Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:
| 1. | sämtliche Schäden | ||
| a) | an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, | ||
| b) | an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden; | ||
| 2. | Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, | ||
| a) | aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, | ||
| b) | für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b) verursacht werden; | ||
| 3. | finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a), insbesondere Fracht- oder Charterverlust; | ||
| 4. | irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nummern 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht. | ||
Rechtsprechung zu Art. 12a EuGVÜ
Entscheidung zu Art. 12a EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz ...
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