Gesetzgebung
| BGBl. I 1976 S. 1285 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 01.06.1976, Seite 1285
- Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- vom 24.05.1976
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (14)
- VG Mainz, 06.05.2021 - 1 K 496/20
Entzug des Besitzes einer erlaubnisfreien Waffe
Nach diesen Vorschriften ist der Besitz und Erwerb von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubnisfrei, wenn diese der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) - das PTB-Kennzeichen - in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nr. 1 bestimmtes Zeichen tragen (a) oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat (b). - OVG Sachsen, 21.09.2026 - 3 B 243/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 AWaffV; …
Diese auf Grundlage der in § 31 Abs. 2 WaffG a. F. enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1285) enthielt für den Sachkundenachweis in § 30 Abs. 2 Satz 3 die Vorgabe, dass nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein dürfe. - OVG Sachsen, 24.09.2026 - 3 B 291/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel; Rücknahme einer …
Diese auf Grundlage der in § 31 Abs. 2 WaffG a. F. enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1285) enthielt für den Sachkundenachweis in § 30 Abs. 2 Satz 3 die Vorgabe, dass nicht mehr als ein Mitglied des Prüfungsausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein dürfe.
- VGH Bayern, 24.01.2019 - 21 CS 18.1579
Waffenbesitzverbot
Für den Besitz des Nun-Chakus ergibt sich das daraus, dass der Umgang mit Gegenständen, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen lebensgefährliche Verletzungen beizubringen, schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl I S. 1285) verboten war. - VG Düsseldorf, 04.03.2010 - 22 K 4969/08
Eintragung einer aufgrund eines sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren …
In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird." Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ist sodann für Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7, 5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen, ein Bedürfnisnachweis für Erwerb und Besitz i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entbehrlich. - BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83
Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung
Die Frage, ob mit den streitigen Gegenständen tödliche Verletzungen beigebracht werden können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184) nicht entscheidungserheblich. - OVG Hamburg, 27.01.1992 - Bs VII 137/91
Waffenrecht: Örtliche Zuständigkeit zur Erteilung einer waffenrechtlichen …
Neben diesen Erwägungen spricht auch der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 52 Abs. 2 WaffG dagegen, sie auf jeden Gewerbetreibenden anzuwenden: Denn einerseits erscheint es sachgerecht, die örtliche Zuständigkeit in bezug auf die Erteilung einer Erlaubnis, die Überwachung und gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis hinsichtlich der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und des Waffenhandels derjenigen Behörde einzuräumen, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung bzw. eine gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll: Neben der Prüfung, ob die nach §§ 7 ff. WaffG zu fordernden Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, ist die ortsnähere Behörde eher in der Lage zu überprüfen, ob die bei der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen -- insbesondere §§ 11 ff. WaffG i.V.m. § 14 ff. der Ersten Verordnung zum Waffengesetz -- 1. WaffV -- vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der Fassung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777) -- eingehalten werden oder ob insoweit gegebenenfalls ein Widerruf bzw. eine Rücknahme der Erlaubnis in Betracht kommt. - BVerwG, 29.06.1982 - 1 B 83.81
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision - Einordnung einer …
Personen, die am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über eine bereits zu diesem Zeitpunkt unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffe, die Kriegswaffe gewesen war, ausübten, konnten vielmehr das Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG nach näherer Maßgabe des § 58 Abs. 2 WaffG i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) - 1. WaffV - durch schriftliche Anmeldung der unbrauchbaren Waffen beim Bundeskriminalamt ausschließen. - VG Frankfurt/Main, 15.08.2019 - 5 K 4408/16
Erwerb und Besitz von "Tingle
Die aktuelle Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 WaffG basiert aber im Kern auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (1. WaffV 1976), BGBl. I S. 1285. - VGH Hessen, 17.05.1988 - 11 UE 317/88
Nunchaku als verbotene Waffe - keine Ausnahmegenehmigung zu sportlichen Zwecken
Rn. 18 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (l. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777) zu. - OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1992 - 2 A 11245/91
Sachkundenachweis eines Waffensammlers; Beabsichtigte Sammlung; Sportschütze; …
- BVerwG, 16.05.1983 - 1 B 5.83
Rechtsmittel
- FG Niedersachsen, 14.07.1997 - IX 998/89
Pflicht zum Führen eines Waffenhandelsbuches und eines Munitionshandelsbuches für …
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.1980 - I 1689/79
Erlaubnisfreier Erwerb von Wechselläufen und Austauschläufen
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