Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
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Rechtsprechung zu Art. 17 WechselG
136 Entscheidungen zu Art. 17 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.1998 - XI ZR 239/97
Voraussetzungen der Haftung aus Indossament; Begriff des Verkehrsgeschäfts
- BGH, 12.10.1993 - XI ZR 21/93
Einwendungen des Wechselschuldners bei echtem Factoring
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 07.11.2019 - C-419/18
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - ...
- KG, 02.02.2006 - 2 U 101/01
Internationaler Handelskauf zwischen einem marokkanischen Verkäufer und einem ...
- BGH, 05.10.1993 - XI ZR 200/92
Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
- BGH, 07.01.1971 - II ZR 28/70
Einlösen eines Wechsels durch den Rückgriffschuldner - Einwendungen, die vor ...
- OLG Frankfurt, 04.11.1992 - 19 U 33/92
Sittenwidrigkeit der Begebung eines Wechsel zur Begleichung einer ...
- BGH, 25.02.1965 - II ZR 191/62
Refinanzierung von Abzahlungsgeschäften
Querverweise
Auf Art. 17 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77