Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02   

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VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02 (https://dejure.org/2002,1368)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 (https://dejure.org/2002,1368)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 2002 - 11 S 1270/02 (https://dejure.org/2002,1368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren statt Vorabentscheidungsverfahren

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2; ; AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AufenthG/EWG § 12 Abs. 1 Satz 2; ; AufenthG/EWG § 12 Abs. 4; ; G... G Art. 6 Abs. 1; ; EMRK Art. 8 Abs. 2; ; EG Art. 234; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 8; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Vorabentscheidungsverfahren, Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 289
  • ZAR 2003, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (78)

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 und vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie Urteile des Senats vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 - und vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25).

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).

    Die Aufenthaltserlaubnis-EG ist jedoch ein feststellender Verwaltungsakt, der zwar das Aufenthaltsrecht nicht konstitutiv begründet, solange er wirksam ist, jedoch zu Gunsten seines Inhaber feststellt, dass dieser gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 - NVwZ 2001, 1289f.; Harms, Ausländerrecht, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 222 RdNr. 85 m. Fn. 409), selbst wenn die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht (mehr) vorliegen.

    Allerdings ist nicht immer dann, wenn ein Unionsbürger eine gültige Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, davon auszugehen, er erfülle die Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (insofern missverständlich BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1289f.) bzw. der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit.

    Träfe dies zu, würde die Kommission in ihrem Vorschlag 23.5.2001 (a.a.O.) nun für die Zukunft einen geringeren Rechtsschutzstandard fordern als den, den nach ihrer Auslegung bereits die Richtlinie 64/221/EWG garantiert.

    Denn in Art. 29 Absatz 1 ihres Vorschlags vom 23.5.2001 (a.a.O.) plädiert die Kommission dafür, dass der erforderliche Rechtsbehelf bei den Behörden oder den Gerichten einlegt werden kann, und fordert in Absatz 2 dieser Bestimmung nur für den Fall eines behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens, dass eine zuständige Stelle eingeschaltet werden muss.

    Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung auch insoweit wiederum von dem Vorschlag der Kommission vom 23.5.2001 (a.a.O.) für die künftige Ausgestaltung der Verfahrensgarantien.

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    In dem Urteil vom 22.5.1980 hat der Europäische Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, Art. 9 der Richtlinie zum Ausgleich eine "erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen", durch die zuständige Stelle fordert (EuGH, Urteil vom 22.5.1980 a.a.O. RdNr. 12); er hat diese Formulierung auch in späteren Entscheidungen übernommen (EuGH, Urteile vom 30.11.1995 a.a.O. RdNr. 17; vom 17.6.1997 a.a.O. RdNr. 34).

    Der Gerichtshof hat in der daraufhin ergangenen Entscheidung vom 17.6.1997 (a.a.O., RdNr. 35) erneut betont, dass es der Zweck des in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der Prüfung und Stellungnahme ist, Unzulänglichkeiten der von Artikel 8 erfassten Rechtsbehelfe auszugleichen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

    In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 dies ausführlich dargestellt (vgl. hierzu RdNr. 65ff.).

    Allerdings ist der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 26.11.1996 in den verbundenen Rechtssachen Shingara und Radiom davon ausgegangen, dass eine Auslegung dieser Alternative auf der Grundlage des englischen Textes mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar sei (EuGH, Urteil vom 17.6.1997 a.a.O., RdNr. 87-97).

    Von der Befristung zu unterscheiden ist der Anspruch darauf, unabhängig von der Bestandskraft der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und/oder einer Ausweisung einen Antrag auf die Erlaubnis der Einreise und des Aufenthalts zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.1997 a.a.O. - Shingara und Radiom).

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Welche Rechtsbehelfe und welcher Rechtsweg gegeben ist, unterliegt insoweit ausschließlich dem innerstaatlichen Recht (EuGH, Urteil vom 5.3.1980 - Rs. 98/79 -, Slg. 1980, 619, RdNr. 10).

    Er hat hierzu unter Hinweis auf das Urteil Pecastaing (EuGH, Urteil vom 5.3.1980, a.a.O., RdNr. 20) ausgeführt: "... hätte der Adressat einer Entscheidung über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor der Erteilung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 9 Absatz 2 das Recht, die Stellungnahme der in Artikel 9 Absatz 1 genannten "unabhängigen Stelle" auch in den dort nicht genannten Fällen zu erhalten, so hätte er dieses Recht selbst dann, wenn sich die Rechtsbehelfe auf die Sachverhaltsfeststellungen erstreckten und eine erschöpfende Prüfung des gesamten Sachverhalts umfassten.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

    Dem entspricht die Auslegung dieser Alternative des Art. 9 RL 64/221/EWG durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 5.3.1980 (a.a.O.).

    Soweit die Gerichte insoweit keine oder keine ausreichenden Befugnisse zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätten, solle das Verfahren nach Art. 9 RL 64/221/EWG der Richtlinie dem Betroffenen ermöglichen, zu beantragen und gegebenenfalls zu erwirken, dass die Vollziehung der geplanten Maßnahme ausgesetzt wird, und ihm so einen "Ausgleich dafür bieten, dass es nicht möglich ist, die Vollziehung durch die Gerichte aussetzen zu lassen" (Urteil vom 5.3.1980 a.a.O. RdNr. 15).

