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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-358/13 und C-181/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16304
EuGH, 10.07.2014 - C-358/13 und C-181/14 (https://dejure.org/2014,16304)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-358/13 und C-181/14 (https://dejure.org/2014,16304)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 (https://dejure.org/2014,16304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs 'Arzneimittel' - Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen - Erzeugnisse auf der Grundlage von Kräutern und Cannabinoiden - Ausschluss"

  • Europäischer Gerichtshof

    D

    Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arzneimittel" - Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen - Erzeugnisse auf der Grundlage von Kräutern und Cannabinoiden - Ausschluss

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Markus D. (C-358/13) und G. (C-181/14).

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Geltungsbereich - Auslegung des Begriffs "Arzneimittel" - Bedeutung des Kriteriums der Eignung, die physiologischen Funktionen zu beeinflussen - Erzeugnisse auf ...

  • Wolters Kluwer

    Arzneimittelrechtliche Einordnung von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzneimittelrechtliche Einordnung von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    EuGH legalisiert Legal Highs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Cannabinoide Kräutermischungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Legal Highs sind keine Arzneimittel

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Rauschmittel sind keine Arzneien

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Legal-High-Verkäufer verstoßen nicht gegen das Arzneimittelrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoide als Ersatz für Marihuana sind keine Arzneimittel - Stoffen fehlt es für Anerkennung als Arzneimittel an einer für den Körper zuträglichen Wirkung

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wie legal sind Legal Highs: EuGH hat verhandelt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

    BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

    BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Legal Highs

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    D

  • kn-online.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 06.11.2014)

    Justizministerium Schleswig-Holstein: Schluss mit Designerdrogen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 24
  • GRUR 2014, 893
  • NStZ 2014, 461
  • EuZW 2014, 742
  • StV 2014, 598
  • StV 2015, 166 (Ls.)
  • DÖV 2014, 803
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.05.2014 - C-181/14

    G - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14.

    (C-181/14).

    aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs G. (C-181/14, EU:C:2014:740), das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-181/14 dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen,.

    Rechtssache C-181/14.

    Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Mai 2014 sind die Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    Auch wenn diese beiden Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 durch das Wort "oder" voneinander getrennt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in keiner Beziehung zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Upjohn, C-112/89, EU:C:1991:147, Rn. 18), und sie müssen daher, wie vom Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt, in Verbindung miteinander gelesen werden.

    Diese Ausdrücke sind nämlich so zu verstehen, dass darin der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, die positive Wirkung herauszustellen, die die betreffenden Stoffe für das Funktionieren des menschlichen Organismus und folglich - ob unmittelbar oder mittelbar - für die menschliche Gesundheit haben sollen, und zwar auch ohne dass eine Krankheit vorliegt (vgl. für diesen letzten Aspekt Urteil Upjohn, EU:C:1991:147, Rn. 19).

    Zum anderen ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der die zuständige nationale Behörde, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig wird, die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des "Arzneimittels" im Sinne der Richtlinie 2001/83 fällt, von Fall zu Fall treffen muss und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen hat, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (Urteile Upjohn, EU:C:1991:147, Rn. 23, und BIOS Naturprodukte, C-27/08, EU:C:2009:278, Rn. 18).

  • EuGH, 30.04.2009 - C-27/08

    BIOS Naturprodukte - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    Zum anderen ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, nach der die zuständige nationale Behörde, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig wird, die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des "Arzneimittels" im Sinne der Richtlinie 2001/83 fällt, von Fall zu Fall treffen muss und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen hat, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (Urteile Upjohn, EU:C:1991:147, Rn. 23, und BIOS Naturprodukte, C-27/08, EU:C:2009:278, Rn. 18).
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Erzeugnis ein Arzneimittel, wenn es unter die eine oder die andere dieser beiden Definitionen fällt (Urteil HLH Warenvertrieb und Orthica, C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 49).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-219/11

    Brain Products - Vorabentscheidungsersuchen - Medizinprodukte - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und Brain Products, C-219/11, EU:C:2012:742, Rn. 13).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und Brain Products, C-219/11, EU:C:2012:742, Rn. 13).
  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Mittel, die der Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar zuträglich sind, sondern zu anderen Zwecken eingesetzt werden und gesundheitsschädlich sind, fallen nicht unter den Begriff des Arzneimittels, vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-358/13 -, juris, Rn. 33 ff. (synthetische Cannabinoide) ; BVerwG, Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 27/13 -, juris, Rn. 25 (E-Zigarette).
  • BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18

    Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von

    Der Begriff des Funktionsarzneimittels ist deshalb nicht auf ein Produkt anwendbar, dessen Eignung, physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder in einer der Gesundheit zuträglichen Weise zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, nicht wissenschaftlich festgestellt wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma GmbH - Rn. 25 f. und vom 6. September 2012 - C-308/11 [ECLI:EU:C:2012:548], Chemische Fabrik Kreussler - Rn. 30; zum Erfordernis der positiven Wirkung Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u.a. [ECLI:EU:C:2014:2060], Markus D. - Rn. 37).

    Der Bezugnahme auf eine bestimmte Krankheit bedarf es hierfür nicht (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u.a., Markus D. - Rn. 36).

    Für die Annahme einer positiven Beeinflussung der physiologischen Funktionen reicht aus, dass die betreffenden Stoffe eine positive Wirkung für das Funktionieren des menschlichen Organismus und folglich für die menschliche Gesundheit haben, und zwar auch ohne dass eine Krankheit vorliegt (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u.a., Markus D. - Rn. 36).

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 27.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

    Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 3 C 42.06 - PharmR 2008, 254 ; Rennert, NVwZ 2008, 1179 ).

    Daher können Erzeugnisse, die nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind, nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 46).

    Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 32 ff.).

    Allein das Bestehen von Gesundheitsrisiken bei der Anwendung eines Produkts rechtfertigt es aber nicht, es als Arzneimittel anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 24 ff. und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 48 f.).

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2017 - 13 LB 31/14

    Anspruch auf Erlass einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung zur Einfuhr

    Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkung nicht gesundheitsfördernd, sondern gesundheitsschädlich ist oder deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 10.7.2014 - C-358/13 und C-181/14 -, juris Rn. 31 ff. (Hanf); BVerwG, Urt. v. 20.11.2014, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Es genügt daher, dass das Produkt die menschlichen physiologischen Funktionen derart beeinflusst, dass diese für die Gesundheit des Menschen positiv verändert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.7.2014, a.a.O., Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.10.2007 - BVerwG 3 C 42.06 -, juris Rn. 20 (Weihrauch H 15-Tabletten)).

    Auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof nicht den Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit gefordert, sondern es für ausreichend erachtet, dass solche Produkte nicht als Arzneimittel angesehen werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 10.7.2014, a.a.O., Rn. 36).

    Für das Vorliegen der pharmakologischen Wirkung eines Produkts kommt es maßgeblich darauf an, ob dieses die menschlichen physiologischen Funktionen in nennenswerter Weise durch gezielte Steuerung positiv beeinflussen kann, und zwar auch ohne dass eine Krankheit vorliegt (so ausdrücklich EuGH, Urt. v. 10.7.2014, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 25.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

    Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 3 C 42.06 - PharmR 2008, 254 ; Rennert, NVwZ 2008, 1179 ).

    Daher können Erzeugnisse, die nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind, nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 46).

    Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 32 ff.).

    Allein das Bestehen von Gesundheitsrisiken bei der Anwendung eines Produkts rechtfertigt es aber nicht, es als Arzneimittel anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 24 ff. und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 48 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

    13 Urteile vom 16. April 1991, Upjohn (C-112/89, EU:C:1991:147, Rn. 23), vom 30. April 2009, BIOS Naturprodukte (C-27/08, EU:C:2009:278, Rn. 18), und vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 42).

    21 Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 29).

    26 Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060).

    27 Vgl. Urteile vom 16. April 1991, Upjohn (C-112/89, EU:C:1991:147, Rn. 22), vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland (C-319/05, EU:C:2007:678, Rn. 60 und 61), vom 30. April 2009, BIOS Naturprodukte (C-27/08, EU:C:2009:278, Rn. 21), vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 37 und 38).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:1927, Nr. 13).

    31 Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 38).

    38 Urteil vom 10. Juli 2014, D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 46 und 47).

    39 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den verbundenen Rechtssachen D. und G. (C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:1927, Nr. 50).

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 26.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

    Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 3 C 42.06 - PharmR 2008, 254 .; Rennert, NVwZ 2008, 1179 ).

