(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
| 1. | seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, | |
| 2. | infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, | |
| 3. | das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, | |
| 4. | nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, | |
| 5. | nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann. |
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
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Querverweise
Auf § 9 LPresseG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 9 LPresseG:
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
- § 39 II (zu § 9 I Nr. 2)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 9 I Nr. 2)
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