    Für die Ausübung derartiger Befugnisse durch die einzelstaatlichen Gerichte gelte Art. 8 der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 5.3.1980 a.a.O. ).

  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Es spricht nichts dafür, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten wäre, für die gerichtliche Kontrolle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EG-Angehörigen abweichend davon die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. des Abschlusses des Gerichtsverfahrens in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2001 - 10 S 1113/00 - unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22.5.1980 - 131/79 - Santillo, Slg. I 1980, 1585 RdNr. 18).

    Die im Falle des Klägers anzuwendenden innerstaatlichen verfahrens- und prozessrechtlichen Bestimmungen werden aber den Anforderungen der Art. 8 und 9 Richtlinie 64/221/EWG gerecht, so dass es einer Umsetzung nicht bedurfte und auch eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 64/221/EWG hier ausscheidet (zur unmittelbaren Wirkung des Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG vgl. EuGH, Urteile vom 22.5.1980 - Rs. 131/79 -, Slg. 1980, 1585; vom 23.2.1994 - C-419/92 -, InfAuslR 1994, 213; vom 9.11.2000 - C-357/98 - Yiadom).

    In dem Urteil vom 22.5.1980 hat der Europäische Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, Art. 9 der Richtlinie zum Ausgleich eine "erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen", durch die zuständige Stelle fordert (EuGH, Urteil vom 22.5.1980 a.a.O. RdNr. 12); er hat diese Formulierung auch in späteren Entscheidungen übernommen (EuGH, Urteile vom 30.11.1995 a.a.O. RdNr. 17; vom 17.6.1997 a.a.O. RdNr. 34).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

    Der Europäische Gerichtshof (Urteile v. 22.5.1980 a.a.O., S.1602; Urteile vom 18.5.1982 - Rs. 115 und 116/81 a.a.O.) hat vielmehr entschieden, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zur Bestimmung der "zuständigen Stelle" belasse.

    Nach Ansicht des Gerichtshofs kann daher auch die nach englischem Recht mögliche strafgerichtliche Ausweisungsempfehlung dem Erfordernis der Stellungnahme einer zuständigen Stelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG im Falle des Fehlens oder der Beschränkung der Rechtsmittel auf die Gesetzmäßigkeit entsprechen, wenn sie in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung steht (EuGH, Urteil vom 22.5.1980, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Dabei ist davon auszugehen, dass schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 [10]).

    In spezialpräventiver Hinsicht sind erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, der sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG gegeben, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8 [10]).

    Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr, die eine Ausweisung nach § 48 Abs. 1 AuslG besonders geschützter Ausländer rechtfertigt, ist danach nicht gegeben, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte (BVerwG, Urteil vom 11.6.1996, a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen entsprechen denen des § 48 Abs. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 [262 f.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96

    Ausweisung eines Straftäters: Regelausweisung - Eröffnung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände erkennbar sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund deren die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (s. etwa BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).

    Ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges nationales Recht entgegensteht, sie insbesondere mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256.96 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 12; Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschluss vom 6.5.1997, a.a.O.).

    Anhaltspunkte für eine sonstige Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Belange, die über das im Regelfall übliche Maß hinausgingen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Dass die Ausweisung des Klägers hinsichtlich des den Anlass der Ausweisung bildenden Delikts, dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt, ist nicht zweifelhaft (s. dazu etwa OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.2.1998 - 18 B 1466/96 -, InfAuslR 1998, 389 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.5.1997, a.a.O., S. 433 u. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.1996 - 1 B 136.95 -, InfAuslR 1996, 299 und vom 10.2.1995, - 1 B 221.94 -, InfAuslR 1995, 273f.; BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 [397f.], sowie die Nachweise bei Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, RdNr. 21ff. zu § 48 und GK-AuslG, RdNr. 59 zu § 48).

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die §§ 45 ff. AuslG durch das nach § 2 Abs. 2 AuslG im Falle des Widerspruchs mit den genannten Regelungen vorrangig anzuwendende umgesetzte EG-Recht (§ 12 AufenthG/EWG) im Sinne einer Modifikation (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1995 - 11 S 1391/95 -, InfAuslR 1996, 131) ergänzt werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 [64]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1995 - 13 S 560/95 -, VBlBW 1996, 225; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.5.2001 - 3 Bs 239/00 -, InfAuslR 2001, 420 m.w.N.).

    Eine Ausweisung aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung setzt voraus, dass "außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - I C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 [65]; Beschluss vom 2.6.1983 - 1 B 80.83 -, InfAuslR 1983, 307 [308 m.w.N.]; Beschluss vom 15.5.1990 - 1 B 64.90 -, InfAuslR 1990, 293; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.6.1987 - 13 S 597/87 -, InfAuslR 1987, 328; EuGH, Urteil vom 19.1.1999 C-348/96 - Calfa -, Slg. 1999, 1ff., std.

    Die Ausweisung Freizügigkeitsberechtigter darf dabei nicht zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer verfügt werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.1978, a.a.O., S. 65), sondern erfordert immer eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 11 S 1391/95

    Zum Ausweisungsschutz für einen Straftäter mit EG-Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die §§ 45 ff. AuslG durch das nach § 2 Abs. 2 AuslG im Falle des Widerspruchs mit den genannten Regelungen vorrangig anzuwendende umgesetzte EG-Recht (§ 12 AufenthG/EWG) im Sinne einer Modifikation (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1995 - 11 S 1391/95 -, InfAuslR 1996, 131) ergänzt werden (BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 [64]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1995 - 13 S 560/95 -, VBlBW 1996, 225; OVG Hamburg, Beschluss vom 4.5.2001 - 3 Bs 239/00 -, InfAuslR 2001, 420 m.w.N.).

