(1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protests mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protests bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 WechselG
8 Entscheidungen zu Art. 20 WechselG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 2 U 1/05
Unsubstantiierte Behauptung der Unechtheit der Unterschrift unter der ...
- BGH, 31.01.1955 - II ZR 136/54
Londoner Schuldenabkommen. Österreich
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
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- BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87
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- BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg
- BGH, 17.01.1983 - II ZR 188/82
- BGH, 07.01.1971 - II ZR 28/70
- BGH, 28.06.1956 - II ZR 12/55
Wechsel mit Klausel der Scheckzahlung
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