    Daher können Erzeugnisse, die nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind, nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 46).

    Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 32 ff.).

    Allein das Bestehen von Gesundheitsrisiken bei der Anwendung eines Produkts rechtfertigt es aber nicht, es als Arzneimittel anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 24 ff. und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 48 f.).

  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13

    Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 463 ff., O?lakcio?lu, StV 2015, 166 ff. und Dettling/Böhnke, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ-RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ-RR 2014, 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
  • VG Köln, 27.10.2020 - 7 K 14623/17
    Schließlich erklärte die Klägerin, die Einstufung als Funktionsarzneimittel widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Produkten, die nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert würden und dabei gesundheitsschädlich seien (EuGH, Urteil vom 10.07.2014, C-358/13 u.a. zu "Legal Highs").

    Die Entscheidung vom 10.07.2014, C-358/13, stehe dem nicht entgegen.

    Keine Arzneimittel sind insbesondere Stoffe, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen und die dabei gesundheitsschädlich sind, 52. vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-358/13 - u.a., juris, Rn. 38 und 50.

    b) Es kommt daher für die Funktionsarzneimitteleigenschaft des vorliegenden Produkts darauf an, ob die Wirkung auf das Wimpernwachstum der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich ist (EuGH, Urteil vom 10.07.2014, C-358/13, Rn. 38 und 46).

    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 25/13 - juris, Rn. 19 in Auslegung der Urteile des EuGH vom 10.07.2014, C-358/13, Rn. 46 und vom 15.11.2007, C-319/05, Rn. 64 f. vertreten, aber im Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19/18 - , juris, Rn. 18 wieder korrigiert.

    Lässt sich somit keine nachweisliche therapeutische Wirksamkeit feststellen, kommt es hier darauf an, ob die Förderung des Wimpernwachstums eine Wirkung ist, die der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich ist (EuGH, Urteil vom 10.07.2014, C-358/13, Rn. 38).

    Die Entscheidung des EuGH vom 10.07.2014, C-358/13, Rn. 38 und 50, weist eher auf eine engere Auslegung des Funktionsarzneimittelbegriffs hin.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1376/17

    Melatoninkapseln sind nicht generell Arzneimittel

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 17, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 15. Januar 2009 - C-140/07 (Hecht-Pharma GmbH) -, juris, Rn. 25 f., und vom 6. September 2012 - C-308/11 (Chemische Fabrik Kreussler) -, juris, Rn. 30; zum Erfordernis der positiven Wirkung ("der menschlichen Gesundheit zuträglich"): EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u. a. (Markus D.) -, juris, Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 -, juris, Rn. 19, 24, und vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 -, juris, Rn. 25, sowie EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-700/15 (Lek) -, juris, Rn. 35, und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u. a. (Markus D.) -, juris, Rn. 36.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1299/14

    Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck des

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2021 - 13 LB 31/14

    Abgrenzung eines Lebensmittels in Form eines Nahrungsergänzungsmittels von einem

  • BGH, 25.05.2016 - 5 StR 107/14

    Keine Arzneimitteleigenschaft bei gesundheitsschädlichen Stoffen (synthetische

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

  • VG Köln, 25.04.2023 - 7 K 14623/17
  • OLG Köln, 01.09.2015 - 1 RVs 131/15

    Keine Strafbarkeit bei Verkauf von Kratom-Produkten nach dem AMG

  • EuGH, 13.10.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel -

  • KG, 11.02.2020 - 5 U 58/16

    Qualifizierung eines Produktes als Arzneimittel oder als diätetisches

  • BGH, 23.12.2015 - 2 ARs 434/14

    Anfrageverfahren zum unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Begriff des

  • EuGH, 21.09.2016 - C-592/14

    Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - 13 A 1202/14

    Feststellung einer nicht bestehenden Zulassungspflichtigkeit für ein Produkt zur

  • BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

  • LG Krefeld, 15.07.2019 - 22 KLs 14/18

    Fahrlässige Tötung: Heilpraktiker wegen tödlicher Krebstherapie verurteilt

  • BGH, 20.01.2015 - 3 ARs 28/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 124/13

    Handeltreiben mit Grundstoffen (Ephedrin-Tabletten; Arzneimittelbegriff;

  • EuG, 20.12.2023 - T-233/22

    Islentyeva/ Rat

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - 13 A 3209/17

    Streit über die Einordnung eines Produkts als Präsentationsarzneimittel;

