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Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.09.2004 - 5 W 99/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4102
OLG Köln, 01.09.2004 - 5 W 99/04 (https://dejure.org/2004,4102)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 5 W 99/04 (https://dejure.org/2004,4102)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. September 2004 - 5 W 99/04 (https://dejure.org/2004,4102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund wegen Ausübung beruflicher Tätigkeiten eines Versicherungsnehmers während der Arbeitsunfähigkeit; Anforderungen an die Zahlung von Krankentagegeld im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 290
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2004 - 5 W 99/04
    Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH NJW 2003, 1531).
  • OLG Köln, 08.08.1994 - 5 W 60/94

    Keine einstweilige Verfügung gegen private Krankenversicherung - Versicherung,

    Auszug aus OLG Köln, 01.09.2004 - 5 W 99/04
    Die vorläufige Befriedigung des Hauptanspruchs, um die es hier im wesentlichen geht, kann nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar ist, weil zwischenzeitlich irreversible Fakten geschaffen würden oder der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme ( vgl. Senat, NJW-RR 95, 546 ).
  • OLG Celle, 09.07.2008 - 13 U 144/08

    Beachtung der "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit im allgemeinen

    OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2004 - 5 W 99/04.

    aa) Nach einem Teil der Rechtsprechung verbietet sich der Erlass einer auf sofortige Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung bereits regelmäßig dann, wenn die Verweigerung der einstweiligen Regelung bei späterem Obsiegen in der Hauptsache lediglich zu einem Vermögensschaden führen würde (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 5 U 247/06. OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2004 - 5 W 99/04).

  • OLG Köln, 03.08.2012 - 20 U 98/12

    Berechtigung des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur

    Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist nur unter der besonderen Voraussetzung, dass der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sind, gerechtfertigt, und kommt allenfalls bei Bestehen einer Notlage oder einer Existenzgefährdung in Betracht (vgl. OLG Köln - 5. Zivilsenat -, RuS 2007, 463 und OLGR 2004, 418).
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2006 - 5 U 247/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Einstweilige Verfügung bei Einstellung von

    Führt die Verweigerung einer einstweiligen Regelung bei späterem Obsiegen in der Hauptsache nur zu Vermögensschäden, bleibt der Gläubiger regelmäßig auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatz verwiesen und kann nicht zu deren Abwendung gleichsam vorbeugend sofortige Erfüllung verlangen( OLG Köln, MDR 2005, 290).
  • FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16

    Zum Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach

    Das ist insbesondere bei extremen Notlagen oder Existenzgefährdung der Fall (OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 I-9 W 83/12, 9 W 83/12 5 W 99/04, VersR 2013, 1258; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 940 Rn. 6).

    Es müssten nicht rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden, dass der Verweis auf das ordentliche Verfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Köln Urteil vom 01.09.2004 5 W 99/04, MDR 2005, 290).

  • OLG Köln, 16.05.2007 - 5 U 39/07

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Zahlung von Krankentagegeld;

    Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsprechung ( vgl. MDR 2005, 290 ) fest, wonach der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Krankentagegeld zur Abwendung einer existenziellen Notlage grundsätzlich statthaft ist ( so im Ergebnis auch KG r + s 2006, 77 ).
  • OLG Koblenz, 30.11.2012 - 10 U 304/12

    Leistungsverfügung auf Weiterversicherung zum Basistarif in der privaten

    Die dem Kläger aus der Nichtleistung, d.h. hier der Ablehnung von Versicherungsschutz im Basistarif, drohenden Nachteile müssen unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel und die Leistungsverfügung zur Abwendung einer existenziellen Notlage erforderlich sein (Senat, VersR 2008, 1838; Senat OLGR 2007, 760 ff; OLG Oldenburg VersR 2011, 1256; OLG Köln, MDR 2005, 290 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2006 - 5 U 247/06

    Fortzahlung eingestellter BUZ-Versicherungsleistungen im Wege einstweiliger

    Führt die Verweigerung einer einstweiligen Regelung bei späterem Obsiegen in der Hauptsache nur zu Vermögensschäden, bleibt der Gläubiger regelmäßig auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatz verwiesen und kann nicht zu deren Abwendung gleichsam vorbeugend sofortige Erfüllung verlangen( OLG Köln, MDR 2005, 290).
  • OLG Köln, 20.12.2012 - 9 W 83/12

