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| BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52 |
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Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen in G 131 für Wehrmachtsangehörige und -pensionäre
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Papierfundstellen
- BVerfGE 3, 288
- NJW 1954, 465
- MDR 1954, 273
- DÖV 1954, 246
Wird zitiert von ... (142) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 -- zum Teil mit rückwirkender Kraft -- durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist (BVerfGE 3, 58 [75]).Rn. 42 1. Der Wortlaut des Art. 131 GG sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des G 131 bringen -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [76 bis 85]) festgestellt hat -- in dieser Frage keine Klarheit.
Auch hier ist vielmehr -- wie im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [85 ff.]) -- eine historisch-politische Würdigung der Ereignisse vom Mai 1945 unumgänglich, um ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Berufssoldatenverhältnis beurteilen zu können.
Die grundsätzliche rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) unter Verwertung der rechtswissenschaftlichen Literatur, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im nationalsozialistischen Staat im einzelnen dargelegt.
Rn. 57 Angesichts dieser das Berufssoldatenverhältnis bestimmenden rechtlichen Ordnung war in der Wehrmacht eine Personalpolitik in nationalsozialistischem Sinne, wie sie für die zivile Verwaltung im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [94 ff.]) geschildert worden ist, nicht möglich.
Das Erlöschen ist dagegen nicht -- wie bei den Beamten (BVerfGE 3, 58 [115]) die Folge einer inneren Umgestaltung des Wesens dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst.
Rn. 92 Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.
Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem "Deutschen Reich...nicht zugemutet werden" konnte, "die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen" (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]).
Diese Zerstörung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten oder als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseitezuschieben, ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 3, 58 [118 f.]).
Daß der Gesetzgeber auch bei dieser konstitutiven Regelung nicht völlig frei, sondern vor allem an die Grundrechte gebunden war, ist in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [134 ff.], 162 [181 f.]) näher dargelegt.
Der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen während dieser Übergangszeit hätte daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (vgl. BVerfGE 3, 58 [157]).
Rn. 140 aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist (BVerfGE 3, 58 [136]).
Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).
Rn. 141 bb) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [137]) hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WRV unter Verfassungsschutz stellt, sondern das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt.
Auch bei dieser Neuordnung ist daher der Gesetzgeber an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht streng gebunden; er darf sich aber auch nicht in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von ihnen entfernen (BVerfGE 3, 58 [138]).
Rn. 145 Das trifft zweifellos zu für die Einführung der zehnjährigen Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangs- und Ruhegehalt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie für den (hier entsprechend anwendbaren) Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 G 131); hier gelten die Ausführungen des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [138/139]) in verstärktem Maße, weil die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution weggefallen und schon aus diesem Grunde eine Neuregelung der Versorgung der Berufssoldaten nach den Grundsätzen des Wartestandes ausgeschlossen war.
Rn. 149 Vorweg ist hier zu betonen, daß der Gleichheitssatz nicht die Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen, daß vielmehr dem Gesetzgeber ein weiter Bereich des Ermessens offensteht und das Bundesverfassungsgericht nur prüfen kann, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten werden (BVerfGE 3, 58 [135 f.]).
Die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche muß für die Übergangszeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich aus dem Treueverhältnis zwischen Berufssoldaten und Reich ergibt, als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (BVerfGE 3, 58 [157]).
Im übrigen gilt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG -- vgl. unten zu 2 --, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht anwendbar ist (BVerfGE 3, 58 [153]).
Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung der fortbestehenden Versorgungsverhältnisse der Wehrmachtpensionäre in demselben verstärkten Maße zu berücksichtigen sind wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]).
Rn. 166 a) Die nach dem G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unterhalts (BVerfGE 3, 58 [160]).
Hier ist neben den Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [157 f.]) besonders zu beachten, daß nach der Kapitulation alle Dienststellen und Kassen der Wehrmachtversorgung weggefallen waren und daß zudem für die Versorgung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen in der Übergangszeit bis zum 1. April 1951 besatzungsrechtliche Beschränkungen bestanden.
