Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 26.11.1996 | BVerfG, 01.03.1997 | BVerfG, 18.12.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.1996 - C-85/95   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission

    Reisdorf / Finanzamt Köln-West

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGH zum Vorsteuerabzug - Besitz der Originalrechnung erforderlich?

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug: »Rechnung«

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Ausgangsverfahren offensichtlich nicht anwendbar sind - [EG-Vertrag, Artikel 177] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug nicht nur bei Vorlage der Originalrechnung?

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug: »Rechnung«

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug ohne Originalrechnung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 18, UStG § 14, UStG § 15
    Ablichtungen als Rechnung; Anerkennung von Durchschriften; Zweitschriften

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-6257
  • NJW 1997, 857
  • BB 1997, 171
  • BB 1997, 928
  • DB 1997, 259
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (32)  

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und 2 -

    Der Bundesfinanzhof führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 1999 entstanden und könne nach Artikel 18 dieser Richtlinie erst im Jahr 2000, nach Erhalt der Rechnung, ausgeübt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 22).

    Die französische Regierung macht geltend, die Rechnung erfülle die Funktion eines Belegs für die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer und erlaube es, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung insbesondere im Hinblick auf das Abzugsrecht sicherzustellen (Urteil Reisdorf, Randnr. 29, und Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-141/96, Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randnrn. 17 und 21).

    Dagegen ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie in der Regel an den Besitz der Originalrechnung oder des Dokuments geknüpft ist, das nach den vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (Urteil Reisdorf, Randnr. 22).

    Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (vgl. Urteile Reisdorf, Randnr. 24, und Langhorst, Randnr. 17), zum anderen erfolgt, wie in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung.

  • BFH, 27.07.2000 - V R 55/99  

    Umsatzsteuer - Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnung

    bb) Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG regelt die Ausstellung der Rechnung "verbindlich" (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 5. Dezember 1996 Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257, Rdnr. 21).
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R  

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige

    In einem solchen Vorabentscheidungsverfahren beantwortet der EuGH Rechtsfragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts abstrakt und ohne Prüfung der Umstände, die die nationalen Gerichte zur Vorlage veranlasst haben (EuGH Slg 1996, I-6257 f, 6271 RdNr 15).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.11.1996 - C-68/95   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Verordnung des Rates Nr. 404/93, Artikel 16 Absatz 3, 19 Absatz 2 und 30
    1. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Bananen ° Einfuhrregelung ° Zollkontingent ° Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch ° Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen verbunden sind ° Zulässigkeit in Form von Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation ° Voraussetzungen

  • opinioiuris.de

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • riw-online.de

    Bananeneinfuhr: Härteregelung

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  • rechtsportal.de

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Überprüfung der Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch - Berücksichtigung von Umständen, die mit der Produktion oder der Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen verbunden sind - Zulässigkeit in Form von Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation - Voraussetzungen

  • Judicialis
  • Betriebs-Berater

    Bananeneinfuhr: Härteregelung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine nationale Gerichtszuständigkeit für Härtefälle bei der Bananeneinfuhr ("T. Port")

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-6065
  • NJW 1997, 1225
  • ZIP 1996, 2120
  • BB 1997, 340
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (45)  

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung

    15 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils vorweg daran erinnert, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) bereits zur Auslegung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 geäußert habe.

    150 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Argument der Kommission in Frage gestellt, dass Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil T. Port ausgelegt habe, sie nur dann zum Tätigwerden verpflichte, wenn die Bananeneinführer in Schwierigkeiten gerieten, die nicht nur untrennbar mit dem Übergang der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung verbunden seien, sondern auch ihre Existenz bedrohten.

    Zum anderen war die Bezugnahme auf die existenzielle Bedrohung des Marktbeteiligten durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage vorgegeben (vgl. Urteil T. Port, Randnr. 23).".

    Wie nämlich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil T. Port (Randnr. 31) entschieden hat, muss die Steigerung der Erzeugung von Gemeinschaftsbananen, wenn sie berücksichtigt werden soll, um den im Verlauf eines Jahres eingetretenen Rückgang der Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen auszugleichen, eine Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Bedarfsvorausschätzung desselben Jahres sein, nicht aber im Vergleich zur Erzeugung des vorangegangenen Jahres.