    Die Vorschriften behalten damit ihren zwingenden Charakter auch in diesen Fällen, ihre Anwendung ist aber an die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Schranken gebunden (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.10.1995 a.a.O.; Beschlüsse vom 17.8.1994 - 11 S 1382/94 - und vom 6.3.1995 - 11 S 27/95 - in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 29.9.1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8).

    Auch ob es mehr auf den Willen des Arbeitnehmers (vgl. den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG) ankommt oder mehr darauf, dass der Verwirklichung der vorgegebenen Absicht keine Hindernisse entgegenstehen, zu deren Beseitigung der Betroffene nicht in der Lage ist (vgl. amtliche Begründung zu § 1 Abs. 1 AufenthG/EWG), kann damit offen bleiben (offen gelassen auch im Urteil des Senats vom 11.10.1995 - 11 S 1391/95 -, InfAuslR 1996, 131).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Denn die Unterscheidung zwischen Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 RL 64/221/EWG würde aufgegeben, wenn auch in den Fällen des Abs. 1 die Stellungnahme der zuständigen Stelle nach dem Erlass der Entscheidung abgegeben werden könnte, lediglich unter der Voraussetzung, dass die Verwaltungsbehörde oder auch ein Gericht diese Entscheidung nach Abgabe von Erklärungen noch überprüfen und ggf. ändern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 a.a.O., RdNr. 20).

    In dem Urteil vom 22.5.1980 hat der Europäische Gerichtshof aber bereits ausgeführt, dass in dem Fall, in dem ein Rechtsmittel auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist, Art. 9 der Richtlinie zum Ausgleich eine "erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen", durch die zuständige Stelle fordert (EuGH, Urteil vom 22.5.1980 a.a.O. RdNr. 12); er hat diese Formulierung auch in späteren Entscheidungen übernommen (EuGH, Urteile vom 30.11.1995 a.a.O. RdNr. 17; vom 17.6.1997 a.a.O. RdNr. 34).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die in Art. 9 RL 64/221/EWG enthaltene Vorschrift über die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle eine prozessuale Mindestgarantie in den Fällen gewährleisten soll, in denen die Rechtsmittel, die nach Art. 8 RL 64/221/EWG entsprechend der nationalen Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte gegeben sind, unzulänglich sind (EuGH, Urteile vom 25.7.2002 C-459/99 - MRAX; vom 9.11.2000 C-357/98 - Yiadom; vom 17.6.1997 C-65/95 und C-11/95 RdNr. 34 - Shingara und Radiom ; vom 30.11.1995 C-175/94 RdNr. 16f. - Gallagher; vom 18.10.1990 C-297/88 und C- 197/89 RdNr. 62 - Dzodzi; vom 22.5.1980 131/79 RdNr. 12 - Santillo; vom 5.3.1980 Rs 98/79 RdNr. 15 - Pecastaing).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02
    Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf die Stellungnahme der Bundesregierung an den Europäischen Gerichtshof im Vorlageverfahren (C-482/01).

    In ähnlicher Weise hat die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19.4.2002 im Verfahren C-482/01 geäußert, dass die Bestimmungen des Artikel 9 Absatz 1 RL 64/221/EWG vor dem Hintergrund der - nach Erlass der Richtlinie 64/221/EWG ergangenen - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kurz griffen (RdNr. 42ff.).

    Allerdings kommt die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19.4.2002 zu den Vorlagefragen in der Rechtssache C-482/01 (RdNr. 41) - wohl ohne nähere Auseinandersetzung mit deutschem Verfassungs-, Verfahrens- und Prozessrecht - zu dem Ergebnis, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht einmal dem von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG geforderten Mindeststandard entspreche.

  • BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02

    Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation - Achtung des Familienlebens

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • BVerwG, 16.11.1999 - 1 C 11.99

    Ausweisung; Ermessensausweisung; Freiheitsstrafe; Ist-Ausweisung;

  • VGH Hessen, 04.03.2002 - 12 UE 200/02

    Ausweisung eines straffälligen Unionsbürgers - Vorrang des Gemeinschaftsrechts

  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 1 S 2054/00

    Löschung von Daten

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02

    Ausnahmsweise Verstoß einer Ist-Ausweisung gegen MRK Art 8 - Achtung des Privat-

  • BVerwG, 02.06.1983 - 1 B 80.83

    Ausweisung eines Staatsbürgers der Europäischen Union - Begriff der schweren

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 788/89

    Ausweisung - EG-Ausländer - Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 123.97

    Ausländerrecht - Besonderer Ausweisungsschutz aus Gründen des familiären

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

  • BVerwG, 15.01.1997 - 1 B 256.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung der Worte "in der Regel"

