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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19333
BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 (https://dejure.org/2016,19333)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 (https://dejure.org/2016,19333)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 (https://dejure.org/2016,19333)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 312a BGB aF mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 312a BGB vom 15.12.2003, § 312 Abs 2 BGB vom 15.12.2003
    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 312a BGB aF mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm

  • Wolters Kluwer

    Begründungserfordernisse eines Vorlagebeschlusses; Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erschöpfende Begründung durch das vorlegende Gericht bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes; Ausreichende Auseinandersetzung mit dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungserfordernisse eines Vorlagebeschlusses; Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erschöpfende Begründung durch das vorlegende Gericht bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes; Ausreichende Auseinandersetzung mit dem ...

  • rechtsportal.de

    Begründungserfordernisse eines Vorlagebeschlusses; Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erschöpfende Begründung durch das vorlegende Gericht bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes; Ausreichende Auseinandersetzung mit dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeiner Gleichheitssatz - und gesetzliche Differenzierungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht - und das Begründungserfordernis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
    Rn. 18 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Rn. 19 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Rn. 19 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
    Rn. 19 Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; stRspr).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über …

    Der Grundrechtsverstoß lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden (hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als …

    Des Weiteren ist erforderlich, dass die Härten und Ungerechtigkeiten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 und vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    Eine für das Wahlrecht grundsätzlich anerkannte Möglichkeit des Gesetzgebers, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (BVerfG…, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 29, www.bverfg.de), stößt an ihre Grenzen, wo der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 -, www.bverfg.de, …und vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119-131, Rn. 39, juris) und hat dort zu enden, wo - wie hier - die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV betroffen sind (zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 -, Rn. 20…, vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 -, BVerfGE 133, 377-443, Rn. 88, m. w. N., und vom 18. Juni 2008 - 1/52: Ertryhat &hhzy;ore Irefbethatfnofpuynt s&hhzy;e grvymrvgorfpu&nhzy;sgvtgr Orn...');">7 OiY 1/52 -, 1/52: Ertryhat &hhzy;ore Irefbethatfnofpuynt s&hhzy;e grvymrvgorfpu&nhzy;sgvtgr Orn...');…">OIresTR 676, 796 -266, Rn. 70 ff, www.bverfg.de).
  • OVG Sachsen, 30.03.2017 - 3 C 19/16

    Abstrakte Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Alkoholverbot; alkoholbedingte …

    Dies folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG, wonach die Begründung nicht nur anzugeben hat, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die vorgelegte Rechtsnorm unvereinbar ist, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist (…SächsVerfGH, Beschl. v. 26. April 2013 - Vf. 98-III-12 -, juris Rn. 20; zur Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG: vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 -, juris Rn. 13;… Beschl. v. 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -, juris Rn. 32 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15

    Altersrente für langjährig Versicherte

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvL 9/14, RdNr 19 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

    Der Grundrechtsverstoß lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden (hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 -, juris Rn. 14).
  • BGH, 29.10.2024 - XIII ZB 76/24

    Verlängerung der Zurückweisungshaft nach Anhörung des Betroffenen ohne …

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nach den dafür geltenden Maßgaben (…BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09, BVerfGE 130, 52 Rn. 57 - Beamtenbesoldung; vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14, juris Rn. 18 bis 20) zulässig.
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie; …

    Die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen ist, insbesondere bei der Massenverwaltung, nicht generell zu beanstanden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvR 520/83 -, juris Rn. 36; BVerwG…, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37.18 -, juris Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 -, juris Rn. 19 f.;… Senatsurteil vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 86).
  • OVG Hamburg, 09.04.2026 - 5 Bs 22/26

    Zugangsmöglichkeit eines Berufsbetreuers zu einem Gerichtsgebäude ohne …

    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (…BVerfG, Beschl. v. 29.1.2019, 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1, juris Rn. 48; Kammerbeschl. v. 16.6.2016, 1 BvL 9/14, juris Rn. 19 f.;… Beschl. v. 23.7.2025, 2 BvL 19/14, NJW 2026, 44, juris Rn. 83 ff. m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 26.02.2019 - 21 K 11301/17
    Des Weiteren ist erforderlich, dass die Härten und Ungerechtigkeiten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 und vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).".
  • SG Nürnberg, 09.03.2017 - S 2 BL 6/16

    Erweiternde bzw. analoge Anwendung des Bay. Blindengeldgesetzes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - L 22 R 384/15
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