    Sie legen im Übrigen das Urteil T. Port insofern anders aus, als mit dessen Randnummer 43 ihrer Ansicht nach nicht darauf hingewiesen werden soll, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Vorliegen einer existenziellen Bedrohung der betroffenen Marktbeteiligten ist, sondern damit Artikel 30 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung einander gegenübergestellt werden sollen.

    45 Auf den Einwand der Kommission und der französischen Regierung, dass nur Schwierigkeiten, die für das betroffene Unternehmen existenzbedrohend seien, ein Tätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 rechtfertigen könnten, ist zu entgegnen, dass das Gericht, nachdem es in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils die Schwierigkeiten von Camar als ernsthafte Schwierigkeiten" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert hatte, in den Randnummern 150 und 151 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dem Urteil T. Port könne nicht entnommen werden, dass es sich um existenzielle Schwierigkeiten für das Unternehmen handeln müsse.

    46 In der Rechtssache, die jenem Urteil zugrunde lag, hatte der Gerichtshof nämlich auf eine Vorlagefrage zu antworten, mit der geklärt werden sollte, ob Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission zur Regelung von Härtefällen verpflichtet, die dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist (vgl. Urteil T. Port, Randnrn. 23 und 26).

  • EuG, 28.09.1999 - T-612/97  

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen -

    Die Klägerin macht geltend, der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei weiter, als ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) definiert habe.

    Da Artikel 30 auf ernsthafte Schwierigkeiten abstelle, müsse er auch auf das im vorliegenden Fall bestehende strukturelle Problem Anwendung finden können, obwohl die im Urteil T. Port beschriebenen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien.

    Daher müsse die Kommission alle erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen und könne ihr Eingreifen nicht, wie im Urteil T. Port ausgeführt worden sei, auf Härtefälle beschränken.

    Denn nach dem Urteil T. Port sei ein Eingreifen derGemeinschaftsorgane insbesondere dann geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktordnung die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter beeinträchtigt würden.

    Die Kommission wendet sich gegen das Argument der Klägerin, daß der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die vom Gerichtshof in seinem Urteil T. Port gezogenen Grenzen hinausgehe.

    Im übrigen seien die weiteren im Urteil T. Port aufgeführten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die strukturellen Nachteile der ostdeutschen Unternehmen nicht mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zusammenhingen, sondern bereits zuvor bestanden hätten.

    Die Französische Republik schließt sich in bezug auf die Behauptung, daß der Anwendungsbereich des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über den im Urteil T. Port beschriebenen Einzelfall hinausgehe, dem Standpunkt der Kommission an.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

    Die Kommission hat daher nur darauf hingewiesen, daß es der Klägerin obliege, darzutun, daß die im Urteil T. Port aufgeführten Kriterien erfüllt seien.

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97  

    Bananenmarktordnung

    Mit Schreiben vom 26. März 1997 wurde das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vorlagebeschluss der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) eine Entscheidung getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte.

    Dieser hat nämlich in seinem nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangenen Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) die Kommission nach Art. 30 VO 404/93 zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet.

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  • EuG, 28.03.2000 - T-251/97  

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung

    Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) entschied der Gerichtshof u. a.: "Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibtder Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.".

    Die Klägerin sei somit den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie mit der im Urteil T. Port vorgeschriebenen Sorgfalt vorgegangen sei.

    Ihre Lage entspreche daher nach dem Urteil T. Port einem Härtefall.

    Nach dem Urteil T. Port (siehe Randnr. 12) gibt Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Importeur von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen ist in existentielle Schwierigkeiten geraten.

    Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, daß die Klägerin dadurch, daß sie weder auf der Erfüllung der Vereinbarung durch McKenza bestand noch von den Rechten Gebrauch machte, die in dieser Vereinbarung für den Fall der Nichterfüllung vorgesehen waren, nicht die Sorgfalt walten ließ, die nach der vierten vom Gerichtshof im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung geboten war.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97  

    Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    42 Nicht nur der Gemeinschaftsgesetzgeber, sondern auch die Stellen, die mit der Durchführung seiner Rechtsakte betraut sind, haben die Grundrechte zu beachten (vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 39 und 40).

