Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 2 DepotG
28 Entscheidungen zu § 2 DepotG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98
Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten
- OVG Niedersachsen, 19.12.2012 - 4 LB 28/11
Rückforderung von Ausbildungsförderung
- FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
- FG Köln, 05.01.2007 - 14 K 310/04
Abzugsfähigkeit einer Depotgebühr und einer Vermögensverwaltungsgebühr bei den ...
- OVG Sachsen, 28.07.2011 - 1 A 105/09
Bewilligung von Ausbildungsförderung, Aufhebungsbescheid
- OVG Sachsen, 10.02.2011 - 1 A 582/09
Ausbildungsförderung, Treuhandverhältnis, Glaubhaftmachung
- FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03
Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds
- OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 428/07
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; ...
- BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 2.10
Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines treuhänderisch gebundenen ...
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