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Rechtsprechung
   EuG, 17.05.2023 - T-312/20   

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EuG, 17.05.2023 - T-312/20 (https://dejure.org/2023,10664)
EuG, Entscheidung vom 17.05.2023 - T-312/20 (https://dejure.org/2023,10664)
EuG, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - T-312/20 (https://dejure.org/2023,10664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EVH/ Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Begriff "einziger Zusammenschluss" - Recht auf ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten von E.ON durch RWE wird abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fusionskontrollrechtliche Freigabe war rechtmäßig: Klagen gegen Deal von E.ON und RWE scheitern

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Tausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen kein "einziger Zusammenschluss"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Daher ist, wenn die Kommission nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 einen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, der Begründungspflicht genügt, wenn in dem Beschluss deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Dritten haben auf entsprechenden Antrag ein Recht darauf, von der Kommission angehört zu werden, um zu den für sie nachteiligen Wirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens Stellung zu nehmen, wobei aber dieses Recht mit der Beachtung der Verteidigungsrechte der am Zusammenschluss Beteiligten auf der einen und dem Hauptziel der Verordnung, der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und der Rechtssicherheit für die der Verordnung unterliegenden Unternehmen, auf der anderen Seite in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 54).

    Des Weiteren kann nach ständiger Rechtsprechung die Definition des in Rede stehenden Marktes, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch die Unionsgerichte sein (Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 482, und vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 53).

    Der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien durch die Kommission, zu denen die Sorgfaltspflicht gehört, die ihr auferlegt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, kommt daher auf diesem Gebiet eine umso größere Bedeutung zu (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 164).

    Diese Verpflichtung bedeutet, dass die Kommission erstens gehalten ist, sowohl die ihr von den Anmeldern als auch die ihr von am Verfahren aktiv beteiligten Dritten mitgeteilten Fakten und Informationen zu berücksichtigen, und dass sie zweitens diese Fakten gegebenenfalls durch Marktuntersuchungen oder an die Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen ermitteln muss (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 165).

    Allerdings ist auf diesem Gebiet das Erfordernis der Beachtung der durch die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährten Garantien, zu der die Kommission verpflichtet ist, und damit auch das Erfordernis der Beachtung der Sorgfaltspflicht ebenso wie das Erfordernis der Beachtung der Begründungspflicht im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot auszulegen, das die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 139/2004 kennzeichnet und der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens die Einhaltung strenger Fristen auferlegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Zur Überprüfung, ob sich die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses zu Recht auf die genannte Bestimmung gestützt hat, ist somit zu prüfen, ob sie bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb keinen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 48).

    Weder Ziff. 14 noch Ziff. 16 der Leitlinien verpflichtet die Kommission jedoch dazu, den HHI in allen ihren Entscheidungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen nennt die Klägerin keine Rechtsvorschrift, die es der Kommission untersagen würde, sich auf die von den am Zusammenschluss Beteiligten selbst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten zu stützen, oder die sie im Gegenteil dazu verpflichten würde, eine eigene, von den Daten der am Zusammenschluss Beteiligten unabhängige Marktuntersuchung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 126).

    Es kann aber für den Nachweis, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, nicht genügen, dass die Klägerin andere Daten verwendet als die Kommission im angefochtenen Beschluss, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu liefern, aus dem sich ergäbe, dass die Berücksichtigung der Daten im angefochtenen Beschluss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 156).

    Nach Ziff. 17 der Leitlinien können zum einen nur sehr hohe Marktanteile von 50 % oder mehr für sich allein ein Nachweis für das Vorhandensein einer beherrschenden Marktstellung sein und zum anderen bei einem Zusammenschluss mit einem Marktanteil von unter 50 % trotzdem Wettbewerbsbedenken hinsichtlich anderer Faktoren bestehen, insbesondere hinsichtlich Stärke und Anzahl der Wettbewerber (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 59).

    Wie oben in Rn. 185 ausgeführt, ist die Kommission durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 139/2004 abweichen (Urteile vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, EU:T:2003:100, Rn. 143, und vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 58).

    Die Leitlinien verlangen jedoch nicht in allen Fällen eine Prüfung sämtlicher darin genannter Faktoren; die Kommission verfügt über ein Ermessen, das es ihr erlaubt, bestimmte Faktoren in Betracht zu ziehen oder unberücksichtigt zu lassen (Urteil vom 7. Juni 2013, Spar Österreichische Warenhandels/Kommission, T-405/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:306, Rn. 274).

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Wenn sie feststellt, dass der fragliche Zusammenschluss solche Bedenken aufwirft, eröffnet die Kommission eine zweite Untersuchungsphase, nach deren Abschluss sie zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb im Binnenmarkt gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 erheblich behindert (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 45).