    45 Zwar können - wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat - dann, wenn die Durchführung der allgemeinen Regelung den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen verlangt, diese Maßnahmen im Hinblick auf die gleichen Grundsätze für ungültig erklärt werden, falls diese Maßnahmen unmittelbar gegen Grundrechte verstossen (vgl. insbesondere Urteil T. Port, Randnrn. 39 und 40).

  • EuG, 28.09.1999 - T-254/97  

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen -

    So habe die Kommission die im Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) für die Annahme eines Härtefalls aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.

    Ferner würden die Schwierigkeiten aller Unternehmen der ehemaligen DDR, die nach der Wiedervereinigung im Zuge der Privatisierung aufgetreten seien, nicht von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erfaßt, da, wie der Gerichtshof im Urteil T. Port ausgeführt habe, die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage dieses Artikels Härtefallregelungen getroffen werden könnten, ausschließlich individualrechtlich ausgestaltet seien.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

  • EuG, 11.07.2002 - T-107/01  
    Sodann meint sie, indem sie sich auf die Randnummern 44 bis 46 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441) stützt, dass Artikel 39 KS es nicht ausschließe, dass der Vollzug ablehnender Entscheidungen ausgesetzt werde, und auch nicht, dass dem beklagtem Organ, dessen Ablehnung angefochten werde, aufgegeben werde, dem ihm vorgelegten Antrag stattzugeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 59 und 60).

    Wenngleich jedoch die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen in Verbindung mit einer Untätigkeitsklage grundsätzlich vom Gerichtshof (Urteil T. Port) und vom Gericht (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403, Randnr. 44) anerkannt sei, so habe die Antragstellerin doch keine Rechtssache angegeben, in der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Argumentation der Antragstellerin, soweit sie sich auf das Urteil T. Port stützt, nicht zu tragen vermag.

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03  

    Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/97  
    Mit Schreiben vom 26. März 1997 wurde das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den Vorlagebeschluss der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) eine Entscheidung getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte.

    Dieser hat nämlich in seinem nach Erlass des Vorlagebeschlusses ergangenen Urteil vom 26. November 1996 (Rs. C-68/95 - T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung -, Slg. 1996, I-6065) die Kommission nach Art. 30 VO 404/93 zum Erlass aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichtet.

  • EuG, 10.04.2003 - T-93/00  

    Bananen - Einfuhr aus Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Lizenzen für

    Daher ist es zwar Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Kommission im Rahmen dieser Vorschrift zu prüfen, das Ausmaß dieser Kontrolle ist jedoch u. a. auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (siehe in Bezug auf Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 das Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 38 und 39).

    Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, die den Übergang von den nationalen Regelungen zu der aus der Verordnung Nr. 404/93 hervorgegangenen gemeinsamen Marktorganisation für Bananen betreffen; diese Verordnung enthielt keine eingehende Übergangsregelung (Urteil T. Port sowie Schlussanträge des Generalanwalts Elmer in jener Rechtssache, Slg. 1996, I-6068, Nr. 26).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04  

    Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98  

    Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung -

  • VGH Hessen, 09.06.2009 - 10 B 1503/09  

    Veröffentlichung individueller Daten über die Gewährung von Agrarsubventionen im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09  

    EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11  

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95  

    Belgien und Deutschland / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01  

    Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines

  • EuGH, 03.04.2009 - C-387/08  

    Vergabe - Vergaberechtl. Eingriff der EU-Kommission kann nicht erzwungen werden

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96  

    [fremdsprachig]

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02  

    Royal Philips Electronics NV gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99  

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der zugeteilten

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96  

    Staatliche Beihilfen - Öffentliche Fernsehanstalten - Beschwerde -

  • EuGH, 27.09.2001 - C-442/99  

    Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhren aus AKP- und

  • EuGH, 13.11.2001 - C-430/00  

    Dürbeck / Kommission

  • VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09  

    Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2001 - 13 B 942/01  
  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04  

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04  

    Fratelli Martini und Cargill

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04  

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine Stellungnahme der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-362/06  

    Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-302/99  
  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97  

    Bananen - Einfuhren aus AKP-Staaten und Drittländern - Antrag auf Erteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 13 B 566/01  
  • VGH Bayern, 03.09.2004 - 19 CE 04.1973  
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2009 - 1 S 1167/09  

