Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.02.2020

Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19   

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https://dejure.org/2020,13127
BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19 (https://dejure.org/2020,13127)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2020 - 4 StR 264/19 (https://dejure.org/2020,13127)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2020 - 4 StR 264/19 (https://dejure.org/2020,13127)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 345 Abs. 1 StPO, § 21 StGB, § 323a StGB, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung u.a.; Herabgesetzte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung

  • rewis.io

    Bestrafung wegen Vollrausches: Besonderheiten bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223 ; StGB § 21
    Revision gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung u.a.; Herabgesetzte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung

  • datenbank.nwb.de

    Bestrafung wegen Vollrausches: Besonderheiten bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollrausch: Grundlage für die Strafzumessung ist Sich-Berauschen, nicht die Rauschtat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 250
  • StV 2021, 47
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 476/70

    Strafschärfende Berücksichtigung der Motive und der Gesinnung eines Täters einer

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Weil der Berauschte hinsichtlich der Rauschtat nicht ausschließbar ohne Schuld handelte, darf ihm die Begehung der Rauschtat als solche nicht zur Last gelegt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376).

    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar zulässig, den rauschtatbezogenen Umständen sowie den Tatfolgen strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1970, aaO; Beschlüsse vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; vom 9. Februar 1996 - 2 StR 17/96, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 7; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 323a Rn. 29; SSW StGB/Schöch, 4. Aufl., § 323a Rn. 36; kritisch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1712 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a Rn. 22 f.; NK StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 323a Rn. 90 ff., ders. NStZ 1993, 66, 67 ff.; a.A. LK StGB/Popp, 12. Aufl., § 323a Rn. 163).

    Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom 21. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 15. April 1988 - 3 StR 113/88, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 385/18

    Voraussetzungen einer ausgeschlossenen oder erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Mit Schaffung des Straftatbestands des § 323a StGB hat der Gesetzgeber das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schwer Berauschten als ein selbständiges, sanktionswürdiges Unrecht bewertet; dabei hat er die Strafbarkeit indes davon abhängig gemacht, ob bzw. in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr, die von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat - der Rauschtat - niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, StV 2019, 226, 228).

    Demgegenüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe belegt, der in diesem Zustand einen Straftatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018, aaO, mwN).

  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Daher können im Rahmen der Strafzumessung das äußere Tatbild und die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat wie Art, Umfang, Schwere, Gefährlichkeit oder Folgen der Tat Berücksichtigung finden (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1992 - 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356, 361).
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Der Senat kann daher ? erneut ? offenlassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Rausches im Sinne des § 323a StGB auch vorliegen kann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Begehung der (Rausch)Tat möglicherweise schuldunfähig, möglicherweise aber auch voll schuldfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 54; vgl. MüKo StGB/Geisler, 3. Aufl., § 323a Rn. 18 ff.; SK StGB/Wolters, 9. Aufl., § 323a Rn. 18 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a StGB Rn. 11a ff.).
  • BGH, 17.10.1991 - 4 StR 465/91

    Strafzumessung bei Vollrausch

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar zulässig, den rauschtatbezogenen Umständen sowie den Tatfolgen strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1970, aaO; Beschlüsse vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; vom 9. Februar 1996 - 2 StR 17/96, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 7; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 323a Rn. 29; SSW StGB/Schöch, 4. Aufl., § 323a Rn. 36; kritisch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1712 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a Rn. 22 f.; NK StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 323a Rn. 90 ff., ders. NStZ 1993, 66, 67 ff.; a.A. LK StGB/Popp, 12. Aufl., § 323a Rn. 163).
  • BGH, 09.02.1996 - 2 StR 17/96

    Rechtsstaatsprinzip - Schuldgrundsatz - Gefährliche Körperverletzung - Rauschtat

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar zulässig, den rauschtatbezogenen Umständen sowie den Tatfolgen strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1970, aaO; Beschlüsse vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; vom 9. Februar 1996 - 2 StR 17/96, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 7; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 323a Rn. 29; SSW StGB/Schöch, 4. Aufl., § 323a Rn. 36; kritisch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1712 ff.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 323a Rn. 22 f.; NK StGB/Paeffgen, 5. Aufl., § 323a Rn. 90 ff., ders. NStZ 1993, 66, 67 ff.; a.A. LK StGB/Popp, 12. Aufl., § 323a Rn. 163).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 340/00

