Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2003 - T-220/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Mildernde Umstände
- Europäischer Gerichtshof
Cheil Jedang v Commission
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2003, II-2473
Wird zitiert von ... (41)
- EuG, 28.04.2010 - T-446/05
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit …
Den Umsatz kann die Kommission auch dann berücksichtigen, wenn sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb beurteilt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82).In diesem Sinne kann nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 91, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 196).
Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).
Damit ist befunden worden, dass die Kommission in keiner Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 104 bis 115, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 155 bis 158).
Überdies ergibt sich aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 133), auf das Amann sich beruft, im Gegenteil, dass die Bestimmungen aus Nr. 1 Teil B der Leitlinien keineswegs besagen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.
Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnrn. 133 und 134).
Im vorgenannten Urteil Cheil Jedang/Kommission ist das Gericht lediglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erhöhung um 10 % nicht anzuwenden war, weil nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung ohne die geringste Rechtfertigung einen Satz von 40 % gegenüber bestimmten Unternehmen wegen einer fünfjährigen Zuwiderhandlung angesetzt hatte, während sie eine Erhöhung um 30 % gegenüber der Klägerin für eine Zuwiderhandlung von zwei Jahren und zehn Monaten vorgenommen hatte.
In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es nach den Leitlinien angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).
269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung …
Hoechst verweist insbesondere auf die in der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1) vorgenommene Erhöhung sowie auch auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang Corporation/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 137).Schließlich stelle der spezifische Ausgangsbetrag nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei der Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 95).
Insoweit sei nur vorgesehen, dass bei Zuwiderhandlungen von kurzer Dauer, in der Regel bei einer Dauer von weniger als einem Jahr, keine Erhöhung vorgenommen werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133).
Zu der von Hoechst angesprochenen Entscheidungspraxis schließlich, wonach eine Erhöhung von weniger als 10 % pro Jahr vorgenommen worden sei, führt die Kommission aus, dass dem Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission (oben in Randnr. 318 angeführt) die Besonderheit zugrunde gelegen habe, dass die Erhöhung aus dem Gesichtspunkt der Dauer für manche Unternehmen 10 %, für andere Unternehmen weniger betragen habe, so dass die Entscheidung eine Unstimmigkeit aufgewiesen habe (Randnr. 139 des Urteils).
Daher verstößt die gegenüber Hoechst vorgenommene Erhöhung um 175 % nicht an sich gegen die Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 137).
Auch sieht Nr. 1 Abschnitt B dritter Gedankenstrich der Leitlinien für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung um 10 % pro Jahr vor, sondern lässt der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 134).
In Anbetracht des entsprechenden Wortlauts der Leitlinien besteht kein Grund zu der Annahme, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung bei der von der Kommission vorgenommenen Berechnung systematisch auszunehmen wäre (vgl. in diesem Sinne zu Verstößen von mittlerer Dauer Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133).
- EuG, 28.04.2010 - T-456/05
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit …
Eine passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 765).Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell erkannt werden kann, berücksichtigt werden kann, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 168, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 331, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 126).
Es trifft zu, dass das Gericht in seinem oben in Randnr. 184 angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (Randnr. 180) eingeräumt hat, dass die geringe Größe eines Unternehmens ein wichtiger Gesichtspunkt ist, der zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Auswirkung seines späten Eintritts in den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt und ihr Verhalten gegenüber den anderen Herstellern bewertet werden soll.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 91, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 196).
Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 81).
Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in Randnr. 274 angeführten Faktoren geht (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 195).
- EuG, 28.04.2010 - T-452/05
Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit …
Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 195).In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 194).
Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 196).
Der Ausgangsbetrag der Geldbuße stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 95).
Eine ausschließlich passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 167).
Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung …
Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis nach Artikel 253 EG genügt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnrn. 38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink"s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 216).
Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 217).
Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 218).
Aufgrund des Wortlauts der Leitlinien sind die wegen erschwerender oder mildernder Umstände festgesetzten prozentualen Erhöhungen oder Herabsetzungen nämlich an dem nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelten Grundbetrag der Geldbuße vorzunehmen und nicht an dem Ergebnis einer ersten Erhöhung oder Herabsetzung wegen eines erschwerenden oder mildernden Umstands (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 229).
