Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
§ 214
Ladung zum Termin

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

Rechtsprechung zu § 214 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 214 ZPO

Querverweise

Auf § 214 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 214 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 (Vorbereitung des Termins) (zu § 214 I)
          Zeugenbeweis
            § 390 (Folgen der Zeugnisverweigerung) (zu § 214 I)

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