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 23.96

    Ausländerrecht - Ausweisung eines minderjährigen Ausländers bei Aussetzung der

  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

  • BVerwG, 12.06.1970 - VII C 35.69
  • OVG Hamburg, 04.05.2001 - 3 Bs 239/00

    Ausländerrecht: Ausweisung eines Unionsbürgers nach Rauschgifthandel

  • BVerwG, 13.11.1995 - 1 B 237.94

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1998 - 18 B 1466/96

    Ausländer; Ausweisung; Rauschgiftdelikt; Besonderer Ausweisungsschutz;

  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92

    Ausweisung und Abschiebung von EG-Staatsangehörigen (Griechen) nach Vollzug einer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1997 - 11 S 3271/96

    Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz gegen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1996 - 13 S 466/96

    Rauschgiftdelikt - zur generalpräventiven Ausweisung; zum Ausnahmefall; zum

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 11 S 304/00

    Ist-Ausweisung eines Straftäters - strafrichterliche Sozialprognose

  • BVerwG, 11.07.1991 - 1 B 81.91

    Notwendigkeit der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Anwendbarkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1998 - 10 B 11661/98

    Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen; Aufenthaltsbeendigung; Ist-Ausweisung;

  • BVerwG, 04.09.1992 - 1 B 155.92

    Ausweisung eines Ausländers - Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995 - 13 S 560/95

    Ausweisung eines straffälligen EG-Ausländers wegen Wiederholungsgefahr;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1996 - 11 S 3101/96

    Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Drogendelikte und bescheinigter

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1996 - 13 S 1158/96

    Abschiebung eines Ausländers, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 13 S 1948/91

    Abschiebungsandrohung nach AuslG § 13 Abs 2aF - vollziehbarer Grundverwaltungsakt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.1992 - 18 B 1479/92

    Rechtsgrundlage; Ausweisung; EG- Angehöriger

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1987 - 13 S 597/87

    Anforderungen an die Zukunftsprognose bei einem straffällig gewordenen

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

  • BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 129.96

    Verwaltungsverfahren - Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Vermittlung einer

  • BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung nach Beurteilung der Sachlage und

  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 11 S 2511/96

    Ausweisung eines Italieners wegen Bandenhehlerei; unzulässiger

  • BFH, 28.07.2000 - X B 18/00

    Richterablehnung als Revisionsgrund; Divergenz

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Die Verfahrensgarantien des Art. 9 RL 64/221/EWG werden durch den Rechtsschutz erfüllt, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Klägers auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, die nach nationalem deutschem Ausländerrecht als rechtliche Folge sowohl die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - durch Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung und das Entstehen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - herbeiführt als auch ein Wiedereinreiseverbot enthält (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688 = InfAuslR 2000, 176 = VBlBW 2000, 273), ist eine rechtliche Beurteilung gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen (sog. "Zwei-Stufen-Modell", vgl. Alber/Schneider, DÖV 2004, 313, 315; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, 375 = EZAR 034 Nr. 13, und vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - EZAR 034 Nr. 14).

    Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 - Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -).

    Wie der Senat bereits in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - (EZAR 034 Nr. 14 = VBlBW 2003, 289 [Ls]) ausgeführt hat, unterliegt die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung im jeweiligen Einzelfall keiner prozessualen Beschränkung; die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung wird in vollem Umfang geprüft und der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt (s. UA S. 31 ff).

    Mit der vorliegenden Entscheidung führt der Senat seine Rechtsprechung fort, die er in dem (rechtskräftigen) Urteil vom 28.11.2002 (a.a.O.) zu den hier maßgeblichen Fragen eingeleitet hat.

  • VG Sigmaringen, 14.04.2005 - 8 K 429/03

    Jugendlicher Ausländer - Regelausweisung nach Verurteilung trotz

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestand (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 -, BVerwGE 116, 55, 65f.; BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 - 1 B 106/89 -, VBlBW 1990, 223; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - jeweils m. w. N.).

    Soweit der Kläger in den Strafverfahren kooperativ war und durch sein Geständnis auch zur beschleunigten Aufklärung beigetragen hat, kann dies eine atypische Besonderheit ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Voraussetzung dafür ist nämlich, dass gesichert erscheint, dass der Betroffene gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft in der Lage ist, aus eigener Kraft seine Situation in einer Weise zu stabilisieren, die der Gefahr der Rückfälligkeit auf Dauer entgegenwirken könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Seinen familiären Beziehungen und seinem verfestigten Inlandsaufenthalt ist durch Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Die bloße Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hat indes nach den - den Belangen des Art. 6 GG entsprechend - abgestuften ausländerrechtlichen Regelungen grundsätzlich kein überragendes Gewicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Ist - wie hier - ein Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 AuslG gegeben, wird einer schutzwürdigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

    Die Konsequenzen der in Baden-Württemberg erfolgten Abschaffung des behördlichen Vorverfahrens mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, der für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts unmittelbar galt und bei Ausweisungen die Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde gebot ("Vier-Augen-Prinzip"; vgl. dazu Urteile vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 C 47.06 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 49; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt), waren damals nicht evident (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 2002 - 11 S 1270/02 - juris Rn. 88 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Diese Kläger waren - bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289) - selbst asylberechtigt und hatten nach § 68 Abs. 1 AsylVfG selbst einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 - vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 - vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 - ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -).

    Sind Ausweisungsgründe des § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG gegeben, wird einer schutzwürdigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14; Senatsbeschluss v. 23.10.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

    Denn nach der eingehend begründeten und alle Aspekte berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 (- 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 [Ls]) scheidet eine Verletzung der Art. 8 und 9 RL 64/221 EWG aus mehreren Gründen aus.