    Die Antwort auf die Frage, ob die Kommission nach Art. 6 oder nach Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004 entscheiden kann, hängt daher von der zeitlichen Verfügbarkeit der Beweise, jedoch nicht von deren Niveau ab (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 46).

    Es handelt sich daher um eine Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten und nicht um eine Verpflichtung der Kommission, ohne vernünftige Zweifel nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss keine Wettbewerbsprobleme aufwirft (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 139/2004 nicht auf einer Vermutung der Unvereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt beruht (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 48).

    Der Begriff "ernsthafte Bedenken" hat zwar objektiven Charakter, dennoch hat die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 komplexe wirtschaftliche Bewertungen durchzuführen und verfügt dabei über einen gewissen Spielraum, dem das Gericht Rechnung tragen muss (Urteile vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T-119/02, EU:T:2003:101, Rn. 77, und vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).

    Hierbei müssen die Unionsgerichte nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Stichhaltigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 50).

    Außerdem wurde bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht von der Zahl seiner Erwägungsgründe abhängen kann (Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, EU:T:2020:471, Rn. 363 [nicht veröffentlicht]) bzw. dass eine kurze Begründung nicht notwendigerweise den Anforderungen von Art. 296 AEUV widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 111).

  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Die Prüfung und die entsprechende Begründung sind Gegenstand der vom Gericht über die Entscheidungen der Kommission im Fusionsbereich ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle (Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Nach ständiger Rechtsprechung räumen außerdem die Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004 und insbesondere ihr Art. 2 der Kommission vor allem bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein gewisses Ermessen ein, so dass die von den Gerichten vorzunehmende Kontrolle der Ausübung eines solchen - für die Aufstellung der Regeln über Zusammenschlüsse wesentlichen - Ermessens unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen muss, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung von Zusammenschlüssen sind, zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht es der Kommission im Rahmen ihres Ermessens in diesem Bereich frei, auf die Grenzen des auf dem RSI-Index beruhenden Wirtschaftsanalysemodells aufmerksam zu machen, die bei der Gesamtbeurteilung des Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 116 bis 118).

    Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit dieser Prüfung und ihre Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 136).

    Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 6. Juli 2010, Ryanair/Kommission, T-342/07, EU:T:2010:280, Rn. 31).

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 20).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung, die die Kommission hinsichtlich der Definition der Referenzmärkte vorgenommen hat, auf die Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (Urteil vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T-346/02 und T-347/02, EU:T:2003:256, Rn. 119; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 26 und 32).

    Selbst wenn man von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Management von E.ON oder RWE ausginge, müsste die Klägerin Anhaltspunkte vorlegen, die den Nachweis ermöglichen, dass die Beteiligung von [ vertraulich ] am Kapital von RWE und E.ON darauf hindeutet, dass bereits eine Tendenz zu kollektiver Marktbeherrschung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, EU:T:2002:146, Rn. 91).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, denen die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse nachkommen muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167).

    Ferner muss die Begründung folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-248/16

    Austria Asphalt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Diese Interpretation entspricht der zutreffenden Auslegung des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, wobei sowohl auf deren Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sollte die Verordnung für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 20 und 21).

    Die letztgenannte Verordnung bleibt jedoch auf Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, die zwar keinen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellen, aber gleichwohl zu einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Koordinierung zwischen ihnen führen können und aus diesem Grund der Kontrolle durch die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden unterliegen (Urteil vom 7. September 2017, Austria Asphalt, C-248/16, EU:C:2017:643, Rn. 32 und 33).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 04.07.2006 - T-177/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T-177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 17.05.2023 - T-312/20
    Zum anderen muss ihr Ergebnis darin bestehen, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 109).

    Außerdem kann ein besonders hoher Marktanteil ohne Weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer nur erheblich geringere Anteile innehaben (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 201).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 25.09.2003 - C-170/02

    Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-394/15

    KPN / Kommission

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 20.10.2021 - T-296/18

    Polskie Linie Lotnicze "LOT"/ Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-411/16

    Syriatel Mobile Telecom / Rat

  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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Rechtsprechung
   EuG, 10.06.2021 - T-312/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,52926
EuG, 10.06.2021 - T-312/20 (https://dejure.org/2021,52926)
EuG, Entscheidung vom 10.06.2021 - T-312/20 (https://dejure.org/2021,52926)
EuG, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - T-312/20 (https://dejure.org/2021,52926)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 27.09.2017 - T-741/16