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 2432/18

    Einstufung eines Produkts als zulassungspflichtiges Arzneimittel in Abgrenzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - 9 A 1294/17

    Rechtswidrige Ordnungsverfügung und entsprechende Zwangsgeldandrohung wegen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2015 - 13 A 1872/14

    Einordnung eines Nahrungsergänzungsmittels als zulassungspflichtiges

  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Würzburg, 31.03.2023 - W 8 S 23.245

    Sofortverfahren, Anordnung des Sofortvollzugs, Inverkehrbringungsverbot, 5-HTP +

  • VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16046/17
  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

  • VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16048/17

    Alkoholisches Händedesinfektionsmittel durfte nicht als zulassungspflichtiges

  • BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)

  • VG Köln, 28.07.2020 - 7 K 16047/17
  • VG Köln, 04.04.2017 - 7 K 4479/15

    Untersagung des Inverkehrbringens von nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln;

  • BGH, 23.07.2014 - 1 StR 47/14

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide als

  • VG Köln, 22.05.2018 - 7 K 6802/16
  • VG Köln, 28.04.2015 - 7 K 395/13

    Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Extrakts aus Ginkgo-biloba-Blättern als

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

  • LG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 KLs 6114 Js 9315/15

    Gemeingefährliche Vergiftung: Handel mit so genannten Legal Highs

  • VG Karlsruhe, 26.07.2023 - 4 K 3113/22

    Untersagung, Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung, die Cannabidiol

  • OLG Köln, 03.03.2017 - 1 RVs 41/17

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des

  • VG Freiburg, 21.11.2023 - 9 K 3280/23

    Zuverlässigkeit eines Gastwirts; Verkauf von Lachgas; Konsum von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-667/19

    A.M. (Étiquetage des produits cosmétiques) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Köln, 04.10.2022 - 7 K 4784/19
  • VGH Bayern, 18.11.2021 - 20 CS 21.2521

    Lebensmittelrechtlicher Rückruf, Arzneimittel nach der Funktion

  • EuG, 22.03.2018 - T-80/16

    Shire Pharmaceuticals Ireland / EMA - Humanarzneimittel - Validierung eines

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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8641
BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14 (https://dejure.org/2014,8641)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - 5 StR 37/14 (https://dejure.org/2014,8641)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14 (https://dejure.org/2014,8641)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 64 S. 2 StGB
    Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht trotz prognostizierter Therapiedauer von mehr als zwei Jahren)

  • lexetius.com

    StGB § 64 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB
    Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Konkrete Erfolgsaussicht einer angeordneten Therapie als Maßregel bzgl. Dauer i.R.e. Drogenabhängigkeit mit dissozialer Persönlichkeitsstörung

  • rewis.io

    Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Konkrete Erfolgsaussicht einer angeordneten Therapie als Maßregel bzgl. Dauer i.R.e. Drogenabhängigkeit mit dissozialer Persönlichkeitsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Maßregelvollzug - Therapie nur bei Aussicht auf Erfolg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1978
  • NStZ 2014, 315
  • StV 2014, 598
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Diese wären - gerade auch im Blick auf § 72 StGB - mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schwerlich vereinbar und widersprächen in Fällen der Sicherungsverwahrung dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) initiierten gesetzlichen Konzept, Sicherungsverwahrung durch individuelle und intensive Therapie vermeidbar zu machen (vgl. § 66c Abs. 2 StGB).
  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Eine solche Begrenzung lässt sich auch nicht mit systematischen Erwägungen begründen, findet in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag (vgl. BT-Drucks. IV/650, S. 218, siehe auch BT-Drucks. V/4095, S. 33) und widerstreitet dem Gesetzeszweck, die Allgemeinheit bei Bedarf auch durch im Einzelfall zwei Jahre übersteigende Therapie vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. dazu auch Trenckmann, JR 2010, 501).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Eine solche Begrenzung lässt sich auch nicht mit systematischen Erwägungen begründen, findet in den Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag (vgl. BT-Drucks. IV/650, S. 218, siehe auch BT-Drucks. V/4095, S. 33) und widerstreitet dem Gesetzeszweck, die Allgemeinheit bei Bedarf auch durch im Einzelfall zwei Jahre übersteigende Therapie vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. dazu auch Trenckmann, JR 2010, 501).
  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 496/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 120/11

    Totschlag (Tötungsvorsatz bei Stichen); Mord (Heimtücke; erforderliche

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    b) Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB auf der Grundlage der Feststellungen sicher ausscheidet, führt die - gegen eine zusätzliche Belastung des Angeklagten gerichtete, ihn mithin aus Rechtsgründen begünstigende (§ 296 Abs. 2 StPO) - Revision der Staatsanwaltschaft zum Wegfall der Maßregel (vgl. zur Kostenfolge § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 16).
  • BGH, 11.03.2010 - 3 StR 538/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Therapiedauer; Erfolgsaussicht);

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist,

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 279/12

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall); Strafzumessung (gesetzlich vertypte

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 377/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 223/12

    Beschränkung der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14
    Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB im vorliegenden Fall bereits allein deshalb fehlt, weil die prognostizierte Therapiedauer zwei Jahre überschreitet (in diesem Sinne BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, JR 2010, 500; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698; vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698; vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13; Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, StraFo 2012, 413; vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).
  • BGH, 23.10.1996 - 4 StR 473/96

    Ablehnung einer Unterbringung wegen mangelnder Aussicht eines Behandlungserfolges

  • BGH, 21.01.2014 - 2 StR 650/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichende

  • BGH, 27.03.2013 - 2 StR 384/12

    Gefährliche Körperverletzung durch Übertragung von HIV (Vorsatz)

  • BGH, 06.02.1996 - 5 StR 16/96

    Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Sie allein vermögen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht aber nicht zu belegen, wenn nach den Feststellungen - wie hier - auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 650/13, Rn. 5 ff.).

    Alle genannten Umstände sind prognoseungünstig (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315; Schalast in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 3, S. 341; van Gemmeren in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 65 mwN) und hätten daher der Erörterung bedurft.

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 581/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212 mwN; Senat Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 f.; zuletzt offengelassen: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen: Schneider, NStZ 2014, 617).

    Damit hat der Gesetzgeber - um eine flexiblere Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 13, 24 f.) - an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, aaO), wonach für eine erfolgversprechende Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung einer Begleitstrafe geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach § 67d Absatz 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht.

  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Anforderungen an die Darstellung

    In diesem Zusammenhang lässt die Strafkammer unerörtert, ob den Erfolgsaussichten einer Entwöhnungsbehandlung allein oder neben den fehlenden Deutschkenntnissen die in anderem Zusammenhang festgestellte antisoziale Persönlichkeitsstörung entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 ? 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).

    Damit hat der Gesetzgeber - um eine flexiblere Handhabung des § 64 StGB für den Einzelfall zu ermöglichen (vgl. BTDrucks. 18/7244, S. 13, 24 f.) - an die Rechtsansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs angeknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, aaO), wonach für eine erfolgversprechende Behandlung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB grundsätzlich die bei Verhängung einer Begleitstrafe geltende verlängerte Unterbringungsfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16).

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

    Ebenso könnte die vorhandene anhaltende wahnhafte Störung ein der hinreichenden Aussicht eines Therapieerfolges entgegenstehender Umstand sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 3 StR 341/14, NStZ 2015, 539 f. sowie BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 f.).
  • BGH, 18.09.2019 - 2 StR 187/19

    Raub (Wegnahme: Aufhebung des Gewahrsams, unauffällige, leicht bewegliche

    Auch damit ist die erforderliche individuelle Festlegung einer Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13, juris Rn. 3; vgl. zum Zusammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN) nicht tragfähig begründet.
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 525/22

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie bei der Anordnung der

    Diese Frage durfte das Landgericht nicht offenlassen, denn das Vorliegen einer solchen Störung kann gegen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom 23. Mai 2021 - 6 StR 62/21; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
  • OLG Jena, 29.04.2016 - 1 OLG 121 Ss 6/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungsanforderungen hinsichtlich

    Ob dabei schon bei einer die regelmäßige Unterbringungsdauer nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreitenden voraussichtlichen Therapiedauer von mehr als 2 Jahren die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2013, 4 StR 60/13 und vom 15.04.2014, 3 StR 48/14, bei juris) oder diese Auffassung die Verlängerungsmöglichkeit nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB ignoriert (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, 5 StR 37/14, bei juris; Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 16), kann dahinstehen.