    Es besteht jedoch eine - dem Betroffenen zumutbare -Möglichkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme zu erlangen, wobei die Ausweisung einer den Anforderungen der Prüfungsdichte des Art. 9 RL 64/221 EWG genügenden Überprüfung unterzogen wird (vgl. i.E. Urteil des Senats vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, a.a.O.).

    Dies würde auch dann gelten, wenn von der ständigen Rechtsprechung abgewichen würde, wonach - auch bei EU-Freizügigkeitsberechtigten und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen - maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247; Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249; Beschluss vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339), so dass nach der Ausweisungsverfügung veränderte Umstände grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2006 - 11 S 2299/05

    Verwaltungsverfahren bei Ausweisungsverfügung gegen nach EWGAssRBes 1/80

    Der Senat hatte demgegenüber in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf den Begriff der Zweckmäßigkeit nicht vom deutschen Rechtsverständnis dieses Begriffes - etwa im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeitskontrolle im Widerspruchsverfahren, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO - auszugehen sei und die vom EuGH geforderte rechtliche Prüfungsdichte in Deutschland durch die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang garantiert werde (Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff.; unter Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - ebenso Senatsurteil vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

    Der Senat hat seine gegenteilige Auffassung, es lasse sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - und entsprechend assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 f.; ebenso zuletzt Renner, ZAR 2005, 295 ff.) im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung aufgegeben.

  • VG Karlsruhe, 26.01.2004 - 6 K 4485/03

    Ausweisung - besonderer Ausweisungsschutz

    Dies gilt insbesondere insoweit, als der Antragsteller rügt, die Ausweisungsverfügung  verstoße - in formeller Hinsicht - gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 (Abl. S. 850; vgl. zur unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 -11 S 1270/02- m. w. N.).

    Aber auch soweit er trotz seiner gegenwärtigen Inhaftierung sowie des Umstandes, dass sein Vater eigenen Angaben zu Folge Frührentner ist, Rechte nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - geltend machen kann (vgl. zu Ersterem die unterschiedlichen Auffassungen in den Stellungnahmen der Portugiesischen Republik, der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-467/02 - Cetinkaya - sowie zu Letzterem VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.11.2002, a.a.O. und vom 17.08.2000 -13 S 950/00 NVwZ-RR 2001, 134 ff.; EuGH, Urteil vom 16.03.2000 in der Rechtssache C-329/97 - Ergat  -, DVBl. 2000, 691) vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die in Rede stehende Regelung zu berufen.

    Die dem Antragsteller im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende - und auch erhobene - Anfechtungsklage ist nämlich nicht auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" i. S. der Richtlinie 64/221/EWG beschränkt (vgl. hierzu die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

    Darüber hinaus hat die Anfechtungsklage auch aufschiebende Wirkung i. S. dieser Richtlinie, da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen kann (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

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  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 10 S 1610/03

    Unanwendbarkeit der EWGRL 221/64 auf türkische Staatsangehörige; maßgeblicher

    b) Ob die Ausgestaltung des Rechtsschutzes, der türkischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet ist, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zukommt, insbesondere den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, genügt (vgl. zu dieser Frage in Bezug auf einen italienischen Staatsangehörigen, VGH Baden-Württemberg, Urt. v.28.11.2002 - 11 S 1270/02 -), kann hier dahingestellt bleiben.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Im Fall des Klägers bestand zu dem nach nationalem Recht maßgeblichen (vgl. etwa Senatsurteile vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EzAR 037 Nr. 8 mwN.) Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

  • VG Freiburg, 26.05.2003 - 1 K 72/03

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ausweisung wegen zahlreicher Betrugsdelikte nach

  • VG Karlsruhe, 16.03.2011 - 4 K 551/09

    Ausweisung und Abschiebungsandrohung in Bezug auf Iran

  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 11 S 1442/02

    Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung im Eilverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2002 - 13 S 1862/02

    Ausländerrechtliches Verfahren; Ausschluss des Widerspruchsverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 11 S 1370/04

    Maßstab für die Aufenthaltsunterbrechung oder Kontinuität des Aufenthalts bei

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2004 - 11 S 1080/04

    Ausweisung eines sog. faktischen Inländers

  • VG Sigmaringen, 09.08.2006 - 5 K 293/05

    Ausweisung: Anwendung des Art 7 Satz 1 EWGAssRBes

  • VG Sigmaringen, 07.12.2004 - 7 K 487/02

    Frage des Ausweisungsschutzes im Fall eines Kindes und Scheinehe

  • VG Karlsruhe, 29.10.2003 - 7 K 777/03

    Ausweisung eines niederländischen Staatsangehörigen

  • VG Sigmaringen, 27.08.2003 - 1 K 638/02

    Zur Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Assoziationsrecht EG-Türkei

  • VG Karlsruhe, 14.01.2005 - 6 K 1763/03

    Kein Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bei nur

  • VG Düsseldorf, 30.06.2011 - 24 K 5524/10

    Bejahung der Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung in Fällen

  • VG Sigmaringen, 03.12.2004 - 4 K 1943/04

    Ausweisung nach § 47 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990 und Mindeststrafhöhe

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1899
VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01 (https://dejure.org/2002,1899)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2002 - 13 S 1871/01 (https://dejure.org/2002,1899)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 (https://dejure.org/2002,1899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfung von Abschiebungsschutz - formloses Asyl(-folge)-gesuch eines Straftäters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG) auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4; Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen; Zuständigkeit der Ausländerbehörde, wenn die drohenden Maßnahmen oder ...