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Drittens ist es, wenn gegen einen Antrag nach Art. 144 Abs. 2 der Verfahrensordnung Einwände erhoben werden, Sache des Präsidenten der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die einzelnen Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird und deren vertrauliche Behandlung beantragt worden ist, geheim oder vertraulich sind (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim - wie etwa Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art - oder vertraulich - wie etwa reine Geschäftsinterna - sind, einerseits und den Aktenstücken oder Angaben, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können, andererseits zu unterscheiden (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der geheime oder vertrauliche Charakter von Aktenstücken oder Angaben, für die über die Beschreibung ihres Inhalts hinaus keine weitere Begründung geliefert wird, nur anerkannt werden, soweit sie als ihrem Wesen nach geheim oder vertraulich angesehen werden können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kommt, viertens, der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, aufgrund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass bestimmte Aktenstücke und Angaben, deren Vertraulichkeit bestritten wird, geheim oder vertraulich sind, so nimmt er in einem zweiten Schritt jeweils eine Würdigung und Abwägung der Interessen vor (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, T-741/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:700, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Insoweit ergibt sich erstens aus der ständigen Rechtsprechung, deren Inhalt in Nr. 182 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts übernommen wurde, dass die Partei, die einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, die betreffenden Angaben oder Abschnitte genau zu bezeichnen hat, dass der Antrag für jede dieser Angaben oder Abschnitte eine Begründung ihres vertraulichen Charakters enthalten muss und dass das Fehlen dieser Angaben die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erforderliche Begründungsumfang kann je nach Art der einzelnen Aktenstücke und Angaben variieren; manche können ihrem Wesen nach vertraulich sein, während die Vertraulichkeit anderer besonders begründet werden muss (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen kann der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, somit beschließen, über die Teile eines Antrags auf vertrauliche Behandlung zu entscheiden, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission, T-612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250, Rn. 16).

  • EuG, 15.09.2016 - T-827/14

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Das Gericht ist jedoch trotz fehlender Einwände nicht daran gehindert, Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen, soweit diese sich auf Angaben beziehen, deren öffentlicher Charakter sich offensichtlich aus dem Inhalt der Akten ergibt oder deren Vertraulichkeit durch die Offenlegung anderer Aktenbestandteile offensichtlich obsolet wird (Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 46).

    Obwohl E.ON kein dahin gehendes Argument vorgetragen hat, hält es der Präsident der Vierten Kammer zudem für angebracht, in Anbetracht der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass E.ON trotz der Nennung ihres Namens in der fraglichen Randnummer in der geschwärzten Textstelle nicht direkt genannt wird, so dass sie nicht in der Lage war, die Informationen zu kennen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. September 2016, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:545, Rn. 60).

  • EuG, 27.09.2017 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Informationen können nämlich ihren vertraulichen Charakter verlieren, wenn die breite Öffentlichkeit oder Fachkreise darauf zugreifen können (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, wägt der Präsident der Kammer, bei der die Rechtssache anhängig ist, für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer ab, über die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (vgl. Beschluss vom 27. September 2017, Yieh United Steel/Kommission, T-607/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:698, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-53/21

    EVH/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutsche Strom- und Gasmärkte -

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Es ist festzustellen, dass die Anlage C.3 aus der Klageschrift besteht, die die Klägerin in der unter dem Aktenzeichen T-53/21 in das Register eingetragenen Rechtssache EVH/Kommission eingereicht hat.
  • EuG, 14.12.2018 - T-778/16

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Jedenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein streitiges und öffentliches Verfahren handelt, damit rechnen, dass sich bestimmte geheime oder vertrauliche Schriftstücke oder Angaben, die er zu den Akten geben wollte, als für die Ausübung der Verfahrensrechte der Streithelfer erforderlich erweisen und diesen folglich übermittelt werden müssen (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2018, 1rland/Kommission, T-778/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1019, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2006 - T-350/03

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission -

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.04.2013 - T-191/10

    Greenwood Houseware (Zhuhai) u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Sensible Informationen über die Geschäftsbeziehungen mit Dritten wie die in der geschwärzten Textstelle der Rn. 98 sind als vertrauliche Informationen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. April 2013, Greenwood Houseware [Zhuhai] u. a./Rat, T-191/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:199, Rn. 47).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Auszug aus EuG, 10.06.2021 - T-312/20
    Daten, die mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der Regel nicht mehr aktuell, wenn nicht ausnahmsweise der Antragsteller nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil seiner eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, EU:T:2005:57, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 14. März 2017, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P, EU:C:2017:205, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 26.01.2018 - T-750/16

    FV / Rat

  • EuG, 20.01.2021 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-108/07

    Spira / Kommission

  • EuG, 14.07.2020 - T-415/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 21.01.2022 - T-136/19

    Bulgarian Energy Holding u.a./ Kommission

    Cette disposition pose le principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties principales doivent être communiqués aux parties intervenantes et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces ou informations confidentielles de cette communication (voir ordonnances du 11 avril 2019, Google et Alphabet/Commission, T-612/17, non publiée, EU:T:2019:250, point 11 et jurisprudence citée, et du 10 juin 2021, EVH/Commission, T-312/20, non publiée, EU:T:2021:352, point 12 et jurisprudence citée).
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