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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1939   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22985
BGBl. I 2016 S. 1939 (https://dejure.org/2016,22985)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 05.08.2016, Seite 1939
  • Integrationsgesetz
  • vom 31.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • zeit.de

    Integrationsgesetz: Besser arbeiten, schneller scheitern [24.05.2016]

Literatur

  • juwiss.de

    Mehr Rechtssicherheit während der Ausbildung - die Ausbildungsduldung als gelungene gesetzliche Neuregelung?

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 17.06.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf bei den Plänen der Bundesregierung
  • 21.06.2016   BT   Regierung legt Integrationsgesetz vor
  • 29.06.2016   BT   Integrationsgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 01.07.2016   BT   Abstimmung über das Integrationsgesetz
  • 04.07.2016   BT   Vorrangprüfung bleibt - mit Ausnahmen
  • 07.07.2016   BT   Integrationsgesetz verabschiedet (in: Bundestagsbeschlüsse am 7. Juli)
  • 07.07.2016   BT   Bundestag beschließt ein Integrationsgesetz
  • 08.07.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat billigt Integrationsgesetz
  • 08.07.2016   BR   Integrationsgesetz - Bundesrat billigt Integrationsgesetz
  • 08.08.2016 BReg Gesetz in Kraft getreten - Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (511)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß …

    Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich eine Einschränkung des nach § 3 AsylbLG grundsätzlich zustehenden Leistungsanspruchs normieren (vgl BT-Drucks 13/10155 S 5) und ist davon im Übrigen ausweislich der in den Neufassungen des AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG erweiterten Tatbestandsvarianten des § 1a AsylbLG (vgl § 1a AsylbLG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 <BGBl I 1722> sowie in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 <BGBl I 1939>) auch zwischenzeitlich nicht abgerückt.
  • BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21

    Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …

    3. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 2187), zuletzt geändert durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939), ist, soweit die Vorschrift die entsprechende Anwendung der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Inhaber von Duldungen mit Ausnahme von Ausbildungsduldungen betrifft, im Zeitraum ab dem 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 mit dem Grundgesetz vereinbar..

    In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt, dass dies der durchschnittlichen Dauer eines Asylverfahrens einschließlich daran anschließender aufenthaltsbeendender Maßnahmen entspreche, die sich häufig anschlössen, weil die Mehrzahl der Anträge nicht erfolgreich sei (…vgl. BTDrucks 18/2592, S. 19; zur nachfolgenden textlichen Änderung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 6. August 2016 durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 <BGBl I S. 1939> s. BRDrucks 266/16, S. 34 f.).

    Rn. 42 bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG galt im September 2018 in der vom 6. August 2016 bis zum 20. August 2019 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl I S. 2187) sowie des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) (…vgl. Rn. 25), die wie folgt lautete (im Folgenden als "alte Fassung" bezeichnet):.

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 7. November 2017 den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) als unzulässig ab, weil nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31; im Folgenden: Dublin III-VO), Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei; gleichzeitig ordnete es die Abschiebung der Kläger nach Italien an.

    Innerhalb der Gruppe der Duldungsinhaber sind weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren die Inhaber einer Ausbildungsduldung (vgl. im Zeitraum von September 2018 bis zum 20. August 2019: § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der vom 6. August 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 <BGBl I S. 1939>) von der verfassungsrechtlichen Betrachtung auszunehmen.

    Noch seltener waren Aufenthaltserlaubnisse für qualifizierte Geduldete gemäß § 18a AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939); zum 31. Dezember 2018 existierten lediglich 410 solcher Aufenthaltserlaubnisse (…vgl. BTDrucks 19/8258, S. 12 ).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Die im Integrationsgesetz (BGBl 2016 I S. 1939) aufgestellten Forderungen seien nicht sanktionsbewehrt; darin liege ein absichtsvoller Regelungsverzicht des Bundesgesetzgebers.

    Dies werde dadurch bestätigt, dass der Bundesgesetzgeber beim Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) ebenfalls auf konkrete Maßnahmen des Forderns verzichtet habe.

    bb) Eine Gesamtwürdigung dieser Bestimmungen, deren aktuelle Fassung zum Teil auf das Integrationsgesetz des Bundes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) zurückgeht, führt zu dem Ergebnis, dass der Bundesgesetzgeber die programmatisch an den Beginn des 3. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes gestellte "Forderung" nach Integration (§ 43 Abs. 1 AufenthG) nur insoweit als eine Rechtspflicht der daueraufenthaltsberechtigten Ausländer ausgestaltet hat, als diese im Einzelfall einer behördlichen Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 a AufenthG nachzukommen haben.

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