Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.12.2005

Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05   

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https://dejure.org/2005,3145
BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05 (https://dejure.org/2005,3145)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 StR 235/05 (https://dejure.org/2005,3145)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05 (https://dejure.org/2005,3145)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 55 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
    Aufklärungsrüge (Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts; nötiger Zwischenrechtsbehelf der Staatsanwaltschaft; Bindung des Revisionsgerichts an die angenommene Verfolgungsgefahr); Grenzen der Revisibilität der Beweiswürdigung bei einem Freispruch

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Verfolgungsgefahr bei Preisgabe der Identität der Mittäter; Rügemöglichkeit der Staatsanwaltschaft ohne Gebrauchmachung von einem Zwischenrechtsbehelf; Bindung des Revisionsgerichts an den Freispruch des Tatgerichts auf Grund von ...

  • Judicialis

    StPO § 55; ; StPO § 55 Abs. 1; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 245 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 55 Abs. 1 § 337 Abs. 1
    Prüfung der Verfolgungsgefahr durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 178
  • StV 2006, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1957 - 5 StR 390/56

    Staatsanwaltschaft - Absehen von Verfolgung - Verbrauch der Strafklage -

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Bei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs. 1 StPO rügen kann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH, Beschl. v. 6. August 2002 - 5 StR 314/02; Senge in KK 2. Aufl. § 55 Rdn. 13; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Tolksdorf in KK aaO § 238 Rdn. 17 ff).

    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsgericht, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Vielmehr lag es unter den hier gegebenen Umständen nahe, dass der Zeuge durch die Offenbarung der Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch erfasster Taten aussetzen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1413; BVerfG NJW 2002, 1411).
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsgericht, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).
  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Vielmehr lag es unter den hier gegebenen Umständen nahe, dass der Zeuge durch die Offenbarung der Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch erfasster Taten aussetzen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1413; BVerfG NJW 2002, 1411).
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 140/97
    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33).
  • BGH, 06.08.2002 - 5 StR 314/02

    Aufklärungspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht (umfassendes;

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - 4 StR 235/05
    Bei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs. 1 StPO rügen kann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH, Beschl. v. 6. August 2002 - 5 StR 314/02; Senge in KK 2. Aufl. § 55 Rdn. 13; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu Tolksdorf in KK aaO § 238 Rdn. 17 ff).
  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 541/18

    Auskunftsverweigerungsrecht (Anwendung bei im Ausland begangenen Taten;

    Denn die Entscheidung der Strafkammer, dem Zeugen mit Blick auf das gegen ihn wegen des Verdachts einer Diebstahlstat in Litauen geführte Ermittlungsverfahren ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zuzubilligen, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2018 zutreffend dargelegt hat - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zum revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178; vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326; vom 15. Januar 1957 - 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 606/09

    Erforderlicher Zwischenrechtsbehelf für die Geltendmachung der Verletzung eines

    Sie ist deshalb nach § 238 Abs. 2 StPO angreifbar (ebenso für die Bewertung der Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO: BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178, und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 146).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Es liegt somit keine Fallgestaltung vor, in der die Rechtsprechung die Erhebung eines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO deshalb als Zulässigkeitsvoraussetzung einer späteren entsprechenden Revisionsrüge erachtet, weil dem Vorsitzenden bei der Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen seiner prozessleitenden Anordnung ein Beurteilungsspielraum oder auf der Rechtsfolgenseite Ermessen zusteht, und die rechtsmittelbefugten anderen Prozessbeteiligten durch die Nichtbeanstandung der Maßnahme zu erkennen gegeben haben, dass sie den dem Vorsitzenden zustehenden Entscheidungsspielraum durch seine Anordnung nicht in unzulässiger Weise als überschritten ansehen (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 148; Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 155/10; noch offen BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 235/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09, BGHSt 55, 65, 69: "Bewertung der tatsächlichen Grundlagen" eines Verlöbnisses im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO).
  • BGH, 07.08.2008 - StB 9/08

    Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder

    Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten und anderen Straftaten, deretwegen die Zeugen noch verfolgt werden könnten, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringen kann (BVerfG NJW 2002, 1411 ff.; BGH NJW 1999, 1413; NStZ 2006, 178 und 509; NStZ-RR 2006, 239).
  • BGH, 28.04.2006 - StB 2/06

    Verfolgungsgefahr bei Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung trotz

    Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.).

    Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

  • BGH, 28.04.2006 - StB 1/06

    Verfolgungsgefahr bei Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung trotz

    Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.).

    Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

  • BGH, 17.04.2007 - StB 1/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des Zeugenbeistands

    Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.).

    Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

  • BGH, 01.09.2009 - 1 StR 399/09

    Aufklärungsrüge hinsichtlich der mangelnden erneuten Vernehmung eines früheren

    Dies kann nach der Rechtsprechung je nach den Umständen des Falles ein (umfassendes) Auskunftsverweigerungsrecht auch dann begründen, wenn der (potentielle) Zeuge wegen der Einzeltat, zu der er befragt werden soll, bereits rechtskräftig abgeurteilt ist (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 7, 8, 9 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05   

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https://dejure.org/2005,4070
BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05 (https://dejure.org/2005,4070)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 StR 441/05 (https://dejure.org/2005,4070)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2005 - 1 StR 441/05 (https://dejure.org/2005,4070)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 66b StGB; § 275a StPO
    Nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in Sicherungsverwahrung (Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt auf Grund mündlicher Hauptverhandlung: keine ausnahmsweise Entscheidung durch Beschluss; Prüfungspflicht des Gerichts bei mangelhaften Anträgen des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung; Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung sondern durch Beschluss

  • Judicialis

    StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § ... 66; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 3; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 66b Abs. 1; ; StGB § 66b Abs. 2; ; StGB § 176; ; StPO § 275a; ; StPO § 275a Abs. 2; ; StPO § 207

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 275a
    Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur nach Hauptverhandlung; keine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwischenverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 178
  • NStZ-RR 2006, 74
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05
    Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (vgl. zu einem im Verfahrensablauf im Kern identischen Fall BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05) und greift durch.
  • BGH, 23.08.2005 - 1 StR 350/05

    Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (keine

    Auszug aus BGH, 06.12.2005 - 1 StR 441/05
    Notwendige Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelungen über das Zwischenverfahren auf die nachträgliche Unterbringung in Sicherungsverwahrung wäre, wie für jede analoge Anwendung nicht unmittelbar anwendbarer Bestimmungen, eine vom Gesetzgeber nicht erkannte ("planwidrige") Regelungslücke (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2005 - 1 StR 350/05; Wahl, NStZ 1988, 317 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Ein schriftliches Verfahren ist für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei der vom Gesetzgeber gewählten Hauptverhandlungslösung nicht vorgesehen; insbesondere kommt eine analoge Anwendung der Regelungen über das Zwischenverfahren nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ-RR 2006, 74).

    Die vom 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (aaO S. 75) aufgeworfene Frage, ob das Beruhen zu verneinen ist, wenn zwingend vorgeschriebene formale - also ohne jede wertende Würdigung feststellbare - Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung fehlen, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Dabei ist der Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ-RR 2006, 74, 75).

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der

    a) Nach den bisherigen Feststellungen liegen allerdings die formellen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB vor (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 178, 179).
  • BGH, 06.04.2006 - 1 StR 78/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Begriffe Verbrechen gegen die körperliche

    Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft geht - wie der Senat im Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 17 StR 441/05 (NStZ-RR 2006, 74, 75) bereits angedeutet hatte, dort aber noch offen lassen konnte - daher ins Leere (vgl. auch BGH NJW 2006, 852, 853).
  • BGH, 08.06.2016 - 2 StR 88/16

    Statthaftes Rechtsmittel (Bestimmung nach der verfahrensrechtlich zulässigen

    Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob die im Beschlussverfahren ergangene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler überhaupt beruhen kann, weil die Sicherungsverwahrung schon wegen Fristversäumnis und damit aus zwingenden Rechtsgründen nicht angeordnet werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178, 179; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, NStZ 2011, 693, 694; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 275a Rn. 24), fehlt es jedenfalls an einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge.
  • OLG Jena, 25.01.2016 - 1 Ws 483/15

    Strafverfahren: Statthaftes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die

    Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist (nur) die Revision (zum Bundesgerichtshof) statthaft, auch wenn fehlerhaft durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil v. 14.07.2011, 4 StR 16/11, bei juris Rdnr. 5ff; BGHSt 50, 180ff; BGH NStZ 2006, 178; KK-Greger, a. a. O., Rdnr. 19 u. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275a Rdnr. 14).

    3.Für die Behandlung des Rechtsmittels als Revision spricht im Übrigen ferner, dass der Bundesgerichtshof sich - ohne das vorherige Erfordernis einer nach Auffassung des Senats anderenfalls noch durchzuführenden Hauptverhandlung mit dem vorhersehbar gleichen Ergebnis - bereits in diesem Verfahrensstadium als das letztlich zuständige Rechtsmittelgericht zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. äußern und - im Falle der Bestätigung der Rechtsauffassung der Strafkammer (für die u. a. die Fassung des Art. 316e EGStGB vom 22.12.2010 sprechen dürfte) - den (dann nur) in der Entscheidung durch Beschluss liegenden Verfahrensfehler ggf. als unschädlich einstufen könnte (vgl. dazu BGH NStZ 2006, 178).

  • BGH, 03.02.2011 - 4 StR 16/11

    Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen

    Ob der Senat von Rechts wegen gehindert ist, über die - statthafte (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, und vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178) - Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen.
  • BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft

    Diese hat das Gericht - angesichts des Verzichts des Gesetzes auf ein Zwischenverfahren entsprechend §§ 199 ff. StPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178) - zu Beginn der Hauptverhandlung zu prüfen.
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