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Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1433   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,36250
BGBl. I 2000 S. 1433 (https://dejure.org/2000,36250)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 26.10.2000, Seite 1433
  • Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)
  • vom 23.10.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 31.03.2000   BT   IM BUNDESHAUS NOTIERT
  • 08.05.2000   BT   HÖHERER FREIBETRAG FÜR VERÄUSSERUNGSGEWINNE GEPLANT (GESETZENTWURF)
  • 10.05.2000   BT   STEUERSENKUNGSGESETZ MIT KOALITIONSMEHRHEIT ANGENOMMEN
 
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Wird zitiert von ... (362)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen.

    Rn. 13 4. In den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Veranlagungsjahren 2001 und 2002 lauteten die für das Splittingverfahren maßgeblichen §§ 26 und 26b EStG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 <BGBl I S. 821> gültig bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 <BGBl I S. 4210>) sowie § 32a EStG (für das Veranlagungsjahr 2001: in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 <BGBl I S. 1433>; für das Veranlagungsjahr 2002: in der Fassung des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 <BGBl I S. 1790> gültig vom 1. Januar bis 20. September 2002, ab 21. September 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 <BGBl I S. 4210>):.

    Für den zusätzlichen Bedarf von Kindern waren sowohl bei Einführung des Splittings im Jahr 1958 als auch bei Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 gesonderte steuerrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeiten im Einkommensteuergesetz vorgesehen (vgl. etwa §§ 32, 33a EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 1958 <BGBl I S. 672> sowie i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 <BGBl I S. 1433>).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …

    Rn. 12 4. Durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) wurde § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geändert und der Absatz um die Sätze 4 und 5 ergänzt.
  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; …

    (aa) Nach der gesetzgeberischen Wertung soll durch die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG erreicht werden, dass bei der Umsetzung des Halbeinkünfteverfahrens (Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) BGBl. I 2000, 1433) eine mehrfache Belastung bei Ausschüttungen unter Körperschaften verhindert und eine typisierende Einmalbelastung der von der Körperschaft erzielten Gewinne erreicht wird.
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