Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 225 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 225 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, zweite Fristverlängerung Berufungsbegründung, 9.12.99 (NJW 2000, 944)
Literatur im Internet zu § 225 ZPO
Querverweise
Auf § 225 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57
Rechtsberatung
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