Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
§ 141
Anwendung des Ersten Teils

Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 141 KostO

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