Gesetzgebung
| BGBl. I 2019 S. 2633 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 19.12.2019, Seite 2633
- Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften
- vom 12.12.2019
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
Wird zitiert von ... (16)
- BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze
Rn. 7 § 46c ArbGG in der für den Rechtsstreit maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (sh. Art. 3 Nr. 2 ERVGerFöG, BGBl. 2013 I S. 3786, geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2633) lautet auszugsweise:. - BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19
Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein …
Es verletzt § 198 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633). - OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20
Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis …
Rn. 9 Wird ein Urteil (wie hier) in Anwendung der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 174 Abs. 3 und 4 ZPO a.F.[in der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633)][in der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633)] gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die "papiergebundene" Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. (nunmehr: § 175 Abs. 1 ZPO) auch[statt vieler: BGH, Urteil vom 14.9.2011 - XII ZR 168/09 -, juris Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 - 1 B 528/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.][statt vieler: BGH, Urteil vom 14.9.2011 - XII ZR 168/09 -, juris Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.2017 - 1 B 528/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.] - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.[so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 23.1.2020 - 4 LA 211/18 -, juris Rn. 4; Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 25][so bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 23.1.2020 - 4 LA 211/18 -, juris Rn. 4; Häublein/Müller in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 25] Der Nachweis (des Zeitpunkts) der Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis erbracht, das der Zustelladressat nach Maßgabe des § 174 Abs. 4 Satz 4 ff. ZPO a.F. elektronisch zu übermitteln hat.
- OLG Jena, 31.01.2020 - 9 U 845/18
Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten …
- BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23
Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung
Daran hat auch die spätere Einfügung des § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) nichts geändert. - OLG Frankfurt, 21.01.2021 - 19 U 170/20
VW-Diesel-Skandal: Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche
- LG Köln, 29.04.2026 - 14 O 113/26
Keine allgemeine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für …
Drucksache 21/1849 - 24 - Deutscher Bundestag - 21. Wahlperiode Hierzu ist anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassen (…vergleiche Pabst, in: Rauscher/Krüger (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 6. Auflage 2022, § 72a GVG Rn. 25;… Göertz, in: Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 83. Auflage 2025, § 348 ZPO Rn. 19; Bundestagsdrucksache 14/4722, S. 88; Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).Daneben werden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/13828, S. 22).".
- BGH, 30.04.2026 - IX ZR 118/23
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Rn. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der auf den Streitfall anwendbaren bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) maßgebliche Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt. - LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2021 - L 5 KR 230/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - elektronischer …
Nach § 65a Abs. 1 SGG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. - BSG, 14.09.2023 - B 12 BA 26/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - …
Rn. 8 Nach § 65a Abs. 1 SGG (in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2633) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten (nur) nach Maßgabe des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG (in der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, BGBl I 4607) als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. - LG Frankfurt/Main, 18.02.2021 - 13 O 35/21
Insolvenzstreitigkeiten sind ab 2021 Kammersachen!
- OLG München, 12.01.2021 - 24 U 4497/19
Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung
- LG Frankfurt/Main, 15.05.2026 - 6 O 149/26
Keine streitwertunabhängige Zuständigkeit in Urheberrechtssachen
- LSG Hamburg, 30.07.2024 - L 3 R 52/21
Anforderungen an die Wirksamkeit einer per E.Mail eingereichten Klage bzw. …
- LSG Hessen, 20.05.2025 - L 6 SF 80/24
Sozialgerichtliches Verfahren
- VG Arnsberg, 20.09.2021 - 7 K 9464/17
Bangladesch: Kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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