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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2318   

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BGBl. I 2002 S. 2318 (https://dejure.org/2002,51794)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 02.07.2002, Seite 2318
  • Neufassung des Mutterschutzgesetzes
  • vom 20.06.2002

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 8/16 R

    Krankenversicherung - Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der …

    Die Schutzfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des MuSchG vom 20.6.2002, BGBl I 2318; jetzt: § 3 MuSchG).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Mutterschaftsgeld II

    Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in Höhe von insgesamt 400 DM (seit 1. Januar 2002: 210 Euro) vom Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 200 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl I S. 1812; §§ 13, 14 MuSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 2318).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 898/13

    Krankenversicherung - Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung - …

    Rn. 38 Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen sieht der Senat jedenfalls noch als gewahrt an, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG vom 02.07.2002, BGBl. I. S. 2318) eingetreten sind.
  • LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Hieraus haben das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25.11.2019 - L 31 AS 1662/19 B ER - juris) und das Verwaltungsgericht Darmstadt (Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 475/15.DA - juris) den Schluss gezogen, dass mit Ende der nationalen gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes (hier: § 6 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I 2246) geändert worden ist [MuSchG 2002]) das fortwirkende Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer endet.
  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - …

    Insbesondere war die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten verboten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden konnte (vgl § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz <MuSchG> in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 20.6.2002, BGBl I 2318).
  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden …

    Rn. 2 1. a) Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 24. Januar 1952 (BGBl I S. 69) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) regelt den Schutz von Schwangeren und Müttern nach der Geburt, soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. § 1 Nr. 1 MuSchG).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

    Die zeitliche Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes ist durch das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 (BGBl. I, Seite 2318) geändert worden.
  • OVG Bremen, 09.09.2019 - 2 LA 110/19

    Erprobungszeit; Mutterschutz; ärztliches Beschäftigungsverbot - Beamtin; …

    Ab dem 24. Januar 2017 bestand für sie aufgrund eines ärztlichen Attestes ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) (im Folgenden: MuSchG 2002).
  • OVG Saarland, 31.05.2021 - 2 A 64/20

    Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, Fortsetzungsfeststellungsklage

    Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.[BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 - 4 B 31/93 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 A 187/12 -, juris][BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 - 4 B 31/93 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 A 187/12 -, juris] Dabei kann eine Wiederholungsgefahr zwar auch in Betracht kommen, wenn ein (behördliches) arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot (vgl. § 4 Abs. 1 und 5 MuSchG i.d.F. d. Bek. v. 20.6.2002, BGBl. I S. 2318 - im Folgenden: MuSchG a.F.; nunmehr: § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG v. 23.5.2017, BGBl I S. 1228, m. Änd.) in Rede steht, das - anders als das personenbezogene (ärztliche) Beschäftigungsverbot - nicht primär auf Umstände in der Person der Schwangeren, sondern auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes abstellt.[Vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Kühn in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 13 Rn. 26][Vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Kühn in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, MuSchG § 13 Rn. 26] Die behördliche Entscheidung darüber ist aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, neben dem Bestehen einer Schwangerschaft abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Arbeitsstätte der werdenden Mutter und der Belastung mit schädlichen Stoffen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Rn. 56 1. Art und Dauer einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt, 2. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist, 3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt, 4. Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2013 (BGBl. I S. 254), oder die Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, 5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund, 6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08

    Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der …

  • LSG Sachsen, 21.12.2017 - L 7 AS 161/15
  • LSG Sachsen, 21.12.2017 - L 7 AS 160/15
  • FG Münster, 10.08.2023 - 3 K 2723/21

    Gesonderte Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme …

  • LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes; Keine …

  • VG Düsseldorf, 21.11.2011 - 15 Nc 25/11

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium sowie auf Beteiligung an …

  • VG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 Nc 33/13

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium der Zahnmedizin bzw. auf …

  • LSG Sachsen, 11.04.2011 - L 2 AS 52/11
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2016 - L 18 AL 17/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - L 19 AS 3094/12
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