Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 674
Fiktion des Fortbestehens

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

Rechtsprechung zu § 674 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 674 BGB

Querverweise

Auf § 674 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 169 (Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Allgemeines
                § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)

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