Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Rechtsprechung zu § 672 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 672 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 672 BGB
- § 672 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos - § 672 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bankvollmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 672 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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