    In seinen Entscheidungen aus dem Jahre 2014 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.04.2014, 5 StR 37/14 und vom 15.04.2014, 3 StR 48/14, bei juris) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer voraussichtlich die 2-Jahres-Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB oder die verlängerte Unterbringungsfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB überschreitenden Therapiedauer keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 Satz 2 StGB besteht.

  • BGH, 29.04.2015 - 5 StR 79/15

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil aufgrund von

    Soweit es sich zudem nicht zur prognostizierten Therapiedauer verhält, kann schließlich auch nicht beurteilt werden, ob insoweit überhaupt eine tragfähige Basis für eine konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 mwN).
  • BGH, 19.04.2023 - 1 StR 359/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine hinreichend

    Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer zugunsten des Angeklagten eingelegten Revision erfolgreich war, hat die Staatskasse nicht nur die Kosten des Rechtsmittels, sondern auch die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 Rn. 24; Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14 Rn. 8; je mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 62/21

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

  • BGH, 29.06.2022 - 6 StR 238/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht:

  • BGH, 04.11.2014 - 5 StR 464/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 9/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 131/15

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 09.08.2017 - 3 StR 306/17

    Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Verneinung der Aussicht

  • OLG Braunschweig, 20.04.2023 - 1 ORs 9/23

    Entziehungsanstalt; Erfolgsaussicht; Therapiemotivation

  • BGH, 10.04.2014 - 5 StR 59/14

    Unterbringung in einer Entzugsanstalt bei fehlender Therapiemotivation

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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6110
BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13 (https://dejure.org/2014,6110)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2014 - 1 StR 664/13 (https://dejure.org/2014,6110)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 (https://dejure.org/2014,6110)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 52 StGB; § 54 StGB; § 50 StGB; § 337 StPO
    Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen (Akzessorietät; nicht ausschließbare Auswirkungen eines Fehlers bei der Konkurrenzbeurteilung auf den Strafausspruch: Beruhen, Aufhebung der Gesamtstrafe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a BtMG, § 27 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat

  • Wolters Kluwer

    Verschmelzung der unterschiedlichen Veräußerungsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit i.R.d. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mehrere Beihilfehandlungen zu einer einheitlichen Haupttat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verschmelzung der unterschiedlichen Veräußerungsgeschäfte zu einer Bewertungseinheit i.R.d. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 465
  • NStZ-RR 2014, 180
  • StV 2014, 598
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 12 bis 14 geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen haben und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
  • BGH, 19.03.2003 - 2 StR 530/02

    Strafzumessung (Beihilfe: entscheidendes Gewicht der Beihilfehandlung; Schwere

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, maßgeblich auf das Gewicht der Beihilfehandlung abzustellen (BGH, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02, StraFo 2003, 246).
  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272).
  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 678/98

    Konkurrenzen; Waffen; Munition; Tateinheit; Beihilfe

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Zwar wäre es angesichts des gleichbleibenden Unrechtsund Schuldumfangs grundsätzlich möglich gewesen, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen, da eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99

    Beihilfe; Hilfeleisten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten K. auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08

    Tatbegriff bei mehreren Beihilfehandlungen und - infolge von Bewertungseinheit -

    Auszug aus BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13
    Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 12 bis 14 geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen haben und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 5/17

    Beteiligung und Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beifahrer

    Dies hat aber zur Konsequenz, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe auch die mehreren Unterstützungshandlungen der Angeklagten V. zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465 mwN; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 306).
  • BGH, 08.02.2024 - 6 StR 600/23

    Änderung des Schuldspruchs bzgl. einer Beihilfetat

    Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes - nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana - abzielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T.   bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 5/17, Rn. 13).
  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 297/20

    Beihilfe (Voraussetzungen der Beihilfe; doppelter Gehilfenvorsatz: erforderliche

    So liegt wegen der sich aus der Regelung des § 27 StGB ergebenden Akzessorietät der Beihilfe nur eine einheitliche Beihilfetat vor, wenn der Gehilfe eine Haupttat durch mehrere Hilfeleistungen unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 ? 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 116; Beschlüsse vom 2. September 2008 ? 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 ? 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465).
  • BGH, 09.12.2014 - 2 StR 381/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Zwischen beiden Betäubungsmittelgeschäften besteht deshalb Tateinheit mit der Folge, dass sich die Unterstützungshandlungen des Angeklagten P. auf eine einzige Haupttat des Lieferanten "M." bezogen und somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt darstellen (BGH NStZ 2014, 465).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 211/20

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit

    Das Landgericht hat damit rechtsfehlerhaft nicht erkennbar gemacht, dass maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 5 und vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3 jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 427/22

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Unterstützungshandlungen des Angeklagten L. jeweils als zwei gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen sind, ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514; vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525 mwN).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Denn soweit die Handlungen sich als Beihilfe zum Handeltreiben darstellen, sind auch allein auf den Absatz von Einzelverkaufsmengen bezogene Tathandlungen - wegen der Akzessorietät der Beihilfe - als eine (Beihilfe)Tat im Rechtssinn zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 06.04.2017 - 3 StR 5/17, insoweit in NStZ 2017, 546 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21.01.2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465, m.w.N.; anders - nicht tragend - BGH, Urteil vom 11.12.2003 - 3 StR 375/02, NStZ-RR 2004, 146, 148).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 20/21

    Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben

    Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 6; vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15 Rn. 40; vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02 Rn. 7; vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3; vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 Rn. 4 und vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 14.11.2017 - 5 StR 395/17

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verbindung von Einzelhandlungen zur

    Da hier B. das ihm zum Weiterverkauf überlassene Rauschgift jeweils erst bei der nächsten Lieferung bezahlte und mithin die Betäubungsmittelgeschäfte in einem Handlungsteil zusammentrafen, bezogen sich die drei Unterstützungshandlungen des Angeklagten nur auf eine einzige Haupttat des Lieferanten Y. und stellen somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465 mwN, und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14).
  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
    Dabei ist im Falle einer Beihilfe - wie hier - maßgeblich auf das Gewicht der Beihilfehandlung abzustellen, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (BGH, BeckRS 2003, 3662; BGH, NStZ 2014, 465).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2014 - 2 StR 4/14   

Zitiervorschläge
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BGH, 13.03.2014 - 2 StR 4/14 (https://dejure.org/2014,6073)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 StR 4/14 (https://dejure.org/2014,6073)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 2 StGB; § 31 BtMG
    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besondere Umstände: erforderliche Gesamtwürdigung bei geleisteter Aufklärungshilfe, unzulässige Verknüpfung mit der Untersuchungshaft und der Strafhöhe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB, § 31 BtMG
    Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Sozialprognose für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betäubungsmitteldelikten

  • Wolters Kluwer

    Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit eines Verurteilten hinsichtlich der Strafmilderungsgründe i.R.e. Betäubungsmitteldelikts (hier: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung)

  • rewis.io

    Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Sozialprognose für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Betäubungsmitteldelikten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2
    Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit eines Verurteilten hinsichtlich der Strafmilderungsgründe i.R.e. Betäubungsmitteldelikts (hier: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 138
  • StV 2014, 598
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - 2 StR 4/14
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Faktoren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl. § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 305/12

    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Vorrang der Prüfung einer positiven

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - 2 StR 4/14
    Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 1 Ss 197/16

    Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebendem Verfahren bei Sozialprognose

    Weitere Erwägungen zu dieser Frage sind nicht angestellt worden, obgleich das Landgericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 1. in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise hätte vornehmen müssen (s. nur BGH StV 2014, 598 = NStZ-RR 2014, 138).

    Weitere Erwägungen zu dieser Frage sind nicht angestellt worden, obgleich das Landgericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten zu 2. in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise hätte vornehmen müssen (s. nur BGH StV 2014, 598 = NStZ-RR 2014, 138).

  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 255/14

    Verpflichtende Prüfung einer günstigen Sozialprognose bei der

    Dies ist stets vorrangig zu prüfen, denn zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB können auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, ferner solche Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138 f.).
  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 521/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur

    Die Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB führt nicht dazu, dass die ihr zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigt werden dürfen; vielmehr müssen diese Umstände - wenn auch gegebenenfalls mit geringerem Gewicht - bei der Bemessung der Strafe (erneut) zugunsten des Angeklagten eingestellt werden (KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl., § 31 Rn. 85; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 185 u. 219 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 2 StR 4/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 10; vom 27. Juli 1987 - 3 StR 308/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2; vom 11. März 1987 - 2 StR 50/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1).
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