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   BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74   

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BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 (https://dejure.org/1979,26)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 (https://dejure.org/1979,26)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 (https://dejure.org/1979,26)
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Schulgebet

Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 4, Art. 7 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schulgebet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgebet, Schulandacht - Toleranzgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 01.02.1980)

    Darf in der Schule gebetet werden?

  • degruyter.com PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Schulgebet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 223
  • NJW 1980, 575
  • DVBl 1980, 548
  • DÖV 1980, 333
  • DÖV 1980, 393
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Hierzu gehört auch das Recht zur Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (BVerfGE 41, 29 [44]).

    Auch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schließen das Recht der Eltern ein, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (BVerfGE 41, 29 [47 f.]).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (BVerfGE 41, 29 [44]; 47, 46 [72]).

    Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich in den Beschlüssen vom 17. Dezember 1975 zur Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung (BVerfGE 41, 29 [44 ff.]) und zur bayerischen Gemeinschaftsschule (BVerfGE 41, 65 [77 ff.]) auseinandergesetzt.

    Damit fällt das Schulgebet auch nicht unter die Vermittlung christlicher Kultur- und Bildungswerte, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des allgemeinen Unterrichts an christlichen Gemeinschaftsschulen für zulässig erachtet hat (BVerfGE 41, 29 [52]).

    c) Wenn der Staat im genannten Sinne das Schulgebet außerhalb der Religionsstunde als religiöse Übung und als , schulische Veranstaltung" zuläßt, so fördert er allerdings die Anschauung des Christentums und damit ein religiöses Element in der Schule, das über die religiösen Bezüge hinausgeht, die sich aus der Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors des Christentums (BVerfGE 41, 29 [52]) ergeben.

    4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 [49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung.

    Der Staat gibt hier der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfGE 41, 29 [49]).

    Ein positives Bestimmungsrecht auf Einführung des Schulgebets haben die Eltern ebensowenig, wie ihnen ein solches Recht auf die Einrichtung von Schulen bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Prägung zusteht; sie haben auch keinen Anspruch darauf, daß ihre Kinder in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden (BVerfGE 41, 29 [46, 48]).

    Er kann in solchen Gemeinschaftsschulen, die er in zulässigem Umfang (BVerfGE 41, 29 [52]) mit religiösen Elementen versieht, ein Schulgebet zulassen; er kann sich aber auch - unabhängig davon, ob er die Schule ansonsten mit religiösen Bezügen ausgestaltet - dazu entschließen, allgemein auf Schulgebete zu verzichten.

    In Art. 15 Abs. 1 des Vertrags des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, dem der Landtag durch Gesetz vom 10. Juni 1960 (GVBl. S. 54) zugestimmt hat, werden die öffentlichen Schulen als Gemeinschaftsschulen auf christlicher Grundlage bezeichnet; diese Einschätzung wurde auch durch die Drei-Fraktionen-Erklärung vom 30. März 1966 im Hessischen Landtag (Hessischer Landtag, 5. Wp., StenBer., Bd. 4, S. 2297) bestätigt (vgl. auch BVerfGE 41, 29 [55]).

    Insbesondere findet die Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen trifft (BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 32, 98 [108]; 41, 29 [50]).

    Überall dort, wo Spannungsverhältnisse zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit auftreten, besonders im Schulwesen, wo solche Spannungsverhältnisse angesichts der gemeinsamen Erziehung von Kindern der verschiedensten Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen letztlich unvermeidlich sind (vgl. BVerfGE 41, 29 [50]), muß unter Berücksichtigung des Toleranzgebots ein Ausgleich gesucht werden.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 [49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung.

    Art. 4 Abs. 1 GG gewährt ein Spezialgrundrecht, das nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 32, 98 [107]); andererseits ist dann, wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 4 GG vereinbar ist, auch kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 32 [37]; 17, 302 [306]; 28, 243 [264]).

    Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden (BVerfGE 32, 98 [107 f.]; 33, 23 [29]; 44, 37 [50]).

    Insbesondere findet die Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen trifft (BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 32, 98 [108]; 41, 29 [50]).

    Denn als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Bekenntnisfreiheit auf die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 32, 98 [108]), und damit dem Gebot der Toleranz zugeordnet.

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 24, 119 [138, 143 f.]; 47, 46 [69 f.]).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 [182]; 47, 46 [71 f.]).

    Der Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet; weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (BVerfGE 41, 29 [44]; 47, 46 [72]).

    In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Würde man in einem solchen Falle das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180] - hessische Förderstufe; 41, 88 [105] - nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf der Grundlage dieser Überlegungen die in Baden-Württemberg und in Bayern eingeführte christliche Gemeinschaftsschule für verfassungsgemäß angesehen; auch die nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule wurde verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfGE 41, 88 ).

    a) In Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu BVerfGE 41, 88 ) sind seit der im Jahre 1968 erfolgten Neuordnung des Volksschulwesens nach Art. 12 Abs. 3 der Landesverfassung (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1968 - GVBl. S. 36 - im folgenden: LV NW) Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Würde man in einem solchen Falle das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180] - hessische Förderstufe; 41, 88 [105] - nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschule).

    Andererseits erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag hinsichtlich der Schulerziehung (BVerfGE 34, 165 [181 f.]).

    Der Staat kann daher in der Schule grundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 [182]; 47, 46 [71 f.]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Art. 4 Abs. 1 GG gewährt ein Spezialgrundrecht, das nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 32, 98 [107]); andererseits ist dann, wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 4 GG vereinbar ist, auch kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 32 [37]; 17, 302 [306]; 28, 243 [264]).

    Denn als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Bekenntnisfreiheit auf die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 32, 98 [108]), und damit dem Gebot der Toleranz zugeordnet.

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 [49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung.

    Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden (BVerfGE 32, 98 [107 f.]; 33, 23 [29]; 44, 37 [50]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Art. 4 Abs. 1 GG gewährt ein Spezialgrundrecht, das nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 32, 98 [107]); andererseits ist dann, wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 4 GG vereinbar ist, auch kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 32 [37]; 17, 302 [306]; 28, 243 [264]).

    Insbesondere findet die Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Personen trifft (BVerfGE 28, 243 [260 f.]; 32, 98 [108]; 41, 29 [50]).

  • StGH Hessen, 27.10.1965 - P.St. 388

    Schulgebet in öffentlicher Volksschule

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Zur Begründung führte er aus: Der Hessische Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1) festgestellt, daß die Grundrechte eines Schülers aus Art. 48 Abs. 2 und Art. 9 der Verfassung des Landes Hessen verletzt würden, wenn gegen seinen Widerspruch in der Klasse ein Schulgebet gesprochen werde.

    Vielmehr stützt sich die Untersagung, wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, ausschließlich auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 (ESVGH 16, 1), wonach ein Schulgebet bei Widerspruch eines Schülers oder dessen Erziehungsberechtigten schlechthin unzulässig sein soll.

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
    Art. 4 Abs. 1 GG gewährt ein Spezialgrundrecht, das nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfGE 23, 50 [55 f.]; 32, 98 [107]); andererseits ist dann, wenn eine hoheitliche Maßnahme mit Art. 4 GG vereinbar ist, auch kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 32 [37]; 17, 302 [306]; 28, 243 [264]).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvR 350/62

    Auswirkungen des Übertritts in eine andere Glaubensgemeinschaft auf den Bestand

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65

    Hessisches Schulgebet

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war davon auszugehen, dass das Grundgesetz den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit belässt; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen hat Art. 7 GG danach die weitgehende Selbstständigkeit der Länder und im Rahmen von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (so zuletzt BVerfGE 108, 282 ; siehe auch BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Dabei kann er religiöse Bezüge in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule in weitgehendem Maße zulassen (vgl. BVerfGE 52, 223 - Schulgebet); er kann sie aber auch - abgesehen von der Garantie des Religionsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG) - weitgehend aus der Schule heraushalten.

    Deren Verhalten, aber auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher auch einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (so der Senat in BVerfGE 93, 1 - Kruzifix; vgl. auch BVerfGE 52, 223 ).

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