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen den Gebäudeversicherer mit dem

    Das ist insbesondere bei extremen Notlagen oder Existenzgefährdung der Fall (vgl. OLG Köln MDR 2005, 290; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 6 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.05.2011 - 8 O 4224/11

    Einstweilige Verfügung: Befriedigungsverfügung auf Zahlung von Krankentagegeld

    Voraussetzung einer sog. Befriedigungsverfügung ist allerdings, dass sie zur Abwendung einer existenziellen Notlage des Versicherten erforderlich ist (z.B. OLG Koblenz OLGR 2007, 760 aE; LG Dortmund 28.9.2006 - 2 O 310/06, juris; KG r+s 2006, 77; LG Berlin r+s 2005, 338; OLG Köln OLGR 2004, 418; OLG Köln r+s 2007, 463; HK-VVG/Rogler § 1 MB/KT 09 Rn. 11).
  • LG Dortmund, 28.09.2006 - 2 O 310/06

    Erlass einer einstweiligen Verfügung; Zahlung eines Krankentagegeldes aus einer

    Da aber diese vorläufige Befriedigung des Anspruchstellers in aller Regel mit einem endgültigen Rechtsverlust des Schuldners gleichzusetzen ist, weil dieser einen Rückforderungsanspruch nach Obsiegen in der Hauptsache kaum wird durchsetzen können, hängt der Erfolg des vorläufigen Rechtsschutzes von der Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches sowie des Verfügungsgrundes in Form einer existenziellen Notlage ab, wobei der vorläufig zuerkannte Leistungsanspruch nicht notwendigerweise auf die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, sondern auf die Zuerkennung eines Geldbetrages geht, der für die Abwendung der glaubhaft gemachten existenziellen Notlage erforderlich ist (OLG Köln MDR 2005, 290 [OLG Köln 01.09.2004 - 5 W 99/04]; Kammergericht Berlin R + S 2006, 77; LG Berlin R + S 2005, 338; LG Leipzig R + S 2005, 114).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5930
OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03 (https://dejure.org/2004,5930)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.04.2004 - 8 U 68/03 (https://dejure.org/2004,5930)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. April 2004 - 8 U 68/03 (https://dejure.org/2004,5930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen fehlerhafter Jahresabschlüsse; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für vorprozessuale Tätigkeiten; Zurechnungszusammenhang im Rahmen einer psychisch vermittelten Kausalität; Anforderungen an eine ...

  • Judicialis

    BRAGO § 12; ; BRAGO § 21; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 118 Abs. 2; ; BGB § 254; ; ZPO § ... 529; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 108; ; InsO § 155; ; AktG § 256; ; AktG § 256 Abs. 5; ; AktG § 256 Abs. 6; ; DÜG § 1; ; HGB § 264a; ; HGB §§ 316 ff.; ; HGB § 323 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    HGB §§ 316 ff.
    Darlegungspflicht bei Schadensersatzansprüchen gegen Abschlussprüfer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1998 - 8 U 59/98
    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Die Abschlussprüfung erfordert dabei keine lückenlose Untersuchung, sondern ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NZG 1999, 901 unter V. 5.).

    Nur dann, wenn sich bei der Überprüfung des von der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Jahresabschlusses und Geschäftsberichts mit den berufsüblichen Methoden besondere Anhaltspunkte für Fehler ergeben, muss er diesen nachgehen (vgl. zusammenfassend OLG Düsseldorf NZG 1999, 901 unter VI.; s. auch OLG München GI 2002, 174, 178).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 14 U 168/88

