(1) Die Gerichtsgebühren eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtsgebühren eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird.
Rechtsprechung zu Art. 25 EuMahnverfVO
Entscheidung zu Art. 25 EuMahnverfVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 13.12.2012 - C-215/11
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Antrag auf Erlass ...
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Querverweise
Auf Art. 25 EuMahnverfVO verweisen folgende Vorschriften: