Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
| Fünfter Titel - Rentenrechtliche Zeiten (§§ 54 - 62) |
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt
2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2019 | Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) | 28.11.2018 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
| 01.07.2014 | Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) | 23.06.2014 |
zeiten § 57Berücksichtigungs-
zeiten § 58Anrechnungszeiten § 59Zurechnungszeit § 60Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 61Ständige Arbeiten unter Tage § 62Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
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Rechtsprechung zu § 59 SGB VI
299 Entscheidungen zu § 59 SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R
Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - L 1 R 160/18
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter ...
- LSG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - L 1 R 160/18
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2022 - L 2/12 R 115/20
Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Zurechnungszeit in der gesetzlichen ...
- LSG Hessen, 07.05.2021 - L 5 R 74/17
Anforderungen an die Bewertung im Bundesgebiet zurückgelegter beitragsfreier und ...
- BSG, 26.09.2024 - B 8 SO 13/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - ...
- LSG Bayern, 28.09.2016 - L 19 R 458/16
Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2022 - L 18 R 734/20
Rechtmäßigkeit der Berechnung einer Altersrente in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 59 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 239 (Knappschaftsausgleichsleistung)