  • Judicialis

    AuslG § 50 Abs. 3 Satz 2; ; AuslG § 51 Abs. 3; ; AuslG § 53 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 2; ; AuslG § 53 Abs. 3; ; AuslG § 53 Abs. 4; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AsylVfG § ... 13; ; AsylVfG § 14; ; AsylVfG § 24 Abs. 2; ; AsylVfG § 31 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Ausländerrecht: Abschiebungshindernisse bei einem verurteilten Drogenstraftäter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 58 (Ls.)
  • DVBl 2003, 478 (Ls.)
  • ZAR 2003, 23 DVBl 2003, 478
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernisse; Asylantrag; Asylgesuch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Ein formloses Asylgesuch im Sinne dieser Vorschrift - zu unterscheiden hiervon ist der "förmliche" Asylantrag im (engeren) Sinne von § 14 AsylVfG (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, InfAuslR 1998, 191; GK-AsylVfG, § 13 RdNr. 16) - liegt nach der Begriffsbestimmung des § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (vgl. Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14; zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Asylgesuchs vgl. GK-AsylVfG, § 13 RdNrn. 36-40).

    Auch ein solches Asylgesuch lässt jedoch zunächst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen und auch zur Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unberührt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und das Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O.).

    Ein förmlicher Asylantrag i.S.d. § 14 AsylVfG (nicht bereits die Einreichung eines formlosen "Asylgesuchs" i.S.d. § 13 AsylVfG bei der Ausländerbehörde, vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O.) begründet zugleich auch die Zuständigkeit des Bundesamtes, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG).

    Solange aber ein solcher Antrag nicht gestellt ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O. sowie Hailbronner, AuslR § 31 AsylVfG RdNr. 37).

    Soweit hiergegen eingewendet wird, es bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen über Sachverhalte, die nicht nur Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründeten, sondern sich der Sache nach auch als politische Verfolgung darstellten (in diesem Sinne etwa OVG Berlin, Beschluss vom 10.2.1995 - 8 S 58.95 - iuris und OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27.95 -, DVBl. 1996, 628; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Ein formloses Asylgesuch im Sinne dieser Vorschrift - zu unterscheiden hiervon ist der "förmliche" Asylantrag im (engeren) Sinne von § 14 AsylVfG (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, InfAuslR 1998, 191; GK-AsylVfG, § 13 RdNr. 16) - liegt nach der Begriffsbestimmung des § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (vgl. Senatsurteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14; zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Asylgesuchs vgl. GK-AsylVfG, § 13 RdNrn. 36-40).

    Auch ein solches Asylgesuch lässt jedoch zunächst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen und auch zur Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG unberührt (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und das Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O.).

    Denn für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - hier: 20.1.1998 - (Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O.).

    Zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sowie nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in bezug auf die Türkei liegen nicht vor, wobei es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27.10.1998, a.a.O.) auch insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids vom 20.1.1998 - ankommt.

    Solange aber ein solcher Antrag nicht gestellt ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997, a.a.O. und Senatsurteil vom 27.10.1998, a.a.O. sowie Hailbronner, AuslR § 31 AsylVfG RdNr. 37).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa auf Grund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit teilrechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

    Schließlich liegt auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft ein in der Abschiebungsandrohung ausnahmsweise zu berücksichtigendes zwingendes Abschiebungshindernis auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. Satz 1 dieser Vorschrift - das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Bestehen einer "extremen Gefahrenlage" mit der Folge, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.) - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor.

    Denn diese läge nur vor, wenn ihm existentielle wirtschaftliche Not in einem Ausmaß gedroht hätte, dass sein Leben beziehungsweise seine körperliche Unversehrtheit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet gewesen wären, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung dieser zwingenden Verfassungsgebote hätte erfolgen können; dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren gegenüber dem sonst geltenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöht (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 3571/94

    Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (20.1.1998) als mittelbare staatliche Gruppenverfolgung existierende politische Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur-Abdin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 -) führt nicht zugleich dazu, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben war.

    Dafür spricht, dass wegen der geringen Zahl der noch in der Region lebenden Zahl von Personen syrisch-orthodoxen Glaubens (Auswärtiges Amt , Lagebericht v. 30.6.1995: 1.300 Personen; amnesty international an Verwaltungsgericht Wiesbaden v. 8.7.1997: 2374 Personen; Rumpf an Verwaltungsgericht Ansbach v. 26.7.1999: ca. 3000 Personen) asylrechtlich von einer für die Gruppenverfolgung hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen war (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1995 - A 12 S 3571/94 -).

    Eine solche Gefährdung bestand jedoch auch nach den Feststellungen und der Einschätzung des 12. Senats des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23.11.1995, a.a.O., der sich der erkennende Senat anschließt, nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zur Geltung dieses Maßstabs auch für die Gefahrenprognose im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, Urteile vom 18.4.1996, a.a.O. und vom 24.5.2000, a.a.O.).

