Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
Rechtsprechung zu § 30b BetrAVG
1 Entscheidungen zu § 30b BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 31.05.2011 - 3 AZR 406/09
Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - Übergangsregelung
Literatur im Internet zu § 30b BetrAVG
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