    Strafzumessung (Strafschärfung) und Konkurrenzen bei vorsätzlichem Vollrausch

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) bei § 323a StGB ist nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 340/00, NZV 2001, 133).
  • BGH, 21.05.1997 - 2 StR 115/97

    Anforderungen an eine verminderte Steuerungsfähigkeit bei der Tathandlung des

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom 21. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 15. April 1988 - 3 StR 113/88, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88

    Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch - Strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
    Demgegenüber dürfen Motive des Täters und Verhaltensweisen, die allein der Rauschtat anhaften, nicht strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1970 - 2 StR 476/70, BGHSt 23, 375, 376; vom 21. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 15. April 1988 - 3 StR 113/88, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Denn tatbezogene Merkmale des Rauschdelikts, namentlich Art, Umfang und Schwere der im Rausch begangenen Tat sowie deren Folgen, dürfen strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 - 4 StR 264/19, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 8 Rn. 7; vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 340/00, NZV 2001, 133; Urteile vom 28. Juni 2000 - 3 StR 156/00, NStZ-RR 2001, 15; vom 21. Mai 1997 - 2 StR 115/97, NStZ-RR 1997, 300; Beschluss vom 9. Februar 1996 - 2 StR 17/96, NStZ 1996, 334; BeckOK StGB/Dallmeyer, 59. Ed., § 323a Rn. 20 mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 323a Rn. 22 mwN; MüKoStGB/Geisler, 4. Aufl., § 323a Rn. 81).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11126
BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 (https://dejure.org/2020,11126)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal); Einziehung (erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Verbrauchs- bzw. Warensteuern)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 19 ... Abs. 2 Satz 1 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 2 AlkStG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG, § 24 Abs. 2 Satz 3 AlkStG, § 24 Abs. 2 AlkStG, Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG, § 24 Abs. 1, 2 AlkStG, § 23 TabStG, §§ 73 ff. StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 1 Abs. 1 Satz 3 AlkStG, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 28 Abs. 1 StGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AlkStG, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • rewis.io

    Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes Etwas

  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 73 Abs. 1
    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen; Transport von Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland; Pflichtwidrige unterlassene Abgabe einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes Etwas

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel - und die Strafbarkeit in der Spedition

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel, Zigarettenschmuggel - und die Einziehung beim Transporteur

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholschmuggel - und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 250
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20).

    Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) insoweit weiter sein sollten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelungen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - C-42/17 Rn. 51 f., 59).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    a) Da es sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der von dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., BGHSt 63, 282, 285 f.), der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet, wäre auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    In diesen Fällen hat der Täter die Steuerersparnis nach § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19

    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43).
  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 25).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) insoweit weiter sein sollten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelungen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - C-42/17 Rn. 51 f., 59).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19
    Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14 jeweils mwN).
  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 239/09

    Verbrauchsteuerrecht: "Beziehen" einer Ware setzt tatsächliche Sachherrschaft

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    a) Im Rahmen der Strafzumessung wird die neuere Rechtsprechung des Senats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte, zu berücksichtigen sein, wonach es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, das als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 20 und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 33).

    Die weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB würde nach der Rechtsprechung des Senats lediglich dann ausscheiden, wenn die jeweilige Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 33 mwN).

  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    Nach alledem ist unerheblich, dass die Angeklagten als geschäftsführende (§ 34 Abs. 1 AO) und am Gewinn beteiligte Gesellschafter - anders als etwa ein an der Veräußerung nicht beteiligter Fahrer eines Lastkraftwagens mit unversteuerten Zigaretten (dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10) - durchaus wirtschaftlich betrachtet die Ersparnis im Ergebnis jeweils anteilig über die Veräußerungen in ihrem Privatvermögen realisierten.
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 22 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 ff. mwN; Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23 für die Hinterziehung von Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben).

  • FG Düsseldorf, 15.11.2023 - 4 K 812/23

    Kaffeesteuerentlastung: Lieferung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten -

    Da W. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die in Rede stehende Menge von ... kg Kaffee, die unter 3.1 und 3.2 der Anlage zum angefochtenen Steuerbescheid aufgeführt ist, nicht in der Menge von ... kg Kaffee enthalten sei, die unter 2.1 der Anlage zum angefochtenen Steuerbescheid aufgeführt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob in der Person der C. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KaffeeStG als Bezieherin zuvor Kaffeesteuer entstanden ist (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19, NStZ-RR 2020, 250 Randnr. 14; Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Randnr. E 34).
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