Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 453   

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BGBl. I 2011 S. 453 (https://dejure.org/2011,90389)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 29.03.2011, Seite 453
  • Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  • vom 24.03.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Literatur (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 29.11.2010   BT   Hartz-IV-Regelsatz soll auf 364 Euro steigen
  • 29.11.2010   BT   Ermittlung der Hartz-IV-Regelsätze (in: Sitzungswoche vom 1. bis 3. Dezember 2010)
  • 01.12.2010   BT   Bundesrat kritisiert Regierungs-Gesetzentwurf zu Hartz IV
  • 01.12.2010   BT   Bundesregierung weist Forderungen des Bundesrates zu Hartz IV zurück - Zustimmung jedoch bei Übernahme der Fahrtkosten für Schüler
  • 02.12.2010   BT   Neue Hartz-IV-Regelsätze beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 1. bis 3. Dezember)
  • 03.12.2010   BT   Hitzige Debatte über die künftigen Hartz-IV-Regelsätze
  • 23.02.2011   BT   Hartz-IV-Vermittlungsergebnis bestätigt (in: Beschlüsse des Bundestages am 24. und 25. Februar)
  • 25.02.2011   BT   Bundestag stimmt Hartz-IV-Reform zu
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011

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Wird zitiert von ... (959)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

    Die hier zu überprüfenden Regelungen wurden sodann im Jahr 2006 beschlossen und zum 1. April 2011 neu geordnet (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I S. 453).

    b) Diese Regeln wurden zum 1. April 2011 neu geordnet (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl I S. 453).

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    b) Rechtsgrundlage der für die hier streitbefangenen Bewilligungszeiträume noch zu treffenden abschließenden Entscheidung ist in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF , die das SGB II insoweit vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ( BGBl I 453) sowie ab dem 1.8.2016 durch das 9. SGB II - ÄndG erhalten hat ( vgl Art. 4 Abs. 1 9. SGB II - ÄndG ) ; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 15 mwN ) .
  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R

    Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet

    Welche Bedarfe in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind, ergibt sich aus der für den streitigen Zeitraum maßgebenden EVS 2008 des Statistischen Bundesamts, die dem am 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zugrunde gelegen hat.
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