Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.08.2002 - 8 WF 175/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14251
OLG Naumburg, 15.08.2002 - 8 WF 175/02 (https://dejure.org/2002,14251)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 8 WF 175/02 (https://dejure.org/2002,14251)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. August 2002 - 8 WF 175/02 (https://dejure.org/2002,14251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Passivlegitimation des Jugendamtes bei der Abwehr einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen

  • Judicialis

    BGB § 1712; ; BGB § 1713

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum Umfang des Vertretungsrechts des Jugendamtes als Beistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1712 § 1713
    Beistandschaft des Jugendamtes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 21.08.2002 - 8 WF 177/02

    Beistandschaft durch das Jugendamt für die Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.08.2002 - 8 WF 175/02
    Die nach §§ 1712, 1713 BGB begründete Beistandschaft berechtigt den Mitarbeiter des Jugendamtes nur zur Vertretung zur - aktiven - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen zur bloßen Abwehr bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen (ebenso: OLG Naumburg vom 21.8.2002 Az. 8 WF 177/02).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6788
OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02 (https://dejure.org/2003,6788)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.03.2003 - 1 U 95/02 (https://dejure.org/2003,6788)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. März 2003 - 1 U 95/02 (https://dejure.org/2003,6788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7
    Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Gemeinsame Betriebsstätte bei Gleisbauarbeiten

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Tötung des Ehepartners; Unzureichende Sicherung von Bauarbeitern gegen Gefahren aus laufendem Zugbetrieb; Inhalt des Bauauftrags; Gestörter Gesamtschuldnerausgleich; Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen auf den Sozialversicherungsträger; Auslegung ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02
    Die Haftungsfreistellung umfasst damit über eine Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH r+s 2001, 149; MDR 2001, 155, 156).
  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02
    Die Haftungsfreistellung umfasst damit über eine Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH r+s 2001, 149; MDR 2001, 155, 156).
  • BGH, 29.10.2002 - VI ZR 283/01

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Umfang der Haftungsprivilegierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02
    SGB VII stehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2002 (VI ZR 283/01) und vom 25.06.2002 (VI ZR 279/01) entgegen.
  • BGH, 25.06.2002 - VI ZR 279/01

    Haftungsprivilegierung bei gemeinsamer Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02
    SGB VII stehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2002 (VI ZR 283/01) und vom 25.06.2002 (VI ZR 279/01) entgegen.
  • BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69

    Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.03.2003 - 1 U 95/02
    Denn die schädigende Handlung, die Nichtvornahme einer Warnung des Getöteten vor dem sich nähernden Zug, welche eine Verletzung seiner fortbestehenden Pflicht zur Sicherung der Arbeiter, solange deren Arbeiten noch nicht abgeschlossen waren, darstellte, hing unmittelbar mit den Betriebszwecken seines Arbeitgebers, der Firma P. S. GmbH zusammen, wie es für eine betriebliche Tätigkeit erforderlich ist (BGH VersR 1971, 564).
  • OLG Hamm, 27.11.2006 - 13 U 57/05

    Organisationsverschulden bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen bei

    Denn gemeinsames Ziel der Tätigkeiten ist dann die sichere Durchführung der Tätigkeit des anderen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 441).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02   

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https://dejure.org/2002,6990
OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. August 2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Beschränkung einer Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde auf Umstände aus der Zeit nach der Errichtung

  • Judicialis

    ZPO § 323 Abs. 2; ; ZPO § 769

  • rechtsportal.de

    ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 769; ZPO § 707 Abs. 2
    Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1675
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997).

    Denn eine Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht der Beschränkung des § 323 Abs. 2 ZPO, so dass sie grundsätzlich auch auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung der Urkunde, mithin auch darauf gestützt werden kann, dass die zugrundeliegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.1998 - 2 WF 76/98

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.

    Richtete sich die Anfechtbarkeit nach § 793 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe - 2. ZS -, FamRZ 1999, 1000), wäre sie wegen des Grundsatzes der Effektivität gesetzlich zugelassener Rechtsmittel ohne die vorstehend erörterten Einschränkungen zulässig und - mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen - erfolgreich.

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    Bei der von dem Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss an Hand von nur vier Monaten vorgenommenen Einkommensberechnung ist übersehen, dass der in den Bezügeabrechnungen ab Dezember 2001 ausgewiesene "VWL 1 Zuschuss" von 26, 59 EUR dann nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein dürfte, wenn er, was hier nicht fern liegt, eine einer Sparzulage vergleichbare Bedeutung hat (vgl. BGH FamRZ 1980, 984, 985); auch ist das in den Bezügeabrechnungen für Januar, Februar und April 2002 in unterschiedlicher Höhe als "Urlaubsstunden" angegebene Urlaubsentgelt nicht lediglich auf vier Monate, sondern auf ein Jahr umzulegen (vgl. Anm. 1 b der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, FamRZ 2001, 1433).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.1995 - 16 WF 214/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 20 (16) WF 74/02

    Unterhaltsabänderungsklage eines Kindesunterhaltsschuldners und Antrag auf

    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 - 20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - Senatsbeschluss vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02   

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https://dejure.org/2003,9761
OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02 (https://dejure.org/2003,9761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02 (https://dejure.org/2003,9761)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. April 2003 - 7 U (Hs) 62/02 (https://dejure.org/2003,9761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufforderung an eine Stadt zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen eines für falsch gehaltenen Gutachtens als unzulässige Ehrverletzung; Begriff des Wettberbers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Voraussetzungen für die Vermutung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1; ; UWG § 1; ; UWG § 14; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004

