(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
(2) Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Rechtsprechung zu Art. 19 WechselG
3 Entscheidungen zu Art. 19 WechselG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.1970 - III ZR 8/68
Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden ...
- VGH Bayern, 10.02.2021 - 8 ZB 19.2464
Erlöschen eines altrechtlichen Wasserrechts
- BGH, 01.07.1985 - II ZR 155/84
Abgesonderte Befriedigung einer an die Einreicherbank abgetretenen ...
Querverweise
Auf Art. 19 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
- Wechselgesetz (WechselG)
- Eigener Wechsel
- Art. 77