(1) 1Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. 2Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protests mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protests bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 WechselG
20 Entscheidungen zu Art. 20 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.1993 - XI ZR 200/92
Wechselakzept bei entgeltlichem Geschäft über öffentliche Ämter und Titel
- BGH, 23.05.1989 - XI ZR 82/88
Ausschluß von Einwendungen gegenüber einen mit einem Nichteinlösungsvermerk ...
- BGH, 07.01.1971 - II ZR 28/70
Einlösen eines Wechsels durch den Rückgriffschuldner - Einwendungen, die vor ...
- BGH, 11.04.1988 - II ZR 272/87
Abbedingung des Wirkungsstatus des Zahlungsortes; Wirksamkeit der Abtretung der ...
- BGH, 31.01.1955 - II ZR 136/54
Londoner Schuldenabkommen. Österreich
- VG München, 12.07.2016 - M 2 K 15.5391
Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für eine Brücke und Drittschutz
- VG Regensburg, 02.05.2016 - RO 8 K 15.1071
Drittschutz gegen eine wasserrechtliche Genehmigung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.02.2017 - 8 C 16.2161
Streitwert einer wasserrechtlichen Genehmigung
- VGH Bayern, 23.02.2017 - 8 C 16.2161
- VG München, 24.03.2015 - M 2 K 14.3278
Baugenehmigung, Bebauung, Bebauungszusammenhang, Gemeinde, Innenbereich, ...
- BGH, 17.01.1983 - II ZR 188/82
Reichweite der Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils - Geltendmachung einer ...
Querverweise
Auf Art. 20 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77