Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2509   

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BGBl. I 2017 S. 2509 (https://dejure.org/2017,25345)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 21.07.2017, Seite 2509
  • Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
  • vom 17.07.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz)

Meldungen (2)

  • beck-blog

    Virtuelle Betriebsratssitzungen - ein erster Schritt

  • arbrb.de

    Betriebsrat 4.0?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 20.04.2017   BT   Verlängerte Zurechnungszeit
  • 04.05.2017   BT   Anhörung zu Leistungen bei Renten wegen ver­minderter Erwerbstätigkeit
  • 16.05.2017   BT   Erwerbsminderungsrente unter der Lupe
  • 22.05.2017   BT   Bundestag stimmt über bundesweit einheit­liches Rentenrecht ab
  • 31.05.2017   BT   Reform der Betriebsrente und Renteneinheit
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Die zunächst noch in § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG enthaltene Herausnahme der Seeschiffe aus dem Geltungsbereich des Dritten Abschnitts des KSchG hat der deutsche Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) mit Wirkung ab 10. Oktober 2017 gestrichen.
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    § 253a Abs. 1 SGB VI legt das Ende der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs und drei Monaten fest, so wie das bereits in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des § 253a SGB VI (idF von Art. 1 Nr. 11 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017 - BGBl I 2509) für Rentenneuzugänge in diesem Jahr geregelt war.

    Eine weitere Verlängerung erfolgte durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz (vom 17.7.2017, BGBl I 2509) mit Wirkung ab dem 1.1.2018, und zwar gemäß den neu gefassten § 59 Abs. 2 Satz 2 und § 253a SGB VI in sieben Teilschritten.

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317) , zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) :.
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    § 253a Abs. 1 SGB VI legt das Ende der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs und drei Monaten fest, so wie das bereits in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des § 253a SGB VI (idF von Art. 1 Nr. 11 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017 - BGBl I 2509) für Rentenneuzugänge in diesem Jahr geregelt war.

    Eine weitere Verlängerung erfolgte durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz (vom 17.7.2017, BGBl I 2509) mit Wirkung ab dem 1.1.2018, und zwar gemäß den neu gefassten § 59 Abs. 2 Satz 2 und § 253a SGB VI in sieben Teilschritten.

    Aus den unter 2. angeführten Erwägungen sieht der Senat auch keine Grundlage dafür, im Hinblick auf die unterbliebene Einbeziehung der Bestandsrentner in die bereits zum 1.1.2018 wirksam gewordene Ausweitung der Zurechnungszeit um drei Monate (vgl § 253a SGB VI idF von Art. 1 Nr. 11 des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 17.7.2017, BGBl I 2509) das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG anzurufen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22

    G GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen -

    In § 17 des Kündigungsschutzgesetzes in der zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 2509) geänderten Fassung (KSchG) heißt es:.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2022 - L 2/12 R 115/20

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Zurechnungszeit in der gesetzlichen

    Diese Fassung der gesetzlichen Vorgaben ist bei der Berechnung der der Klägerin ab März 2017 zugesprochenen Rente ungeachtet dessen weiterhin anzuwenden, dass nachfolgend bei einem Rentenbeginn erst ab 2018 nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 vorgenommenen Änderung des § 59 Abs. 1 SGB VI i.V.m. mit der zeitgleich normierten Übergangsregelung in § 253a SGB VI gemäß den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, 2509) und den nachfolgenden weiteren Änderungen dieser Vorschriften mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28. November 2018 (BGBl. I, 2016) eine längere rentensteigernde Zurechnungszeit in Ansatz zu bringen ist.
  • LSG Hessen, 05.02.2021 - L 5 R 399/18

    Gesetzliche Rentenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2509) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,.
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