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Veröffentlichung von Daten als Empfänger von

  • BVerfG, 15.11.2000 - 2 BvR 1951/95  
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Verringerungskoeffizient - Aussetzung

  • EuG, 11.03.2002 - T-3/02  
  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01  

    Rafael Pérez Escolar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • EuG, 02.12.2003 - T-334/02  

    Viomichania Syskevasias Typopoiisis Kai Syntirisis Agrotikon Proïonton AE

  • EuG, 26.11.1997 - T-39/97  

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung

  • EuG, 22.05.2000 - T-103/99  

    Untätigkeitsklage - Bürgerbeauftragter - Unzulässigkeit

  • EuG, 17.12.2010 - T-245/10  

    Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Verpflichtungsantrag - Offensichtliche

  • EuG, 02.03.2012 - T-594/11  

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95   

Kommunale Vergnügungssteuer

Art. 105 IIa GG, herkömmliche örtliche Steuern, Lenkungszweck, Art. 3, 12 GG

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

Kurzfassungen/Presse

  • gluecksspielsucht.de (Pressebericht)

    Kommunale Spielautomatensteuer soll auch Spielsucht vorbeugen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baden-Württembergisches Gesetz über Kommunalabgaben, § 6, Abs. 3 ; Schleswig-Holsteinisches Gesetz über Kommunalabgaben, § 3, Abs. 3
    Abgaben, Mehrwertsteuer

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 2, GG Art 3, GG Art 12
    Gemeindliche Vergnügungssteuer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2746 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1053
  • DÖV 1997, 637
  • NVwZ 1997, 573



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Wird zitiert von ... (141)  

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05  

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Die Spielgerätesteuer wird auch in Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, S. 573 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügung-steuer Nr. 25; Beschluss vom 22. März 1994 - BVerwG 8 NB 3.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 26; Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 30; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 - II B 98/89 -, NVwZ 1990, S. 903 f.; Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 312 ; BFHE 217, 280 ) und Literatur (vgl. etwa Heintzen, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003, Art. 105 Rn. 57; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 105 Rn. 61; Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17; Wolff, NVwZ 2005, S. 1241 ) übereinstimmend als Unterfall der Vergnügungsteuer und damit als Aufwandsteuer verstanden.

    Als Ersatzmaßstab ist bei einer Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten in der Vergangenheit, bis dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 ) erheblich erschwert wurde, vielfach eine pauschalierende Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der aufgestellten Automaten gewählt worden (vgl. neben der vom Finanzgericht vorgelegten Norm etwa die satzungsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 - und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 110, 237; 123, 218 ; BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 933, und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 - waren).

    Der Stückzahlmaßstab kann vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht im Hinblick darauf Bestand haben, dass mit der Erhebung der Vergnügungsteuer zulässigerweise auch Lenkungszwecke, namentlich in Gestalt einer Eindämmung der Spielsucht, verfolgt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage befasst, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten stellt (vgl. BVerfGE 31, 8 ; BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 ; NVwZ 2001, S. 1264).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04  

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    22 bb) Vor diesem Hintergrund haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Wahl eines Stückzahlmaßstabs bei der Spielautomatensteuer bisher für grundsätzlich zulässig gehalten (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O. S. 94 f.; Urteil vom 1. April 1971, a.a.O. S. 16, 19; Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a. NVwZ 1997, 573 und vom 3. Mai 2001, a.a.O.; Beschluss vom 18. Mai 1971, a.a.0.

    53 Sollten sich nach der Einschätzung des kommunalen Satzungsgebers mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.), nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden könnten, wäre es ihm nach Auffassung des Senats nicht verwehrt, aus diesem Grund einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.; vgl. ferner zu einer Pauschsteuer als Auffangsteuer auch Urteil des Senats vom 3. März 2004 BVerwG 9 C 3.03 BVerwGE 120, 175 ).

    Die Beklagte wird bei der Neufassung ihrer Vergnügungssteuer daher beachten müssen, dass die Steuerbelastung es nicht unmöglich machen darf, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O. S. 29), wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 36/98 - BFH/NV 2001, 650), da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95 BFHE 180, 497 ).

