(1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls
a) | i) | der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde, und | |
ii) | die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, |
oder
b) | der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte, |
wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.
(2) Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.
(3) Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.
Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.
verfahren, den Kommunikations-
mitteln und den Sprachen Art. 30Änderung der Anhänge Art. 31Ausschuss Art. 32Überprüfung Art. 33Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 20 EuMahnverfVO
15 Entscheidungen zu Art. 20 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 15.09.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21 Corona
- EuGH, 06.09.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17
- EuGH, 04.09.2014 - C-119/13
eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 13.04.2011 - C-119/13
- Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13
eco cosmetics - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäischer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der ...
- EuGH, 22.10.2015 - C-245/14
- EuGH, 07.05.2014 - C-121/13
Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle - Streichung
Querverweise
Auf Art. 20 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- § 1092 (Verfahren)
- Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1095 (Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)