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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,11041
OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24 (https://dejure.org/2026,11041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2026 - 1 UF 159/24 (https://dejure.org/2026,11041)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2026 - 1 UF 159/24 (https://dejure.org/2026,11041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    Art 23 HAÜ, § 1 AdWirkG, § 4 AdWirkG
    Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Brasilien ausgesprochenen Adoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdVermiG § 2a Abs. 1
    Voraussetzungen für eine Anerkennung der in Brasilien ausgesprochenen Adoption

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (25)

  • OLG Nürnberg, 25.09.2023 - 9 UF 569/23

    Anerkennung einer Auslandsadoption

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Es besteht - anders als in Anerkennungsverfahren, in denen im Ausland die Adoption eines noch dort aufenthältlichen Kindes ausgesprochen wurde (vgl. etwa die den Entscheidungen des OLG Nürnberg, FamRZ 2024, 622, sowie AG Frankfurt/M. 27.1.2025 - 463 F 27005/24 AD zugrundeliegende Konstellation) und mit der Versagung der Anerkennung die Aufnahme des Kindes im Haushalt der Anerkennenden in Frage steht, nicht das Risiko, dass Vorname1 Vornam2 im Haushalt der Annehmenden nicht aufgenommen werden bzw. dort verbleiben kann.

    Von einer unzureichenden Kindeswohlprüfung in diesem Sinne kann jedoch auszugehen sein, wenn sich in der Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf finden, dass sich die ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst waren und wenn nicht berücksichtigt wurde, dass das betroffene Kind nach der Adoption nach Deutschland wechseln soll (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2024, 622 Rn. 12).

    Zutreffend ist zwar, dass eine nach deutschem Recht unvollständige Kindeswohlprüfung für sich genommen noch keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung einer Adoption darstellt, eine im Wesentlichen gänzlich fehlende Kindeswohlprüfung jedoch sehr wohl (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2024, 622 Rn. 12: Hier sprach das OLG zwar die Anerkennung einer im Jahr 2019 in Brasilien ausgesprochenen Adoption aus, obwohl dem brasilianischen Gericht nicht offengelegt wurde, dass die Adoptiveltern das Kind alsbald nach Deutschland bringen werden. In diesem Fall hatte die Kindeswohlprüfung jedoch lediglich Lücken und hat nicht - wie hier - in wesentlichen Teilen gänzlich gefehlt. Denn den leiblichen Eltern war im dortigen Fall die elterliche Sorge entzogen und die Kinder waren zuvor mehrfach in Kinderheimen untergebracht.).

  • AG Frankfurt/Main, 07.06.2024 - 463 F 27055/22
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.6.2024 - 463 F 27055/22 AD - hat das Amtsgericht den Antrag auf Anerkennung der Adoption zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Familiengericht, vom 7.6.2024, Az. 463 F 27055/22 AD wird aufgehoben.

    Es besteht eine Verpflichtung zu einer einzelfallbezogenen besonderen Kindeswohlprüfung (so auch Oldenburger, NZFam 2024, 792, 795f, Anmerkung zu AG Frankfurt a.M., 7.6.2024 - 463 F 27055/22).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Zwar gelten diese Regelungen im vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht unmittelbar, denn gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AdWirkG entscheidet das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, womit maßgeblich auf die Bestimmungen des AdWirkG und diejenigen Bestimmungen des FamFG, auf die darin verwiesen wird, abzustellen ist und die Anwendung der besonderen Verfahrensregelungen zur Adoption nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen (hierzu BGH NJW 2020, 3026 (3027); OLG Stuttgart NJW-RR 2023, 1558).

    Im Gegensatz zur Adoption kann im Anerkennungsverfahren nicht ignoriert werden, dass diese Abstammungsänderung im Fall einer wirksamen ausländischen Adoptionsentscheidung bereits vollzogen ist (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1481, 1482, m. Anm. Gomille; Botthof, FamRZ 2025, 780, 784).

    Maßgeblich ist damit, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untragbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2022, 629 [Leihmutterschaft]; FamRZ 2020, 1481 (Volljährigenadoption); OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2020, 1105, 1107 (Minderjährigenadoption); Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 3. Auflage, § 109 FamFG Rn. 14f, ebda.

