Rechtsprechung zu § 668 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 668 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 668 BGB
Querverweise
Auf § 668 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675c (Zahlungsdienste und elektronisches Geld)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 681 (Nebenpflichten des Geschäftsführers)
- Gesellschaft
- § 713 (Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218 (Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung)
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