    Ersatz von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Denn die Kosten für ein ggf. eingeholtes prozessvorbereitendes anwaltliches Rechtsgutachten kann der Kläger jedenfalls - auch - deshalb nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Rechtsverfolgungskosten handelt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 929; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 249 Rdn. 39).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob der von der Berufung bekämpften Grundannahme des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen einer Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden der Schuldnerin nur nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. psychisch vermittelten Kausalität entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 63, 189, 193; 70, 374 unter II. 2. a); BGH NJW 1995, 126 unter II. 3. c); NJW 1995, 449 unter I. 3. b); Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 77) in Betracht kommt.
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob der von der Berufung bekämpften Grundannahme des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen einer Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden der Schuldnerin nur nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. psychisch vermittelten Kausalität entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 63, 189, 193; 70, 374 unter II. 2. a); BGH NJW 1995, 126 unter II. 3. c); NJW 1995, 449 unter I. 3. b); Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 77) in Betracht kommt.
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob der von der Berufung bekämpften Grundannahme des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen einer Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden der Schuldnerin nur nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. psychisch vermittelten Kausalität entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 63, 189, 193; 70, 374 unter II. 2. a); BGH NJW 1995, 126 unter II. 3. c); NJW 1995, 449 unter I. 3. b); Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 77) in Betracht kommt.
  • BGH, 01.03.1982 - II ZR 23/81

    GmbH-Bilanz und stille Einlage

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 341, 347) die Vorschrift des § 256 Abs. 5 AktG auf den Jahresabschluss einer GmbH analog anwendbar, wenn eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widersprechende Überbewertung vorliegt, die ihrem Umfang nach nicht bedeutungslos ist.
  • BGH, 30.09.1996 - II ZR 51/95

    Pflicht zur Aktivierung entgeltlich erworbener Softwarelizenzen; Erhaltung des

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Nach wohl h. M. tritt die Nichtigkeit der nachfolgenden Jahrsabschlüsse jedenfalls nicht ohne weiteres ein (vgl. BGH NJW 1997, 196, 197; MünchKommAktG/Hüffer § 256 Rdn. 81; Hüffer AktG 5. Aufl. § 256 Rdn. 34); das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der von der Berufung herangezogenen Kommentierung von Zöllner (vgl. insbesondere Zöllner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 256 Rdn. 109).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2004 - 8 U 68/03
    Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob der von der Berufung bekämpften Grundannahme des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen einer Vertragsverletzung des Beklagten und dem Schaden der Schuldnerin nur nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. psychisch vermittelten Kausalität entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 63, 189, 193; 70, 374 unter II. 2. a); BGH NJW 1995, 126 unter II. 3. c); NJW 1995, 449 unter I. 3. b); Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 77) in Betracht kommt.
  • LG Ingolstadt, 22.05.2023 - 81 O 2018/22

    Keine Haftung des Abschlussprüfers trotz unterlassenem Hinweis auf eine mögliche

    Hierbei hat eine Gesetzes-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung des Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, der Buchführung einschließlich des Inventars und des Geschäftsberichts zu erfolgen (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2004, Az. 8 U 68/03 Rz. 24 - juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10877
OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.05.2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 8 W 68/04 (https://dejure.org/2004,10877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reisekosten für einen am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten; Geltendmachung der Kosten eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts durch eine Partei; Prüfung der Notwendigkeit eines Reiseantritts für einen Rechtsanwalt; Frage ...

  • Judicialis

    ZPO § 78; ; ZPO § ... 91; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs.; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; RpflG § 11 Abs. 1; ; Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1; ; BRAGO § 28; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dieser Weg ist der Partei nur dann zuzumuten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, wie beispielsweise bei gewerblichen Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder einem in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit in der Erwartung, dass die Gegenseite keine Einwendungen erheben wird (Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs ZPO ist nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung auf die ex ante - Beurteilung einer wirtschaftlich denkenden Partei abzustellen (Beschluss des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02).

    Diese Gesetzesänderung ist wesentlich mit dem Interesse der Mandanten begründet worden, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (BGH - VIII ZB 30/02 sowie Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

    Die Beklagte trifft die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH v. 16.10.2002 a.a.O.).

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZB 21/02

    Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Unter Hinweis auf den Beschluss des XI. Zivilsenats vom 04.02.2003 (XI ZB 21/02) hat sie außerdem erneut die Ablehnung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes gerügt und darauf hingewiesen, dass sie schon seit Jahren laufend von dem Prozessbevollmächtigten anwaltlich beraten und vertreten werde, wodurch sich "ein großes Vertrauensverhältnis gefestigt" habe.