  • AG Frankfurt/Main, 27.01.2025 - 463 F 27005/24
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Es besteht - anders als in Anerkennungsverfahren, in denen im Ausland die Adoption eines noch dort aufenthältlichen Kindes ausgesprochen wurde (vgl. etwa die den Entscheidungen des OLG Nürnberg, FamRZ 2024, 622, sowie AG Frankfurt/M. 27.1.2025 - 463 F 27005/24 AD zugrundeliegende Konstellation) und mit der Versagung der Anerkennung die Aufnahme des Kindes im Haushalt der Anerkennenden in Frage steht, nicht das Risiko, dass Vorname1 Vornam2 im Haushalt der Annehmenden nicht aufgenommen werden bzw. dort verbleiben kann.
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (BVerfG BVerfGE 133, 59 = FamRZ 2013, 521 Rn. 44).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Die Bedeutung der durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung begründeten Statusbeziehung, die sich nicht in der sorgerechtlichen Stellung der Antragsteller bis zur Volljährigkeit des Kindes und dem familiären Zusammenleben erschöpft, sondern mit dem Erhalt einer Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen verbunden ist, wie etwa Unterhaltsansprüchen, gesetzlichem Erbrecht, dem Namen, Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 449 [m. Anm. Helms]) und - bei ausländischen Kindern - dem Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, FamRZ 2018, 1160), hob auch der BGH in seiner Entscheidung vom 5.9.2018 zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Anerkennung der Elternstellung eines aus Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes hervor (…BGH FamRZ 2018, 1846 Rn. 26).
  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Die Bedeutung der durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung begründeten Statusbeziehung, die sich nicht in der sorgerechtlichen Stellung der Antragsteller bis zur Volljährigkeit des Kindes und dem familiären Zusammenleben erschöpft, sondern mit dem Erhalt einer Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen verbunden ist, wie etwa Unterhaltsansprüchen, gesetzlichem Erbrecht, dem Namen, Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 449 [m. Anm. Helms]) und - bei ausländischen Kindern - dem Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, FamRZ 2018, 1160), hob auch der BGH in seiner Entscheidung vom 5.9.2018 zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Anerkennung der Elternstellung eines aus Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes hervor (BGH FamRZ 2018, 1846 Rn. 26).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Die Bedeutung der durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung begründeten Statusbeziehung, die sich nicht in der sorgerechtlichen Stellung der Antragsteller bis zur Volljährigkeit des Kindes und dem familiären Zusammenleben erschöpft, sondern mit dem Erhalt einer Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen verbunden ist, wie etwa Unterhaltsansprüchen, gesetzlichem Erbrecht, dem Namen, Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 449 [m. Anm. Helms]) und - bei ausländischen Kindern - dem Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, FamRZ 2018, 1160), hob auch der BGH in seiner Entscheidung vom 5.9.2018 zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Anerkennung der Elternstellung eines aus Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes hervor (…BGH FamRZ 2018, 1846 Rn. 26).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Sie hat hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet, der durch die familiäre und soziale Integration gekennzeichnet ist (vgl. hierzu grundlegend EuGH FamRZ 2009, 843).
  • EGMR, 12.11.2024 - 46808/16

    Keine Diskriminierung: Zwei Mütter für einen Sohn erst nach Adoption

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
    Der EGMR wiederum gewährt den nationalen Staaten in Bezug auf die Anerkennung rechtlicher Elternschaft im Übrigen einen erheblichen Entscheidungsspielraum und verneinte in mehreren Entscheidungen, welche den Status der Elternschaft betrafen, eine Verletzung des Rechts auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK (EGMR, 4. Sektion, Urteil v. 12.11.2024 - Beschwerde Nr. 46808/16: R. F. u. a. ./. Deutschland, FamRZ 2025, 38; ähnlich EGMR, Entscheidung v. 10.4.2019 - Nr. P16-2018-001 -, FamRZ 2019, 887, 890), soweit eine Adoption zur Erlangung dieses Status eröffnet ist.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1069/01

    Adoption - Adoptionsrechtliches Verfahren - Verfassungsbeschwerde - …

  • OLG Frankfurt, 16.01.2026 - 1 UF 77/25

    Vorlagebeschluss zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit von § 1748 Abs. 3 BGB

  • OLG Bamberg, 04.08.2023 - 7 WF 153/23

    Zurückverweisung wegen unterlassener Bestellung eines Verfahrensbeistandes

  • OLG Hamm, 20.11.2017 - 9 UF 168/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im …

  • OLG Frankfurt, 08.06.2021 - 6 UF 79/21

    Verfahrensfehlerhafte Unterlassung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in …

  • OLG Rostock, 01.12.2021 - 10 UF 104/21

    Anordnung der Amtsvormundschaft: Beschwerderecht der durch letztwillige Verfügung …

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20

    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen …

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 18/16

    Adoptionsverfahren: Anfechtbarkeit des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich des …

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 1 UF 93/18

    Ausländische Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber …

  • OLG Frankfurt, 25.03.2024 - 1 UF 266/23

    Verfahrensbeistand im Anerkennungsverfahren nach AdWirkG

  • OLG Stuttgart, 11.10.2023 - 17 UF 241/22

    Voraussetzungen einer Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

  • OLG Celle, 10.01.2025 - 17 UF 115/24
  • OLG Köln, 30.03.2012 - 4 UF 61/12
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2026 - 2 UF 65/26

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einschreiben; Deutsche Post; unbegleitete …

    Die entstandenen Bindungen lassen die Annahme nur dann als die deutliche bessere Lösung erscheinen, wenn das Kind bereits emotionale Beziehungen und Bindungen durch die tatsächliche Verbundenheit an den/die konkreten Adoptionsbewerber entwickelt hat, die wieder abzubrechen unter Beachtung der Motive des Gesetzgebers dem Kindeswohl zuwiderliefe (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2026 - 1 UF 159/24 -, Rn. 38, juris;… MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1741 Rn. 138, beck-online;… Staudinger/Helms (2023) BGB § 1741, Rn. 43).

    Rn. 40 Auch die für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Anerkennung unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Beteiligten durchzuführende Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2026 - 1 UF 159/24 -, Rn. 41 und 42, juris) gebietet vorliegend keine Anerkennung.

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