  • rechtsportal.de

    Zur Frage des Handelns in Wettbewerbsabsicht bei Meinungsäußerungen im Rahmen von öffentlichen Stadtratssitzungen sowie bei Eingaben von Bürgern gegenüber der staatlichen oder kommunalen Verwaltung - Auftreten als sachkundiger Bürger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 375
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309, NJW-RR 1995, 301-304 = WRP 1995, 186-191 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981, I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

    Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozess wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309 = NJW-RR 1995, 301-304 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

    (2) Kann somit allein die Tatsache, dass die Äußerungen des Beklagten zur Wettbewerbsbeeinflussung geeignet waren, keine Vermutung für eine entsprechende subjektive Absicht begründen, so ist letztere aufgrund der gegebenen Umstände konkret festzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.).

    Eine solche Motivation rückt die fraglichen Äußerungen aber zunächst weniger in die Nähe wettbewerbsspezifischer Inhalte als vielmehr in die Nähe des deutlichen Ausdrucks eines durch persönliche Abneigung mitgeprägten Willens zur Anprangerung und Verfolgung von vermeintlichen Missständen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.).

    Bei der Erforschung der den fraglichen Äußerungen zugrunde liegenden Motivation kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht etwa pauschale Unwerturteile in die Welt setzte, sondern seine Äußerungen auf schlüssige Indiztatsachen stützte (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, - Dubioses Geschäftsgebaren, a.a.O.).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist dabei zunächst, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996, Az: 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 8; BGH, Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 30.10.1996, VI ZR 386, 94, NJW 1996, 1131, 1133 m.w.N.).

    Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urt. v. 17.12.1991, VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316; Urt. v. 28.06.1994, VI ZR 252/93, NJW 1994, 2614; Urt. v. 30.10.1996, VI ZR 386, 94, NJW 1996, 1131, 1133).

  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 93/79

    Großbanken-Restquoten

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309, NJW-RR 1995, 301-304 = WRP 1995, 186-191 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981, I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Grund für eine solche in einem Presseorgan veröffentlichte Äußerung auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (vgl. dazu; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 2.2.1984 a.a.O. - Kundenboykott).

    Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozess wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309 = NJW-RR 1995, 301-304 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Dies scheidet bei Meinungsäußerungen aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440), Meinungsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden können (BGH, Urt. v. 22.06.1982, VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440).

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309, NJW-RR 1995, 301-304 = WRP 1995, 186-191 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981, I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

    Nach dieser Rechtsprechung kann der Grund für eine solche in einem Presseorgan veröffentlichte Äußerung auch dann, wenn ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen (vgl. dazu; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 2.2.1984 a.a.O. - Kundenboykott).

  • BGH, 22.05.1986 - I ZR 72/84

    "Frank der Tat"; Wettbewerbsförderungsabsicht eines Redakteurs

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Meinungs- und Pressefreiheit hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309, NJW-RR 1995, 301-304 = WRP 1995, 186-191 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981, I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 235 = WRP 1982, 259 - Großbanken-Restquoten; BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

    Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozess wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994, I ZR 216/92, ZIP 1995, 63-68 = WM 1995, 304-309 = NJW-RR 1995, 301-304 - Dubioses Geschäftsgebaren; Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Dies scheidet bei Meinungsäußerungen aus, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; Beschl. v. 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, 1440), Meinungsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur je nach Standpunkt entweder als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden können (BGH, Urt. v. 22.06.1982, VI ZR 251/80, NJW 1982, 2246).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162-1164 = NJW 2000, 3421-3423, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126; Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85, NJW 1987, 1398; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126, jeweils m.w.N. auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
    Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist dabei zunächst, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996, Az: 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 8; BGH, Urt. v. 30.01.1996, VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 171/76

    Haftung des Sachverständigen bei Weitergabe eines fehlerhaften Gutachtens

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 306/96

    Widerruf oder Richtigstellung bei für die Zukunft angekündigtem Verhalten

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 60/91

    Erdgassteuer - Wettbewerbsförderungsabsicht; Meinungsfreiheit

  • BGH, 20.10.1975 - II ZR 214/74

    Rückgewähr einer Einlage durch eine Kommanditgesellschaft zugunsten eines ihrer

  • OLG Köln, 23.05.2001 - 6 U 45/01

    UWG -Recht; "Gefälligkeitsjournalismus"

  • KG, 23.04.1999 - 25 U 8678/98
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 19.01.2003 - 8 W 1/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14838
OLG Naumburg, 19.01.2003 - 8 W 1/03 (https://dejure.org/2003,14838)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.01.2003 - 8 W 1/03 (https://dejure.org/2003,14838)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19. Januar 2003 - 8 W 1/03 (https://dejure.org/2003,14838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 115
    Kindergeld als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 19.02.1997 - 3 WF 17/97

    Kindergeld als anrechenbares Einkommen i.S.d. Prozesskostenhilferechts

    Auszug aus OLG Naumburg, 19.01.2003 - 8 W 1/03
    Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen (so schon OLG Naumburg in FamRZ 1998, 488 = JMBl. LSA 1998, 1019).

    aufgrund § 76 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist (vgl. auch OLG Naumburg v. 24.6.1997 Az. 3 WF 42/97 n.v.; dass. v. 19.2.1997, Az. 3 WF 17/97 in FamRZ 1998, 488 = JMBl LSA 1998, 101).

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