Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662 - 676h)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
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Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Rechtsprechung zu § 668 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 668 BGB

Querverweise

Auf § 668 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Allgemeines
                § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 681 (Nebenpflichten des Geschäftsführers)
          Gesellschaft
            § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)
Redaktionelle Querverweise zu § 668 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)

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