    Mit Blick auf diese Anforderungen hat der 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 23.11.1995 (a.a.O.) das Vorliegen einer asylrechtlich (und im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG) relevanten inländischen Fluchtalternative verneint, weil syrisch-orthodoxen Christen in den übrigen Gebieten der Türkei Gefährdungen durch Hunger und Verelendung drohten, die so in ihrer Heimat (im Tur-Abdin) nicht bestünden.

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2002 - 11 ME 159/02

    Ausnahmefall; Aussetzung der Abschiebung; Ausweisung; Ausweisungsverfügung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Ob die Abschiebung in einen Staat eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde und daher unzulässig wäre, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.1997, a.a.O.; Treiber in GK-AuslR, § 53 RdNr. 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.1993, a.a.O. der insoweit einen aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Abschiebungsschutz annimmt) kann letztlich offenbleiben.

    Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen Ausnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 31.3.1987, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das türkische Strafvollstreckungsrecht auch die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung kennt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2001, Die Justiz 2001, 198; Oehring an Verwaltungsgericht Koblenz vom 6.7.1997, S. 12 ff; Yenisey, Die rechtliche Stellung des im Ausland straffällig gewordenen Türken in der Türkei, InfAuslR 1988, 125, 128).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 11 S 529/93

    Zur Abschiebung eines Ausländers unter dem Gesichtspunkt eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Im übrigen stellt eine Doppelbestrafung grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK dar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.1993 - 11 S 529/93 -, InfAuslR 1994, 27; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.1997, InfAuslR 1998, 199; Hailbronner, AuslR § 53 RdNr. 37).

    Ob die Abschiebung in einen Staat eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde und daher unzulässig wäre, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.1997, a.a.O.; Treiber in GK-AuslR, § 53 RdNr. 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.6.2002 - 11 ME 159/02 - ; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.3.1993, a.a.O. der insoweit einen aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Abschiebungsschutz annimmt) kann letztlich offenbleiben.

    Dementsprechend hat der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 30.3.1993 (a.a.O.) die Abschiebung eines wegen Drogenhandels Verurteilten trotz der drohenden Verhängung einer 20-jährigen Haftstrafe in den USA für zulässig erachtet, obgleich für die Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden war, die in eine teilweise verbüßte Gesamtstrafe einbezogen worden war.

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Davon geht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, in der hervorgehoben wird, dass die Einschränkung des Asylgrundrechts sowie des Schutzes politisch Verfolgter nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen hinzunehmen ist, weil politisch Verfolgte, sofern ihnen Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden können, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes letztlich nicht zu befürchten ist (BVerwG, Urteile vom 30.3.1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185).

    Dementsprechend geht auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer solchen inhaltlichen Beschränkung des § 53 AuslG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30.3.1999, a.a.O. und vom 16.11.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Davon geht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, in der hervorgehoben wird, dass die Einschränkung des Asylgrundrechts sowie des Schutzes politisch Verfolgter nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen hinzunehmen ist, weil politisch Verfolgte, sofern ihnen Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 51 Abs. 3 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden können, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes letztlich nicht zu befürchten ist (BVerwG, Urteile vom 30.3.1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185).

    Dementsprechend geht auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer solchen inhaltlichen Beschränkung des § 53 AuslG aus (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30.3.1999, a.a.O. und vom 16.11.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93

    Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - Prüfung von neu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Im übrigen gebieten auch die Ausstrahlungen von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf § 53 AuslG in Fällen, in denen der Schutz durch Art. 16 a GG beziehungsweise § 51 Abs. 1 AuslG aus Rechtsgründen versagt ist, von der Abschiebung eines Ausländers jedenfalls dann abzusehen, wenn ihm Folter, die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454).

    § 53 AuslG erfasst schließlich auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1993, a.a.O., OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.10.1992, InfAuslR 1993, 18).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01
    Er müsste also der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt gewesen sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 24.5.2000, InfAuslR 2000, 461 und vom 15. April 1997, BVerwGE 104, 265, 268).

    Eine solche Gefährdung bestand jedoch auch nach den Feststellungen und der Einschätzung des 12. Senats des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23.11.1995, a.a.O., der sich der erkennende Senat anschließt, nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zur Geltung dieses Maßstabs auch für die Gefahrenprognose im Rahmen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46, Urteile vom 18.4.1996, a.a.O. und vom 24.5.2000, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.1997 - 10 B 12299/97

    Abschiebungshindernisse; Gefahr einer Doppelbestrafung; Doppelbestrafung; Türkei

  • OVG Berlin, 10.02.1995 - 8 S 58.95
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1992 - 4 M 89/92

    Einstweilige Anordnung; Ausländerrechtliche Duldung; Gefahr der Folter; Folter

  • OVG Hamburg, 17.08.1994 - Bs VII 132/94

    Abgrenzung; Abschiebungsverbot; Abschiebungshindernis; Politisch Verfolgter

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • EGMR, 28.07.1999 - 25803/94

    Zur "Einzelfallprüfung" und "geltungszeitlichen Interpretation" im Rahmen des

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

  • OVG Hamburg, 17.10.1995 - Bs V 27/95

    Ausländerrecht; Abschiebungsschutz; Politische Verfolgung; Anerkennung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1996 - 6 S 290/96