    Auch der von der Beklagten in Bezug genommene Beschluss des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 04.02.2003 ( XI ZB 21/02) steht dem nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in jenem Fall über die Erstattungsfähigkeit von Kosten einer in H. wohnenden und durch eine in H. ansässige Rechtsanwältin, die vor einem Landgericht in einem neuen Bundesland aufgetreten ist, zu entscheiden hatte.

    Diese Gesetzesänderung ist wesentlich mit dem Interesse der Mandanten begründet worden, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (BGH - VIII ZB 30/02 sowie Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammengearbeitet hat oder für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig war, stellt keinen Grund dar, von dieser Regel abzuweichen (Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 45/02

    Erstattung von Kosten eines Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung vom Termin beim

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dieser Weg ist der Partei nur dann zuzumuten, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, wie beispielsweise bei gewerblichen Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder einem in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit in der Erwartung, dass die Gegenseite keine Einwendungen erheben wird (Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02).

    Wirtschaftlich vernünftiger aus der Sicht beider Prozeßparteien ist stets die Beauftragung eines am oder in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes, weil dadurch Reisekosten der Partei vermieden werden (BGH vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02; Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03).

    Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen ist (Beschl. des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2003 - I ZB 21/03).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 10 W 77/97
    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Dies gilt selbst dann, wenn sie von ihrer Kanzlei zum Gericht einen weiteren Weg zurücklegen müssen (Madert a.a.O. RdN 3 mit dem Beispiel der Großstadt Berlin), weil Reisekosten i.S.v. § 28 BRAGO nur entstehen, wenn die Grenzen der politischen Gemeinde überschritten werden, in denen die Partei oder der Rechtsanwalt wohnen (OLG Düsseldorf in MDR 1997, 1070; OLG Stuttgart in JurBüro 1984, 762).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 (BVerfG 1 BvR 487/01 vom 28.01.2003), durch den Satz 1 der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages für verfassungswidrig erklärt worden ist, den hier einschlägigen Satz 2 des Einigungsvertrages nicht erfasst.
  • OLG Brandenburg, 05.05.2003 - 8 W 58/03

    Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Da nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung - auch des Senates (Beschluss vom 12.03.2003 - 8 W 221/03; Beschluss vom 18.03.2003 - 8 W 58/03) - eine vernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfachen und naheliegenden Weg wählen darf, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist sie im Kosteninteresse nicht daran gehindert, einen am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, soweit dabei die Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes nicht überschritten werden (BGH a.a.O.).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZB 21/03

    Beginn der Frist für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Die Vorschriften des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 91 Abs. 2 Satz 1, 1.Halbs. ZPO (zu einem solchen Fall siehe Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/03) sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2001 - 2 W 48/00
    Auszug aus OLG Rostock, 14.05.2004 - 8 W 68/04
    Auch liegt es nahe, dass sowohl der Partei als auch ihrem Prozessbevollmächtigten eine sachliche Vorbefassung mit der Materie des zugrunde liegenden Rechtsstreites die Sachbearbeitung vereinfacht (OLG Düsseldorf in JurBüro 2001, 255).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2005 - 4 O 327/05

    Reisekosten eines (auswärtigen) Prozessbevollmächtigten

    Auch wenn man den Prozessbevollmächtigten damit als "Hausanwalt" des Beklagten ansehen wollte, folgt daraus noch nicht, dass es für den Beklagten unzumutbar war, zur Kostenminimierung einen anderen Rechtsanwalt zur Prozessvertretung zu beauftragen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20. Juli 1989 - 2 S 1497/89 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OLG Rostock, Beschl. v. 14. Mai 2004 - 8 W 68/04 -, zit. nach JURIS zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • OLG Rostock, 30.03.2010 - 5 W 44/10

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen

    In Anlehnung an diese Entscheidung des BGH hat bereits der 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock am 14.05.2004 festgestellt ( 8 W 68/04 = OLGR 2004, 418), dass die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei die Obergrenze dessen bilden, was die Partei gem. § 91 Abs. 2 S. 1 2. HS ZPO vom Gegner erstattet verlangen kann.
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