfGH NJW 1997, 1000, 1001).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.10.1996 - 23 B 93.00006   

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https://dejure.org/1996,9438
VGH Bayern, 28.10.1996 - 23 B 93.00006 (https://dejure.org/1996,9438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.1996 - 23 B 93.00006 (https://dejure.org/1996,9438)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 23 B 93.00006 (https://dejure.org/1996,9438)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 820 (Ls.)
  • NJWE-MietR 1997, 117
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Ansbach, 22.05.2012 - AN 1 K 12.00351

    Unzulässiger Gebührenmaßstab einer Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

    des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Mai 2008, Az. IB4-1521.1-166, sieht deshalb - wie auch bereits die früheren Mustersatzungen - in § 12 Abs. 1 vor, dass die Einleitungsgebühr (erst) mit der Einleitung in die Entwässerungsanlage entsteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.10.1996 - 23 B 93.00006, GK 1997/175).

    Die Nichtigkeit der Regelung des § 12 BGS/EWS hat die Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils zur Folge, da die Satzung nicht mehr über den Mindestinhalt des Art. 2 Abs. 1 KAG verfügt (BayVGH, Urteil vom 28.10.1996, a.a.O.).

    Generell fehlt innerhalb des § 11 Abs. 2 BGS/EWS jede Differenzierung nach der Betriebsgröße und jede Anknüpfung an den Abwasseranfall, der sich aus dem Frischwasserbezug des jeweiligen Grundstücks zumindest wirklichkeitsnah erschließen lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.10.1996 - 23 B 93.00006, a.a.O.).

    Der Beklagte kann den Vorgaben des Art. 8 Abs. 4 KAG nach Auffassung der Kammer nur durch Anwendung des von der Rechtsprechung seit langem anerkannten so genannten modifizierten Frischwassermaßstabes Rechnung tragen (vgl. Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 5.8.2; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 35 Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 30.11.1998 - 23 ZB 98.2468; Urteil vom 28.10.1996 - 23 B 93.00006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 S 190/03

    Denkmalrechtliche Erhaltungspflicht - Zumutbarkeit

    Werden, wie im vorliegenden Fall mehrere Störer gleichzeitig durch gleichlautende Verfügungen in Anspruch genommen, so haften sie als Gesamtschuldner (Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 22 m.w.N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 28.10.1996, NJWE-MietR 1997, 117 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.08.2021 - 6 C 11564/20

    Gebührenrechtliche Haftung von Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner

    Auch die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte geht davon aus, ein Abgabengläubiger dürfe einen der Wohnungseigentümer in einer Eigentumswohnanlage als Gesamtschuldner für die Gebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranziehen (BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 23 B 93.00006 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 E 398/13 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

    Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier beim Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (vgl. auch BayVGH, Urt. vom 28.10.1996, 23 B 93.00006 , NVwZ 1997, 820 (nur LS); OVG Saarland, Beschl. vom 20.3.1992, KStZ 1992, 234).
  • VG Göttingen, 27.06.2007 - 3 B 84/07

    Abfallgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Gemeinschaft; Gesamtschuld;

    Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier beim Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (vgl. auch BayVGH, Urt. vom 28.10.1996, 23 B 93.00006 , NVwZ 1997, 820 (nur LS); OVG Saarland, Beschl. vom 20.3.1992, KStZ 1992, 234).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2009 - 4 M 448/08

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für

    Der Antragsgegner ist daher entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 4 GS grundsätzlich berechtigt, nach seiner Wahl einen Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage als Gesamtschuldner für die grundstücksbezogenen Abwassergebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranzuziehen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 20.03.1992 - 1 W 5/92 - VGH Bayern, Urt. v. 28.10.1996 - 23 B 93.00006 - VGH BW, Urt. v. 04.10.2005, a.a.O.; alle zitiert nach juris).
  • VG Karlsruhe, 07.04.2005 - 6 K 3862/03

    Heranziehung zur Abwassergebühr als Gesamtschuldner nur bezüglich des im

    Auch wenn man sich dieser sehr weiten Auslegung des Begriffs des Benutzers anschließt, kann dies bei unter das Wohnungseigentumsgesetz fallenden Anlagen nicht dazu führen, dass auch das ausschließlich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bzw. Teileigentümers anfallende Schmutzwasser gebührenrechtlich allen Miteigentümern als Gesamtschuldnern zugeordnet wird (so aber VGH München, Urt. v. 28.10.1996, NVwZ 1997, 820; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.03.1992, DÖV 1993, 165).
  • VG Frankfurt/Main, 15.11.2001 - 15 E 1296/99

    Haftung für rückständige Abfallgebühren; Gesamtschuldnerstellung eines

    Zunächst sei nochmals ausdrücklich auf die Entscheidung des Bay.VGH vom 28.10.1996 (23 B 93.00006, abgedr. In NJWE-MietR 1997, 117) verwiesen - die maßgeblichen Passagen wurden im erstinstanzlichen Eilbeschluss der Kammer zitiert -, wonach ein Wohnungseigentümer in einer Eigentumswohnanlage grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Gebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer herangezogen werden kann.
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