Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Rechtsprechung zu § 277 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 277 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 277 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 III Nr. 3 (Wirkungen des Rücktritts)
              § 347 I 2 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Verwahrung
            § 690 (Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung)
          Gesellschaft
            § 708 (Haftung der Gesellschafter)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1359 (Umfang der Sorgfaltspflicht)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1664 I (Beschränkte Haftung der Eltern)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2131 (Umfang der Sorgfaltspflicht)

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