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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08   

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https://dejure.org/2008,4608
BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08 (https://dejure.org/2008,4608)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 StR 583/08 (https://dejure.org/2008,4608)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2008 - 1 StR 583/08 (https://dejure.org/2008,4608)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 228 Abs. 1 StPO; § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO
    Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime; verkürzte Hauptverhandlung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse; Verfahrensförderung; Schiebetermine)

  • lexetius.com

    StPO § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 229 Abs. 4 Satz 1

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 384
  • NStZ 2009, 168
  • AnwBl 2009, 80
  • Rpfleger 2009, 110
  • JR 2009, 347
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08
    Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.).

    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7).

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 370/13

    Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime und den Beschleunigungsgrundsatz

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, BGHR StPO § 229 Abs. 1, Sachverhandlung 2; Urteil vom 30. April 1952 - 5 StR 275/52, NJW 1952, 1149).

    Dies gilt auch dann, wenn dabei Prozesshandlungen vorgenommen werden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343, 344; Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384; Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020).

  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 202/15

    Unterbrechung der Hauptverhandlung von mehr als drei Wochen (Verlesung eines

    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO auch dann gewahrt ist, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann (BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384).
  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 262/17

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; noch offen gelassen in BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 202/15, aaO).
  • BGH, 15.02.2022 - 4 StR 503/21

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Stattfinden einer Verhandlung: Fortsetzen der

    Mithin lag kein Umstand vor, dass die möglicherweise für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden konnte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, NJW 2009, 384).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 127/23

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Schuldspruch wegen sexueller Nötigung

    Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten H. oblagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.).
  • BGH, 28.08.2023 - 1 StR 249/23

    Verwerfung der Revision

    Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Oktober 2022 sei nicht zur Sache verhandelt worden, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 - 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 - 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 - 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.), ist diese Beanstandung bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2008 - 3 StR 431/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7318
BGH, 28.10.2008 - 3 StR 431/08 (https://dejure.org/2008,7318)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2008 - 3 StR 431/08 (https://dejure.org/2008,7318)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 431/08 (https://dejure.org/2008,7318)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 24 StPO; § 136a StPO; § 337 StPO; § 338 Nr. 3 StPO
    Recht auf ein faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Deal; Absprache; unzulässiger Druck); strafprozessuale Geltendmachung unzulässiger Beeinflussung (Besorgnis der Befangenheit; Unverwertbarkeit des Geständnisses)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabsprachen

    Auszug aus BGH, 28.10.2008 - 3 StR 431/08
    Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136a, 337 StPO).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 799/05

    Zum selbstständigen Anwendungsbereich der Rügemöglichkeit nach § 338 Nr 3 StPO

    Auszug aus BGH, 28.10.2008 - 3 StR 431/08
    Auf der Grundlage des von ihm behaupteten Verfahrensgeschehens konnte der Revisionsführer nach deutschem Strafprozessrecht entweder den Richter, der bei den Gesprächen über die einvernehmliche Verfahrensbeendigung unzulässigen Druck ausübte, bereits in der Tatsacheninstanz wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ablehnen (vgl. BGH NStZ 2005, 526; BVerfG, Beschl. vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 799/05) und nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO geltend machen oder gegebenenfalls die Unverwertbarkeit seines unter Druck zustande gekommenen Geständnisses rügen (§§ 136a, 337 StPO).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Neuer Tatsachenvortrag nach Fristablauf im Rahmen von Gegenerklärungen (§ 349 Abs. 3 StPO) kann die Unzulässigkeit innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht zulässig erhobener Verfahrensbeanstandungen nicht mehr nachträglich beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 431/08, NStZ 2009, 168; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 66).
  • BGH, 06.02.2018 - 1 StR 606/17

    Verständigung (keine Bindung des Tatgerichts an einen für das Zustandekommen

    Er befand sich damit ersichtlich nicht in einer Drucksituation, die ihn zur Ablegung eines Geständnisses drängte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 431/08, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 26 sowie Moldenhauer/ Wenske, KK-StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 75 f. mwN).
  • OLG Rostock, 16.08.2013 - 1 Ss 57/13

    Immunität eines Mitglieds der Bundesversammlung: Zeitpunkt des Wegfalls der

    Danach konnte er seine unzulässig angebrachten Verfahrensrügen ohnehin nicht mehr durch Nachschieben von Vortrag zu ihrer Begründung nachbessern (BGH, Beschl. v. 28.10.2008 - 3 StR 431/08; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 344 Rdn. 66).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2007 - 3 StR 238/07   

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https://dejure.org/2007,7685
BGH, 21.08.2007 - 3 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,7685)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,7685)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2007 - 3 StR 238/07 (https://dejure.org/2007,7685)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO; § 245 StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK
    Aufklärungspflicht (Auslandszeuge; unmittelbarer Tatzeuge; antizipierte Beweiswürdigung); faires Verfahren (Konfrontationsrecht); Rechtsmissbrauch durch die Verteidigung (Konfliktverteidigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen; Überzeugungsbildung des Gerichts

  • Judicialis

    StPO § 168 c Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 1; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 31

  • rechtsportal.de

    StPO § 24 Abs. 2
    Unmutsäußerungen des Vorsitzenden nach einer Vielzahl nicht weiterführender Anträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 168
  • NStZ-RR 2008, 38
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Die Ladung eines Auslandszeugen darf nur abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte die sichere Überzeugung gewinnt, dass durch die beantragte Einvernahme eine weiterführende und bessere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, etwa weil abzusehen ist, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht bestätigen kann, oder für den Fall, dass der Zeuge dem Beweisantrag entsprechend aussagt, ein Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts auszuschließen ist (BGH NJW 2005, 2322; NStZ 2009, 168; NStZ-RR 2011, 116).

    Ob die Ladung erforderlich ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden; hierbei sind die Klarheit und Gesichertheit des bisherigen Beweisergebnisses, die Bedeutung der Beweistatsache für die Entscheidung und mögliche verfahrenstechnische Schwierigkeiten der Beweiserhebung in die Abwägung einzustellen (BGH NStZ 2007, 349; NStZ 2009, 168; ferner: BGH NStZ 2011, 268: Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl. 2013, § 244 Rn. 212).

  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Es entfällt auch die Entscheidung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 259 mwN) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 9; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 StR 238/07, NStZ 2009, 168, 169).
  • BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10

    Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen);

    Das Landgericht durfte in seine zulässige antizipierende Würdigung den mit der Beweiserhebung verbundenen zeitlichen und organisatorischen Aufwand einstellen sowie deren Bedeutung vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme bewerten (vgl. BGH NStZ 2009, 168, 169; StraFo 2010, 155).
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