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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08.OVG   

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https://dejure.org/2009,1594
OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08.OVG (https://dejure.org/2009,1594)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.01.2009 - 10 A 10805/08.OVG (https://dejure.org/2009,1594)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Januar 2009 - 10 A 10805/08.OVG (https://dejure.org/2009,1594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Mitbewerbers auf Aufhebung der Ernennung eines Konkurrenten zum Präsidenten eines Oberlandesgerichts und auf eigene Ernennung; Inhalt und Umfang des beamtenrechtlichen und richterrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität; Zulässigkeit eines auf Aufhebung ...

  • hensche.de

    Konkurrentenklage

  • Judicialis

    GG Art. 19; ; GG Art. 19 Abs. 4;... ; GG Art. 33; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 97; ; GG Art. 97 Abs. 2; ; GG Art. 97 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 101; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; DRiG § 30; ; DRiG § 19; ; LRiG § 5; ; LRiG § 5 Abs. 1; ; LBG § 15; ; LBG § 87; ; BRRG § 126; ; BRRG § 126 Abs. 3; ; BGB § 839; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 90; ; LHO § 49; ; LHO § 49 Abs. 1; ; VwGO § 43; ; VwGO § 43 Abs. 2; ; VwGO § 113; ; VwGO § 113 Abs. 1; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterrecht: Oberlandesgericht; Präsident; Beförderung; Ernennung; Aufhebung; Zurücknahme; Konkurrentenklage; Konkurrentenstreit; Ämterstabiliät; Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; Ernennungsurkunde; Aushändigung; effektiver Rechtsschutz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 659
  • DÖV 2009, 542
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Bis zu seinem Urteil vom 13. September 2001 (BVerwGE 115, 89) war gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt, weil die Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 25. August 1988, BVerwGE 80, 127, sowie Beschluss vom 30. Juni 1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49).

    Rechtliche Bedenken könnten sich insoweit insbesondere (vgl. im Übrigen z.B. Schnellenbach, Anmerkung zu dem Urteil, ZBR 2004, 104) daraus ergeben, dass die Vergabe einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle - um eine solche handelte es sich zweifellos bei einer "neu geschaffenen" Stelle, im Übrigen aber auch dann, wenn die mit dem Konkurrenten besetzte Stelle etwa durch dessen Versetzung oder Umsetzung wieder frei geworden ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988, a.a.O.) - ohne eine Ausschreibung, wie sie für derartige Stellen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. zur Ausschreibungspflicht hinsichtlich freier Richterstellen z.B. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1996, ZBR 1998, 61), das grundrechtsgleiche Recht anderer (auch neuer) - möglicherweise leistungsstärkerer - Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen könnte (vgl. dazu neben dem Urteil des BVerwG vom 25. August 1988 den Beschluss des BGH vom 28. November 2005, a.a.O.).

    Eine Ernennung des Klägers zum - nach R 8 besoldeten - Präsidenten des Oberlandesgerichts kann zunächst nicht dadurch ermöglicht werden, dass der Beigeladene versetzt wird (vgl. hierzu z.B. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1988, a.a.O., und 13. September 2001, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, begründet die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juni 1985, Buchholz 310 § 113 Nr. 150; Urteile vom 17. August 1982, InfAuslR 1982, 276, 25. August 1988, a.a.O., und 20. Januar 1989, a.a.O.; des Weiteren z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, Juris; VGHBW, Urteil vom 29. Juli 2003, VBlBW 2003, 475; BayVGH, Beschluss vom 27. November 1995, NVwZ-RR 1997, 23; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 35 zu § 113; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 zu § 113; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140).

    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage scheidet schließlich auch deshalb aus, weil diese Klage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O., und 22. Januar 1998, ZBR 1998, 316; Beschluss vom 9. März 2005, 2 B 111.04, Juris).

    Das Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung im beamten-(richter-)rechtlichen Beförderungskonkurrenzverhältnis festgestellt werden soll, setzt voraus, dass von der Bevorzugung des Konkurrenten als solcher, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen der Beförderungsentscheidung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den unterlegenen Mitbewerber ausgeht, oder dass sich diese Entscheidung - weil mit ihr eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird - doch jedenfalls ungünstig auf die weitere berufliche Entwicklung auswirken dürfte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 1990, NVwZ 1991, 270, und 4. März 1976, a.a.O.; Urteile vom 19. März 1992, BayVBl. 1992, 596, 25. August 1988, a.a.O., und 9. Mai 1985, DVBl. 1985, 1233; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 92 zu § 113).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

    Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

    schon im Ausgangspunkt von einem Streit um die Auswahl für eine Beförderungsstelle" unterscheidenden Verfahren in einem "obiter dictum" zu seinem Urteil vom 13. September 2001 (a.a.O.) Zweifel geäußert hatte, ob an der oben dargestellten Rechtsprechung festzuhalten sei, hat es in seinem Urteil vom 21. August 2003 (BVerwGE 118, 370) klargestellt, dass die bisherige Rechtsauffassung aufrechterhalten werde, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 13. September 2001 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken durch Beschluss vom 24. September 2002 (DVBl. 2002, 1633) entkräftet habe.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. August 2003 (a.a.O.) im Anschluss an seine oben schon in Bezug genommene Klarstellung, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung verbleibe, festgestellt, wenn entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert worden sei, könne der im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreiche Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

    Nach alledem fehlt es nach Auffassung des Senats schon an einer "sachlichen Übereinstimmung" zwischen den hier gegebenen Umständen und den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003 (a.a.O.) angesprochenen Fallgestaltungen.

    Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geben, die nach seiner Entscheidung vom 21. August 2003 (a.a.O.) offenen Fragen einer weiteren Klärung zuzuführen sowie zum Grundsatz der Ämterstabilität nochmals seine Rechtsauffassung deutlich zu machen.

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Warum das Bundesverfassungsgericht nur kurz danach in seinem Kammerbeschluss vom 24. September 2007 (NVwZ 2008, 70) in Sachen des Klägers bei dem dargestellten Meinungsstand in der höchstrichterlichen - und seiner eigenen -Rechtsprechung einen Klärungsbedarf in Bezug auf die sich in einem Stellenbesetzungsverfahren aus dem Grundsatz der Ämterstabilität ergebenden Rechtsfolgen glaubte feststellen zu können, erschließt sich dem Senat nicht, jedenfalls dann nicht, wenn man dem Begriff der Ämterstabilität das allgemeine Verständnis zugrunde legt.

    Der Senat teilt jedenfalls nicht die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 24. September 2007 (a.a.O.) geäußerte Auffassung, dass zwischen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angesprochenen Fallgestaltungen und den im Falle des Klägers gegebenen Umständen eine "sachliche Übereinstimmung" besteht.

    Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Standes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts am 22. Juni 2007 musste sich dem Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt nicht die erstmals im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 (a.a.O.) und sodann in dessen die Verfassungsbeschwerde des Klägers betreffenden Beschluss vom 24. September 2007 (a.a.O.) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung aufdrängen.

    In dem Beschluss vom 24. September 2007 (a.a.O.) wurde dann der Beschluss vom 9. Juli 2007 als Beleg dafür angeführt, dass es "in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts .

    Der Kläger hat sich für die Feststellungsklage zwar auf den Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses berufen, ohne dass sich jedoch auf der Grundlage seines Vorbringens hierzu ein dahingehendes berechtigtes Interesse, d.h. feststellen ließe, dass - über die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 24. September 2007 (a.a.O.) hervorgehobene Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hinaus - von der Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen nach wie vor eine ihn diskriminierende Wirkung ausgeht.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 39.00

    Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Bis zu seinem Urteil vom 13. September 2001 (BVerwGE 115, 89) war gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich mit der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt, weil die Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 25. August 1988, BVerwGE 80, 127, sowie Beschluss vom 30. Juni 1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49).

    schon im Ausgangspunkt von einem Streit um die Auswahl für eine Beförderungsstelle" unterscheidenden Verfahren in einem "obiter dictum" zu seinem Urteil vom 13. September 2001 (a.a.O.) Zweifel geäußert hatte, ob an der oben dargestellten Rechtsprechung festzuhalten sei, hat es in seinem Urteil vom 21. August 2003 (BVerwGE 118, 370) klargestellt, dass die bisherige Rechtsauffassung aufrechterhalten werde, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die im Urteil vom 13. September 2001 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken durch Beschluss vom 24. September 2002 (DVBl. 2002, 1633) entkräftet habe.

    Eine Ernennung des Klägers zum - nach R 8 besoldeten - Präsidenten des Oberlandesgerichts kann zunächst nicht dadurch ermöglicht werden, dass der Beigeladene versetzt wird (vgl. hierzu z.B. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1988, a.a.O., und 13. September 2001, a.a.O.).

    Besetzbar ist eine Planstelle nur, wenn in sie kein anderer eingewiesen ist (vgl. z.B. Piduch, Bundeshaushaltsordnung, Stand Juni 2007, Rdnr. 4 zu § 49); aus einer Planstelle darf jeweils nur ein (vollzeitbeschäftigter) Beamter bzw. Richter besoldet werden (vgl. z.B. das Urteil des BVerwG vom 13. September 2001, a.a.O.).