Die nur vorübergehende Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 [158]).
Sind nämlich -- wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [159]) festgestellt hat -- die von Art. 131 Satz 2 GG erfaßten Versorgungsempfänger mit denjenigen Beamten nicht zu vergleichen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Versorgungsfalles versorgt werden (vgl. auch oben C II 3 a), so hat der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf diese Unterschiede für die letztere Gruppe eine Sonderregelung traf.
Rn. 188 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Wehrmachtbeamten angesichts dieser besonderen Rechtsstellung ebenso wie die Dienstverhältnisse der übrigen Beamten wegen der im nationalsozialistischen Staat durchgeführten wesentlichen Umgestaltung der Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch unmittelbar erloschen waren (BVerfGE 3, 58 [115]).
Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 und 19 GG (vgl. für die Beamten BVerfGE 3, 58 [136, 138/139, 144]; für die Berufssoldaten die Ausführungen unter C I 5 a; b, bb; c, aa dieses Urteils) .
Rn. 189 1. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des G 131 verstößt, wie in BVerfGE 3, 58 (150) dargelegt, nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.
Rn. 190 2. Da die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer maßgebenden Einzelbestimmungen des G 131 weder gegen Grundrechte noch gegen sonstige Verfassungsvorschriften verstoßen, ist auch § 77 G 131, der lediglich zur Ergänzung dieser Einzelbestimmungen dient, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 58 [151 f.]).
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
Angestelltenverhältnisse
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Solche Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (BVerfGE 3, 162 [171]).Rn. 92 Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.
Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem "Deutschen Reich...nicht zugemutet werden" konnte, "die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen" (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]).
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Zwar hat die Kapitulation den Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nicht berührt, da aber Deutschland in diesem Zeitpunkt keine staats- und völkerrechtlich legitimierten Vertretungsorgane mehr besaß (BVerfGE 2, 1 [56 f.]) und der in dieser Zeit noch verbliebene Rest deutscher Staatsgewalt sich allein in der Wehrmacht verkörperte, kam in ihrer bedingungslosen Kapitulation zugleich tatsächlich die Vollendung des allgemeinen Zusammenbruchs zum Ausdruck.Rn. 92 Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist.
- BGH, 06.12.1951 - 3 StR 131/51
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Rn. 85 Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt 2, 121 [123 f.]), in der er ausführt: .Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen seien, sondern sie seien auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen (vgl. BGHSt 2, 121 [124]).
- BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Unmittelbar betroffen ist er nicht durch die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, sondern erst durch das zu ihrer Ausführung ergangene G 131 (BVerfGE 1, 97 [102 f.]), dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt ist. - BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52
Notaufnahme
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Rn. 92 Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist. - BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]). - BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51
Aufrechnung gegen das Reich
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Ferner hat § 14 des Umstellungsgesetzes -- vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen -- alle Ansprüche gegen das Reich aus der Zeit vor der Währungsreform von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen und daher eine gerichtliche Geltendmachung zunächst verhindert (vgl. BGHZ 2, 300 [301/302]; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, § 14 UG Anm. 1; Coing, Die Geltendmachung von Forderungen gegen das Reich gegenüber Ansprüchen aus dem Reichsvermögen, NJW 1949, 203 [205]). - RG, 10.07.1931 - III 149/30
1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der …
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
So hat das Reichsgericht (RGZ 134, 1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt: . - BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52
Fristbeginn für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung, dem 13. Mai 1951, beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415 [417]).
- BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
Grundlagenvertrag
Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).
- BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Wehrmachtspensionäre
Rn. 11 2. Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.
Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]).
Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren"; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden.
Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]).
Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.
Rn. 26 2. Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat: .
Rn. 31 c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von allen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben" hatten.
Rn. 34 Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]).
Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben.
Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]).
Rn. 44 In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).
Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).
Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).
Rn. 48 7. Die "Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre" durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren.
In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (…a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
Gestapo
Gerade diese von den nationalsozialistischen Gesetzen ausgehende Auslegungsmethode, die diese Gesetze in ihrer Wirkung so ernst nimmt, wie sie gemeint waren und vor allem in nahezu zehnjähriger Praxis angewandt worden sind, offenbart auch den wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen dem nationalsozialistischen Beamtenrechtsverhältnis und dem Berufssoldatenverhältnis unter dem nationalsozialistischen Regime, bei dem die positivgesetzliche Umgestaltung erst zu einer Zeit erfolgte, als sie nach den Zeitumständen nicht mehr effektiv werden konnte (BVerfGE 3, 310 und 313 [richtig: BVerfGE 3, 288, 310 und 313 - d. Red.] ).Freilich kann der Eid nicht losgelöst von dem sachlichen Gehalt des Dienstverhältnisses selbst beurteilt werden, wie es im Urteil vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff. [310]) eingehend dargelegt worden ist.
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG sind auch im Rahmen des Art. 14 GG zugrunde zu legen, weil die nähere Ausgestaltung der wie Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützten Versorgungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nach Gesichtspunkten erfolgen muß, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelt sind (vgl. BVerfGE 3, 288 [334 f., 342]; 16, 94 [110 ff.]; 44, 249 [281]; 65, 141 [147 f.]). - BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52
Investitionshilfe
Nur die Überschreitung oder der Mißbrauch des gesetzgeberischen Ermessens verstoßen gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 2, 266 [280]; 3, 19 [24 f.]; 3, 58 [135 f.]; 3, 288 [337]). - BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
Auch wenn die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht umfasst, sondern auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschränkt ist (BVerfGE 3, 288 ; 16, 94 ), hat sich die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind.Diese Grundsätze sind deshalb auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 3, 288 ; 8, 1 ; 16, 94 ; 44, 249 ; 76, 256 ).
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
Rn. 85 Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344 f.]; 31, 212 [221]), sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 288 [342]; 8, 1 [21]). - BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 ; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 ; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18). - BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53
Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts
Nach heute herrschender Auffassung, zu der sich auch das Bundesverfassungsgericht im sog. Soldatenurteil mit nachdrücklicher Betonung bekannt hat (1 BvR 371/52, S 45 f - BVerfGE 3, 288 [319 f] -), hat der deutsche Gesamtstaat die Ereignisse von 1945 überdauert und besteht im Rechtssinne noch fort.Sie war rein militärisch und äusserte Rechtsfolgen nur auf militärischem Gebiet (vgl auch "Soldatenurteil" BVerfGE 3, 288 [316]).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (…aaO S. 342. .Der Bundesgesetzgeber war allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 GG nicht genötigt, Gehälter und Ruhegehälter im G 131 den Bezügen der Bundesbeamten und der eigentlichen Bundesversorgungsempfänger voll anzugleichen
; er durfte sie vielmehr grundsätzlich abweichend regeln (wegen der Einzelheiten vgl. BVerfGE 3, 58 ff. [159] und BVerfGE 3, 288 [343]). - BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
Privilegierter Ehrenschutz
- BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93
Dienstbeschädigtenrente
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG
- BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131
- BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57
Rechtsmittel
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
- BGH, 23.07.1969 - 3 StR 326/68
Fortsetzung eines nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellten Strafverfahrens - …
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
- BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70
Nichtehelichen-Erbrecht
- BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
Beförderungsschnitt
- BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99
Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung …
- BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R
Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes - …
- BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87
Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von …
- BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76
Soldatenversorgungsgesetz
- BGH, 13.02.1975 - VI ZR 44/74
Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
- BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
Krankenhausleistungen
- BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19
Abschlag; Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Auslandseinsatz der Bundeswehr; …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die …
- BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
lex Schörner
- BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
Selbstversicherung
- BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56
Wahlrechtsbeschwerde
- BVerwG, 02.12.2019 - 2 B 21.19
Berufssoldat; Erhöhung des Ruhegehalts; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; …
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
- BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01
- BVerwG, 11.09.1969 - II C 35.66
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ehemaliger Soldaten von der Versorgung - …
- BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Rechtsmittel
- BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58
Diplomatische Klausel
- BVerwG, 20.09.2011 - 1 WB 48.10
Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der …
- BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325/07
Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 29.01.1973 - I C 38.68
Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06
Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen") …
- BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69
Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von …
- StGH Hessen, 07.01.1970 - P.St. 539
Hessen - Grundrechtsklage gegen verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes …
- BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten …
- VGH Bayern, 11.04.2013 - 22 CS 13.767
"Internationale Waffenbörse Nürnberg"
- BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 10.65
Ersatz eines durch eine Dienstpflichtverletzung verursachten Schadens - …
- BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19
Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 21.08.1980 - 6 B 99.79
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit der …
- VG Stade, 15.09.2014 - 1 A 2114/12
Anspruch auf Aufhebung eines luftverkehrsrechtlichen Negativattestes bei einem …
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des …
- BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80
Berücksichtigung erworbenen Vermögens
- BVerwG, 24.11.1971 - VI C 27.68
Versorgung früherer Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes - Wiederverwendung …
- BVerwG, 13.03.1969 - II C 14.66
Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten der alten Wehrmacht - Versorgung der …
- BVerwG, 09.04.1968 - II C 81.64
Leistung einer Kriegsunfallversorgung bei Unfallbeschädigung i.S.d. § 135 BBG - …
- BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55
Rechtsmittel
- BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R
Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte
- BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91
Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen - …
- BVerwG, 07.06.1971 - II B 9.70
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Berechnung der maßgebenden …
- BVerwG, 13.05.1971 - II C 6.68
Versorgungsansprüche eines Beamten - Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage - …
- BAG, 06.11.1985 - 4 AZR 107/84
Verfassungsmäßigkeit der §§ 104 , 106 KVLG
- OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten …
- VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406
Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2003 - 10 A 10842/03
Soldatenrecht, Personalanpassungsgesetz, Zurruhesetzung, vorzeitige …
- VG Berlin, 14.12.1992 - 25 A 114.91
Umstellung von Guthaben auf Konten bei Geldinstituten der DDR; Rechtmäßigkeit des …
- BVerwG, 18.03.1960 - VII C 106.59
Keine Absenkung der Kreisumlage für Gemeinde mit hoher Steuerkraft und eigenen …
- VG Stade, 01.04.2014 - 2 A 408/10
Anforderungen an die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung für …
- BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 173.72
Rechtsmittel
- BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) …
- BGH, 17.05.1956 - III ZR 235/54
Rechtsmittel
- BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- BVerwG, 10.02.1960 - VI C 269.57
Versorgung eines Witwers einer Beamtin bzw. Ruhestandsbeamtin nach Inkrafttreten …
- BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an …
- BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
Rechtsmittel
- BSG, 08.11.1995 - 4 RA 3/94
Leistungen aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, …
- BVerwG, 01.10.1981 - 6 B 147.80
Revisibilität des früheren Wehrrechts - Begründetheit einer …
- BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66
Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener …
- BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 76.03
Vereinbarkeit der Stichtagsregelung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 …
- BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 204.72
Rechtsmittel
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvL 12/59
Begriff der Abänderung i.S. von Art. 125 Nr. 2 GG bei durch Besatzungsmacht …
- BVerwG, 11.10.1983 - 1 WB 81.83
Kostenverteilung nach erledigtem Rechtsstreit - Anwendung der Beamtengrundsätze …
- BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57
Umfang des "Unterhaltsanspruchs" i.S.d. § 132 S. 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) - …
- BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55
Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht
- BVerwG, 22.02.1972 - I C 59.67
Pflichtzugehörigkeit und Befreiung vom ärztlichen Versorgungswerk - …
- BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61
Anwendung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) …
- BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57
Einbeziehung und Anrechnung von steuerpflichtigen Arbeitseinkünften in die …
- BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Auswirkungen der durch das Änderungsgesetz eingetretenen strukturellen …
- VerfGH Bayern, 19.11.1970 - 53-VII-70
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- BVerwG, 30.04.1969 - VI C 72.65
Militärische Tätigkeit im Auftrag der Besatzungsmacht als deutscher öffentlicher …
- BVerwG, 19.12.1967 - II C 19.65
Versorgungsanspruch eines Offiziers der früheren Wehrmacht - Vorliegen einer …
- BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 43.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 22.02.1962 - II C 21.60
Beschwerde gegen eine Festsetzung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur …
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.1954 - 2 A 1/53
Ausschliessliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsgesetze für die Klagen von …
- BVerwG, 23.01.1970 - II B 49.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64
Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) …
- VGH Hessen, 29.11.1966 - OS I 79/65
- BVerwG, 29.06.1966 - VI B 7.65
- BVerwG, 30.01.1964 - II C 197.61
Versorgungsrechtliche Auszahlungsansprüche eines gewerbliche Einkünfte …
- BVerwG, 28.02.1959 - VI B 56.58
Rechtsmittel
- VG Kassel, 10.05.2007 - 1 E 227/07
- BSG, 03.06.1981 - 11 RA 34/80
- OLG Stuttgart, 13.10.1978 - 15 UF 144/78
Anfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Regelungen des …
- BVerwG, 21.01.1966 - VI CB 1.64
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache
- BVerfG, 23.02.1960 - 2 BvL 8/59
Rückwirkende Aufhebung bei einer bereits aufgehobenen Bestimmung
- BVerwG, 30.09.1959 - VI C 122.58
Rechtsmittel
- BGH, 06.11.1958 - 4 StR 126/58
- BGH, 23.09.1954 - III ZR 39/52
Rechtsmittel
- BVerwG, 14.01.1965 - II C 14.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.04.1963 - VI C 186.61
- BVerwG, 06.12.1962 - II C 154.60
- BVerwG, 11.10.1962 - II C 59.61
Anrechnung von Dienstzeiten für die Versorgung von Berufssoldaten nach dem Gesetz …
- BVerwG, 21.12.1960 - VIII B 31.60
Zahlung voller Versorgungsbezüge eines ehemaligen Justizdienstangestellten
- BVerwG, 31.05.1960 - II C 297.57
Rechtsmittel
- BDH, 05.11.1957 - I D 107/56
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.02.1956 - IV C 027.55
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.02.1956 - IV C 073.54
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.09.1968 - VIII C 83.65
Rechtsmittel
- BGH, 23.03.1966 - IV ZR 14/65
Rechtsmittel
- BDH, 28.01.1960 - I DB 17/59
Rechtsmittel
- BDH, 08.08.1957 - I D 94/55
Rechtsmittel
- BGH, 26.11.1956 - III ZR 74/55
Rechtsmittel
- BDH, 29.05.1956 - I D 37/55
Rechtsmittel
- BGH, 06.07.1971 - 5 StR 301/71
Versuchter Totschlag oder versuchter Mord - Heimtückische Tat oder Mord aus …
- BVerwG, 16.09.1965 - II C 56.62
Rechtsmittel
- BFH, 22.12.1954 - II 53/53 U
Warentransporte durch die ehemalige Sowjetische Besatzungszone - Steuerbarkeit …
- BGH, 07.10.1954 - III ZR 229/52
Rechtsmittel
- BGH, 15.11.1954 - III ZR 219/52
Rechtsmittel
- BGH, 14.10.1954 - III ZR 237/51
Rechtsmittel
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