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   OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17   

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OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17 (https://dejure.org/2018,64833)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2018 - 15 U 178/17 (https://dejure.org/2018,64833)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. November 2018 - 15 U 178/17 (https://dejure.org/2018,64833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anzeige von Suchergebnissen im Internet durch eine Suchmaschine Pflichten eines mittelbaren Störers Störereigenschaft eines Suchmaschinenbetreibers Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Dies ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - GRUR 2018, 642 ff. Tz. 22 ff.).

    Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.05.2015 - RsC 131/12 - Rn. 82 ff.), der sich der BGH angeschlossen hat, nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - juris Tz. 45).

    Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Bekl. zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - GRUR 2018, 642, Rn. 37), ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich.

    Damit verarbeitet die Beklagte personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage EuGH Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, juris [google spain] sowie BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger erfordert mithin - ebenso wie bei § 29 BDSG a.F. (dazu BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, juris Tz. 52) - auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DS-GVO einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung aufzeigt (OLG Frankfurt a.a.O. Tz.70 ff.).

  • LG Köln, 22.11.2017 - 28 O 492/15
    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Die Berufung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 22.11.2017 - 28 O 492/15 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15, vom 22.11.2017.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15 vom 22.11.2017.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 492/15 vom 22.11.2017 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), zu unterlassen die folgenden Bilder über die Bildersuche der unter Internetadresse 1 erreichbaren Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen und dort als "Thumbnail" anzuzeigen:.

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch kommt es dabei aber auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage an, so dass nunmehr die Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO zu prüfen sind (vgl. auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 46).

    Damit unterliegt die Beklagte der DS-GVO (so ausdrücklich auch OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17 - zitiert nach juris Tz. 49).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Damit verarbeitet die Beklagte personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die demnach sachliche Anwendung findet (zur vergleichbaren alten Rechtslage EuGH Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, juris [google spain] sowie BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16, juris).

    Etwas anderes ergibt sich wegen des noch aktuellen Sachbezuges schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Rechts auf Vergessenwerden" (dazu Art. 17 DS-GVO sowie EuGH Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, juris [google spain]); darauf haben die Kläger sich auch - zu Recht - nicht berufen.

  • OLG Köln, 13.10.2016 - 15 U 173/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Danach können die Kläger also unmittelbar die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch nehmen, die, da diese sich als Suchmaschinenbetreiberin die gerügten Textpassagen nicht zu eigen macht (vgl. schon Senat im Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - sowie BGH a.a.O. Tz. 26 - 30), in Hinblick auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG als mittelbare Störerin auf Unterlassung haften kann.

    Denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt typischerweise über keine weiteren Erkenntnisse für eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange des Internetseitenbetreibers, des Suchmaschinenbetreibers sowie des Internetnutzers (so schon grundsätzlich Senat im Urteil vom 13.10.2016 Urteil vom 13.10.2016 - 15 U 173/15 - Tz. 140, zitiert nach juris) überwiegt (BGH a.a.O. Tz 37).

  • BGH, 05.03.2002 - XI ZR 113/01

    Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Maßstab für die Frage der mittelbaren Störereigenschaft der Beklagten ist allerdings, ob sie durch einen konkreten Hinweis der Klägerseite Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung in valider Form (vergleiche auch zur ähnlichen Problematik der "liquiden Kenntnis" bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft auf erstes Anfordern: Bundesgerichtshof Urteil vom 5.3.2002 - XI ZR 113/01 - zitiert nach Beck online) erlangt hat (BGH a.a.O. Tz. 35).
  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Da es um die Frage geht, ob eine mittelbare Störereigenschaft des Suchmaschinebetreibers in Hinblick auf eine eindeutige und klare Rechtsverletzung zu bejahen ist, gilt weiter, dass die Darlegungs- und Beweislast in jedem Falle dem Anspruchsteller trifft, da weder die Beweislastregel des § 186 BGB zu Lasten des Suchmaschinenbetreibers angewendet werden kann noch ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft; denn der Suchmaschinenbetreiber verfügt über den ihm technisch vermittelten Inhalt hinaus über keine weitere Kenntnis, er kann sich eine solche auch in dem Prüfverfahren "reaktiv" nicht ohne weiteres ("eindeutig) verschaffen, da er keine vertragliche Beziehung zu dem sich Äußernden hat (vgl. Senat Urteil vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 - Tz.80, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Da aber das Landgericht als erstinstanzliches Kollegialgericht den unterbreiteten Sachverhalt einer Prüfung unterzogen hat und zu einen die Frage der Rechtswidrigkeit verneinenden Ergebnis gekommen ist (vgl. auch die Rechtsprechung im Staatshaftungsrecht zur sogen. Kollegialrichtlinie BGH NJW 1986, 2309 ff., 2311/2312), ist schon angesichts dessen die Annahme einer offensichtlichen und für die Beklagte "klar" erkennbaren Rechtsverletzung eher fernliegend, da der entsprechenden Beurteilung des Landgerichtes im Rahmen der Abwägung auch rechtliche Wertungen zu Grunde liegen, die als solche regelmäßig schon zu unterschiedlichen, zumindest vertretbaren erscheinenden Ergebnisses führen können (vgl. BGH Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 - Tz. 38).
  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Da aber das Landgericht als erstinstanzliches Kollegialgericht den unterbreiteten Sachverhalt einer Prüfung unterzogen hat und zu einen die Frage der Rechtswidrigkeit verneinenden Ergebnis gekommen ist (vgl. auch die Rechtsprechung im Staatshaftungsrecht zur sogen. Kollegialrichtlinie BGH NJW 1986, 2309 ff., 2311/2312), ist schon angesichts dessen die Annahme einer offensichtlichen und für die Beklagte "klar" erkennbaren Rechtsverletzung eher fernliegend, da der entsprechenden Beurteilung des Landgerichtes im Rahmen der Abwägung auch rechtliche Wertungen zu Grunde liegen, die als solche regelmäßig schon zu unterschiedlichen, zumindest vertretbaren erscheinenden Ergebnisses führen können (vgl. BGH Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 - Tz. 38).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2018 - 15 U 178/17
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist danach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, Tz. 30 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.1990 - I ZR 120/88

    Mietkauf - Vorsprung durch Rechtsbruch; Preisangabe bei Krediten

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18

    Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung

    Nach bisher einhelliger Rechtsprechung soll für die Abwägung im Rahmen der Artt. 17 Abs. 1, 3; 6 DS-GVO nichts Anderes gelten (OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019, 4 W 1149/18 - juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2018, 15 U 178/17, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2018, 16 U 193/17 - juris Rn. 70-72; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, 7 U 125/14 - juris Rn. 67; OLG München, Urteil vom 26.02.2019, 18 W 204/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BE2; OVG Hamburg, Urteile vom 07.10.2019, 5 Bf 291/17 sowie 5 Bf 279/17; ebenso Ory, AfP 2020, 119, 124; dagegen Mohr/Buchner, MedR 2019, 392f.).
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