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02  

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Diese Befugnis hat er in § 5 Abs. 1 ThürKAG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender, insbesondere hinreichend bestimmter Weise auf die Gemeinden übertragen (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [574]; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 2/99 -, S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

    Das Vergnügungssteuerrecht dient seit jeher sowohl der Einnahmeerzielung, als auch dem ordnungspolitischen Interesse daran, die Aufstellung von Spielapparaten zur Vermeidung von Folgekosten für die Gemeinschaft etwas einzudämmen und damit einen gewissen "Edukationseffekt" zu erreichen (vgl. OVG Nds., Urteil vom 15. Februar 1989 - 13 C 2/87 -, NVwZ 1989, 591 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575] mit Urteilsanmerkung von Kempen, JZ 1997, 845 [846]).

    Selbst wenn diese außerfiskalischen Ziele gegenüber dem Einnahmezweck in den Vordergrund treten würden, änderte dies am materiellen Gehalt als Steuer nichts (BVerfG, ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 [299]; Beschluss vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61 [80] m. w. N.; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten jedenfalls als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1974 - 2 BvL 16/73 -, BVerfGE 40, 52 [55]; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174 [183]; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, KStZ 1997, 193 [197] = NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264).

    Damit sollen Folgelasten für die Allgemeinheit - z. B. negative gesellschaftliche Auswirkungen oder unerwünschte städtebauliche Entwicklungen - vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. -, NVwZ 1997, 573 [575]; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933 [934 f.]; vgl. auch Bauer, Die Spielgerätesteuer im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, KStZ 1990, 101 [102]).

    Es erscheint angemessen, die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers zu beteiligen, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielautomaten herabgesetzt oder die Zahl der vom Betreiber aufgestellten Apparate vermindert werden sollte (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 [101]; Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [32]; Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. -, NVwZ 1997, 573 [575]; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 [1265] = DVBl 2001, 1135 [1137]).

    Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der pauschal nach Stückzahl erhobenen Steuer der notwendige Bezug der Steuer zum erzielten Umsatz und somit die Proportionalität zum Preis des Spielvergnügens fehlt (so BVerwG, Beschluss vom 9. September 1992 - 8 B 70/92 - BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575 f.]; SächsOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, KStZ 1997, 97 [100]; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]) oder ob auch bei der pauschalen Stückzahlsteuer der für die Charakterisierung als Umsatzsteuer notwendige Zusammenhang noch dadurch hergestellt ist, dass die zu erwartenden Umsätze anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises prognostizierbar sind und der Steuersatz deshalb aufgrund einer objektiven Bewertung ermittelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 1989 - Rechtssachen 317/86 u. a. - Lambert u. a., Slg. 1989-I, 787 [788], Tz. 2 zur französischen Spielautomatensteuer; kritisch zur Rspr. des BVerwG: OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59] und Kempen, Urteilsanmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, JZ 1997, 845 [851]).

mehr

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93; 1 BvR 616/95; 1 BvR 1228/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    DSF

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen die durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in letzter Instanz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Sendegenehmigung für das Deutsche Sportfernsehen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Sendegenehmigung für das Deutsche Sportfernsehen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Medienkonzentration

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 163
  • NJW 1997, 1147
  • ZUM 1997, 202
  • afp 1997, 756
  • NVwZ 1997, 573 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98  

    Doppelte Haushaltsführung

    Dies rechtfertigt es, hinsichtlich der Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne (vgl. z.B. BVerfGE 81, 22 ; 95, 163 ) hier keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, zumal der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05  

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den Medienmärkten schreitet voran (vgl. schon BVerfGE 95, 163 [173]; siehe ferner Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich [KEK], Crossmediale Verflechtungen als Herausforderung für die Konzentrationskontrolle, 2007, S. 121-366; ALM Jahrbuch 2006, S. 197 ff.).

    Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; - 57, 295 [322 f.]; - 73, 118 [160]; - 83, 238 [324]; - 85, 163 [172]; - 97, 228 [258]; - 114, 371 [389]) und hinzugefügt, dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; - 73, 118 [160]; - 95, 163 [173]).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91  

    Kurzberichterstattung

    Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht bedarf es daher nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ), sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole.

    Dazu gehört insbesondere die Verhütung vorherrschender Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 95, 163 ; stRspr).

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