Depotgesetz

   1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a)   

§ 2
Sonderverwahrung

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 2 DepotG

28 Entscheidungen zu § 2 DepotG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 28 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 2 DepotG

Querverweise

Auf § 2 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
    DepotG
      Verwahrung
        § 5 (Sammelverwahrung)
        § 9a (Sammelurkunde)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht