Betriebsrentengesetz

   Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
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§ 30b

§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

Rechtsprechung zu § 30b BetrAVG

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