    Leistungsberechtigung eines Ausländers nach dem AsylbLG für die Dauer eines

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - A 12 S 3382/94

    Mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Eine nach Art. 3 EMRK unzulässige unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung dürfte erst dann vorliegen, wenn die den Ausländer im Herkunftsland erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A - juris Rn. 30 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 - juris Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 17 B 519/01 - juris Rn. 4).
  • VG Aachen, 21.01.2020 - 6 L 1332/19

    Asyl; Türkei; organisierter Drogenhandel; nebis in idem; Doppelbestrafung

    vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, juris Rn. 44 und OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4480/96 -, juris Rn. 60.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 -, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 28.Juli 2008 - 10 K 13/08 -, juris Rn. 20 ff.

    vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 46.

    vgl. zu Fällen von organisiertem Drogenhandel BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris (erneute Verurteilung in der Türkei zu einer Haftstrafe von 18 Jahren ohne Anrechnung einer bereits verbüßten Haftstrafe von drei Jahren); VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 17 B 519/01 -, juris Rn. 4.

    vgl. zum organisiertem Drogenhandel VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, juris Rn. 46 und zur Anrechnung einer Haftstrafe wegen Totschlags VG Bremen, Urteil vom 5. August 2011 - 2 K 791/10.A -, juris Rn. 31 sowie Urteil vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09.A -, juris Rn. 66.

  • VG Aachen, 15.01.2004 - 6 K 364/01

    Rechtliche Ausgestaltung der Anerkennung als Asylberechtigter und der

    Die Feststellung von Abschiebungshindernissen wird durch das -auch im vorliegenden Fall festgestellte- Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 -9 C 31.98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 107; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01- (juris).

    Ob eine derartige Doppelbestrafung überhaupt ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, kann vorliegend dahinstehen, vgl. zum Meinungsstand: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01-, a.a.O.

    Durch das Gesetz Nr. 3756 vom 6. Juni 1991 wurden die Rauschgiftdelikte jedoch wieder aus Art. 4 tStGB gestrichen, so dass die Gefahr einer erneuten Strafverfolgung des Klägers durch den türkischen Staat wegen der im Ausland begangenen Rauschgiftdelikte nicht mehr besteht, vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01-, a.a.O.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Dies gilt auch dann, wenn auf einen Asylfolgeantrag hin, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; Beschluss v. 23.11.1999 - 9 C 3.99 -, NVwZ 2000, 941, Urteil v. 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 11, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 - [Juris]; Urteil v. 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; Urteil v. 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486, Urteil v. 21.6.2004 - 11 S 770/04 - [Juris]).

    Nur vor oder ohne Stellung eines Asylantrags dürfen und müssen die Ausländerbehörden über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden und die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des Ausländergesetzes berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 10.7.2002, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 12.05.2005 - A 8 K 10682/05

    Türkei, Kurden, Terrorismus, PKK, ERNK, KADEK, Anerkennungsrichtlinie,

    § 60 AufenthG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (so VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 EZAR 043 Nr. 55 zu § 53 AuslG a. F.).

    - 15 - halten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 EZAR 043 Nr. 55 zu § 53 AuslG a. F.).

  • VG Sigmaringen, 15.11.2004 - A 8 K 11508/04

    Abschiebungsschutz für einen türkischen Asylbewerber; Gefahr der Strafverfolgung

    § 53 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 EZAR 043 Nr. 55).

    12 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob § 51 Abs. 3 - den das Bundesamt in seinem Bescheid als erfüllt ansah - gegeben ist, da diese Norm auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 u. 4 nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.07.2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2003 - 13 S 1113/02

    Ausweisung eines Asylbewerbers - Zuständigkeit für Prüfung von

    An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden (vgl. zum Ganzen das Senatsurteil vom 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 18 B 350/08

    Kein Abschiebungsschutz für Al-Tawhid-Straftäter

    OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.1993 - 18 B 2313/93 -, vom 25.9.1995 - 18 B 2949/94 - und vom 7.8.2001 - 18 A 2065/96 - (insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -); OVG NRW, Beschluss vom 24.2.1994 - 17 B 2121/92 - Hess. VGH, Beschlüsse vom 8.5.1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und vom 25.6.1998 - 13 UE 1304/95 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.7.2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2004 - 1 L 4472/03.A - Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 60 AufenthG Rn. 56, jeweils m.w.N.
  • VG Stuttgart, 30.05.2005 - A 12 K 10786/05

    Asylausschluss wegen Einsatz in der PKK-Guerilla

    Die Absätze 2 bis 7 des § 60 AufenthG erfassen auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, welche zugleich politische Verfolgung darstellen (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 - EZAR 043 Nr. 55 zu § 53 AuslG).
  • VG Köln, 21.02.2006 - 12 K 8607/03

    Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Bundesamt,

    Soweit hierzu in der Rechtsprechung mit Hinweis auf angebliche (gerichtliche) Schutzlücken eine andere Ansicht vertreten wird, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, JURIS, vermag die Kammer dem jedenfalls in einer Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht zu folgen.
  • VG Berlin, 04.03.2020 - 33 L 89.20

    Aussetzung der Abschiebung - Doppelbestrafung

  • VG Minden, 28.07.2008 - 10 K 13/08

    Anspruch eines libanesischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf

  • VG Düsseldorf, 20.01.2004 - 1 L 4472/03

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine durch Bescheid verfügte

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