- EuG, 25.10.2011 - T-348/08
Wettbewerb - Kartelle - Natriumchloratmarkt - Entscheidung, mit der eine …
Insoweit ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 150), um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 165).Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 185, vgl. zur Verhängung einer Geldbuße Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).
Nach der Rechtsprechung impliziert die passive Mitwirkung eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 167).
Es ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, nämlich vom 28. Januar bis 31. Dezember 1998, tatsächlich durch wettbewerbskonformes Verhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 4872 bis 4874, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 192).
Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 190).
- EuG, 06.12.2005 - T-48/02
Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung …
Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der angefochtenen Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis des Artikels 253 EG genügt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnrn. 38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink"s France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 216).
Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 217).
Dabei ist das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über die Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 218).
Nach der Rechtsprechung kann dem betroffenen Unternehmen nur dann ein mildernder Umstand aufgrund einer "ausschließlich passive[n] Mitwirkung oder reine[m] Mitläufertum" zuerkannt werden, wenn es sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrige(n) Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 167).
Das Gericht hat entschieden, dass es insbesondere ein Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells sein kann, dass es deutlich seltener als dessen übrige Mitglieder an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 168).
- EuG, 13.12.2006 - T-217/03
Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der …
56 bis 65; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr 218).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 216, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Groupe Danone/Kommission, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 96).
Zu dem nach Ansicht der Klägerinnen willkürlich festgesetzten Betrag von 20 Mio. Euro für besonders schwere Verstöße ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 76).
Jedenfalls muss sich die Berücksichtigung der Wirkung einer Zuwiderhandlung gegebenenfalls in den Rahmen der Beurteilung ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt zur Ermittlung ihrer Schwere einfügen und nicht in die Beurteilung des individuellen Verhaltens des jeweiligen Unternehmens zur Ermittlung erschwerender oder mildernder Umstände (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 189).
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- …
Dieser Betrag von 35 Mio. Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 95).Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, und das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, Slg. 1994, II-549), berufen, da diese Entscheidungen die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht die ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betreffen und die Kommission im vorliegenden Fall die Berechnung des genannten Betrags nicht auf den Gesamtumsatz der Klägerin stützte (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 98 und 99, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 156).
Die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 167).
Aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, auf das sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens beruft, ergibt sich, dass sich die Funktionsweise des Lysinkartells von derjenigen des Kartells unterscheidet, das zum Erlass der Entscheidung führte.
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel …
Das Gericht hat weiter entschieden, dass die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Kartellteilnehmers impliziert, dass er sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167).Insoweit ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in denen sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn. 4872 bis 4874, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 192).
Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 190).
- EuG, 13.12.2006 - T-245/03
in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et …
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, …
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine …
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' - …
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin …
- EuG, 29.11.2005 - T-62/02
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - …
- EuG, 08.09.2010 - T-29/05
Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung …
- EuG, 08.10.2008 - T-68/04
Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und …
- EuG, 13.09.2010 - T-40/06
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, …
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Leitlinien für das …
- EuG, 16.11.2011 - T-55/06
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, …
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
- EuG, 16.06.2011 - T-197/06
Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, …
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei …
- EuG, 27.09.2012 - T-82/08
Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine …
- EuG, 27.09.2006 - T-59/02
Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel …
- EuG, 13.07.2011 - T-144/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und …
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - …
- EuG, 30.04.2009 - T-12/03
Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und …
- EuG, 05.12.2006 - T-303/02
Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industriegase und medizinische …
- EuG, 13.07.2011 - T-138/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und …
- EuG, 30.04.2009 - T-18/03
Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
Schlussanträge des Generalanwalts: Steuerschädliche Steuermaßnahmen nicht immer …
- EuG, 30.04.2009 - T-13/03
Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und …
- EuG, 05.06.2012 - T-214/06
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine …
- EuG, 15.03.2006 - T-26/02
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Leitlinien für die …
- EuG, 19.05.2010 - T-21/05
Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der …
- EuG, 09.09.2010 - T-155/06
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Geräte zur …
- EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06
Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 …
Für Blogger: