Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 6. Titel - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Rechtsprechung zu § 615 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 615 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Ravensburg, 30.01.2003 - 6 S 32/02
Formularmäßiger Heimvertrag: Unwirksamkeit eines Rückerstattungsausschlusses für ...
- OLG Brandenburg, 23.08.2005 - 6 U 8/04
Zulässigkeit einer Klageänderung - Wirksamkeit der Kündigung eines ...
- OLG Brandenburg, 23.08.2005 - 6 U 132/04
Dienstvertrag: Kündigung eines Organes einer juristischen Person - Prüfung der ...
Literatur im Internet zu § 615 BGB a.F.
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