    Da die Anzahl der im Stellenplan für bestimmte Ämter ausgewiesenen Planstellen der Zahl der insoweit eingerichteten Ämter entsprechen muss (vgl. § 17 Abs. 5 LHO; vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom 13. September 2001, a.a.O., und 25. April 1996, BVerwGE 101, 112; ferner z.B. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2009, C § 8 Rdnr. 88), kann somit in Rheinland-Pfalz keine dritte Planstelle für einen OLG-Präsidenten ausgebracht werden.

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 251).

    Das abstrakt-funktionelle Amt betrifft den einem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.); es wird durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, BVerwGE 122, 53).

    Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.).

    Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten bzw. Richter diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006, BVerwGE 126, 182).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    In seinem ebenfalls zu einer Notarstelle ergangenen Beschluss vom 28. November 2005 (BGHZ 165, 139) hat der Bundesgerichtshof die eigene dem entsprechende Rechtsprechung fortgeführt und nochmals hervorgehoben, dass einer Rückgängigmachung der zwischenzeitlich erfolgten Ernennung des Mitbewerbers der Grundsatz der Ämterstabilität entgegenstehe; die Rechtsposition, welche der Mitbewerber durch seine Bestellung erlangt habe, könne von dem unberücksichtigt gebliebenen Bewerber nicht erfolgreich angefochten werden, da sie nicht mehr revidiert werden könne.

    Rechtliche Bedenken könnten sich insoweit insbesondere (vgl. im Übrigen z.B. Schnellenbach, Anmerkung zu dem Urteil, ZBR 2004, 104) daraus ergeben, dass die Vergabe einer anderen als der ursprünglich ausgeschriebenen Stelle - um eine solche handelte es sich zweifellos bei einer "neu geschaffenen" Stelle, im Übrigen aber auch dann, wenn die mit dem Konkurrenten besetzte Stelle etwa durch dessen Versetzung oder Umsetzung wieder frei geworden ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988, a.a.O.) - ohne eine Ausschreibung, wie sie für derartige Stellen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. zur Ausschreibungspflicht hinsichtlich freier Richterstellen z.B. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1996, ZBR 1998, 61), das grundrechtsgleiche Recht anderer (auch neuer) - möglicherweise leistungsstärkerer - Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen könnte (vgl. dazu neben dem Urteil des BVerwG vom 25. August 1988 den Beschluss des BGH vom 28. November 2005, a.a.O.).

    Die Rechtslage ist insofern vergleichbar mit den rechtlichen Gegebenheiten, wie sie vom Bundesgerichtshof in seinem - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. Beschluss vom 29. März 2006, a.a.O.) - Beschluss vom 28. November 2005 (a.a.O.) mit Blick auf eine Notarstelle gewürdigt wurden.

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    In seinem Beschluss vom 28. April 2005 (NJW-RR 2005, 998) hat das Bundesverfassungsgericht dann in einem die Besetzung einer Notarstelle betreffenden Verfahren noch einmal bei Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Verfassungsbeschwerde den Grundsatz der Ämterstabilität und dessen Rechtsfolgen für das Besetzungsverfahren angesprochen.

    Dem entsprach der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2005 (a.a.O.), der den Fall einer Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers um eine Notarstelle nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Beantragung einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung seitens des unterlegenen Mitbewerbers betraf.

    Zitiert wurde hierzu die allerdings den Fall einer nach Stellung eines Eilantrages beim Bundesverfassungsgericht erfolgten Ernennung betreffende Entscheidung vom 28. April 2005 (a.a.O.).

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Der Kläger, der auch insoweit die Umstände darlegen muss, aus denen er sein Feststellungsinteresse - hier also das Interesse an seiner Rehabilitierung - ableitet (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 1976, BVerwGE 53, 134, und 15. November 1990, NVwZ 1991, 570), hat sich dazu in seiner Klagebegründung auf mehrere Umstände berufen: die Bedeutung des angestrebten Amtes und das große öffentliche Interesse sowie den Widerhall, den das Besetzungsverfahren und dessen Begleitumstände in der Medienberichterstattung gefunden hat, seine Stellung als Landgerichtspräsident, die Sondersitzungen des Rechtsausschusses und des Landtages sowie die vom Justizminister nach wie vor in den Medien und im Parlament artikulierte Auffassung, er habe sich in der Sache und rechtlich korrekt verhalten.

    Das Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung im beamten-(richter-)rechtlichen Beförderungskonkurrenzverhältnis festgestellt werden soll, setzt voraus, dass von der Bevorzugung des Konkurrenten als solcher, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen der Beförderungsentscheidung eine fortdauernde diskriminierende Wirkung für den unterlegenen Mitbewerber ausgeht, oder dass sich diese Entscheidung - weil mit ihr eine grundlegende Befähigung oder Eignung abgesprochen wird - doch jedenfalls ungünstig auf die weitere berufliche Entwicklung auswirken dürfte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 1990, NVwZ 1991, 270, und 4. März 1976, a.a.O.; Urteile vom 19. März 1992, BayVBl. 1992, 596, 25. August 1988, a.a.O., und 9. Mai 1985, DVBl. 1985, 1233; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 92 zu § 113).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage scheidet schließlich auch deshalb aus, weil diese Klage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988, a.a.O., und 22. Januar 1998, ZBR 1998, 316; Beschluss vom 9. März 2005, 2 B 111.04, Juris).

    Die Indizwirkung der Bewertung durch ein Kollegialgericht für das behördliche Verschulden, entfällt dabei nicht schon dadurch, dass die gerichtliche Würdigung materiell-rechtlich fehlerhaft ist bzw. nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998, a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 2003, DVBl. 2003, 1548).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2009 - 10 A 10805/08
    Vorliegend ist allerdings die Erledigung nach Erhebung des (Verpflichtungs-)Widerspruchs in der Sache selbst eingetreten und der Beklagte hat, nachdem er zunächst richtigerweise (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, BVerwGE 81, 226) keine Sachentscheidung mehr getroffen und den vom Kläger ausdrücklich aufrechterhaltenen Widerspruch vielmehr mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen hatte, aber doch mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 kurz dargelegt, dass und warum der Widerspruch auch als unbegründet zurückzuweisen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, begründet die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juni 1985, Buchholz 310 § 113 Nr. 150; Urteile vom 17. August 1982, InfAuslR 1982, 276, 25. August 1988, a.a.O., und 20. Januar 1989, a.a.O.; des Weiteren z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, Juris; VGHBW, Urteil vom 29. Juli 2003, VBlBW 2003, 475; BayVGH, Beschluss vom 27. November 1995, NVwZ-RR 1997, 23; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 35 zu § 113; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 136 zu § 113; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 27.03

    Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 09.03.2005 - 2 B 111.04

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Zulassung einer Revision wegen

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

  • BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 10 B 13120/96

    Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; Richterstelle; Dienstbezügliches

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 27.11.1995 - 20 B 93.866

    "zusammengestellter" Abfall - § 43 Abs. 2 VwVfG, Erledigung kraft behördlicher

  • BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67

    Vorsitzführung im Kollegialgericht

  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2008 - 1 A 4543/06

    Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz durch einen Bundesbeamten des

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerfG, 18.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Grundvertrag

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2003 - 10 S 2316/02

    Verwertung getilgter Straftaten; Erledigung durch Rechtsänderung -

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 85.80

    Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses; Abschiebung

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 445/96

    Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    - OVG Rheinland-Pfalz - 30.01.2009 - AZ: OVG 10 A 10805/08.
  • VG Neustadt, 06.09.2017 - 5 K 783/16

    Berechtigtes Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Beruft sich ein Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darauf, diese diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder sonstiger Ersatzansprüche, so ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur gegeben, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, NJW 1989, 2486; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2009 - 10 A 10805/08 -, DVBl 2009, 659).
  • VG Freiburg, 20.05.2009 - 3 K 2004/07

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aushändigung der Ernennungsurkunde

    a) Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Beigeladene bereits am 22.12.2006 begehrt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden und auch keine förmliche Entscheidung über seine Bewerbung erfolgt sei, handelt es sich um eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urt. v. 30.01.2009 - 10 A 10805/08 -, DVBl 2009, 659).

    In einer solchen Situation, in der der Betroffene gleichsam "ausmanövriert" wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.), muss es nach Auffassung der Kammer möglich sein, Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Blitzernennung" zu erheben.

    Zwar hat der Kläger nicht das wohl nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.) durchgeführt.

    Die Rechtswidrigkeit als solche diskriminiert nicht (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 4 S 1092/94 - juris).

  • VG Köln, 19.08.2009 - 19 L 931/09

    Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamts; Bewertung der Befähigung

    Der Vollzug dieses Vorhabens würde die vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung dieses Richteramtes (vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall eingehend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2009 - 10 A 10805/08 - , juris Rn. 80 ff.) keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.
  • VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 13/10

    Verwaltungsprozessrecht - Fortsetzungsfeststellungsklage, vorprozessual

    Die Fallgruppe "Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses" setzt nach ihrem Sinn, den Kläger nicht um die Errungenschaften des bereits geführten Prozesses zu bringen, eine Erledigung nach Klageerhebung voraus (BVerwG, NJW 1989, 2486; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 2009, 659).
  • VG Köln, 30.07.2010 - 19 L 616/10

    Konkurrentenklage wegen der Besetzung einer Richterstelle; Vergleichbarkeit des

    Der Vollzug dieses Vorhabens würde die vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten Rechte endgültig vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung dieses Richteramtes (vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall eingehend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2009 - 10 A 10805/08 -, juris Rdnr. 80 ff.) keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte.
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