06.06.2011

Bundestag - Drucksache 17/6072

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1554   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2011 S. 1554 (https://dejure.org/2011,90233)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 03.08.2011, Seite 1554
  • Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
  • vom 26.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)

  • 01.06.2011   BT   Regierungserklärung zur Energiepolitik (in: Atomausstieg, Steuerpolitik, Euro-Stabilität)
  • 03.06.2011   BT   Atomausstieg und Energiewende als "Herkulesaufgabe"
  • 03.06.2011   BT   Energiewende-Regelungen unter Experten umstritten
  • 03.06.2011   BT   Bundestag berät über Atomausstieg und Energiewende
  • 08.06.2011   BT   Umfangreiche Änderungen im Energierecht und Reserve-AKW geplant
  • 08.06.2011   BT   Konsens über vorübergehende AKW-Abschaltung nach Fukushima
  • 20.06.2011   BT   Öffentliche Anhörung zu Energiewirtschaft und Netzausbau
  • 21.06.2011   BT   Experten loben schnelleren Ausbau der Stromnetze
  • 23.06.2011   BT   Energiepolitik (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 24.06.2011   BT   Abstimmung über Atomausstieg und Energiewende
  • 27.06.2011   BT   Stromnetzplanungen sollen besser koordiniert werden
  • 27.06.2011   BT   Sachverständige loben schnelleren Ausbau der Stromnetze
  • 29.06.2011   BT   Koalition setzt Energiegesetze durch
  • 30.06.2011   BT   Energiewirtschaftsrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 30. Juni und 1. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2021 - 21 B 1162/20

    Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) vorläufig gestoppt

    Eine Einbaupflicht für in Kommunikationsnetze eingebundene Messsysteme regelte zuvor die mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1554) eingeführte und bis zu ihrer Aufhebung durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (BGBl. I, S. 2034) zum 1. September 2016 geltende Vorgängervorschrift des § 21c EnWG a. F. Diese verpflichtete in Absatz 1 - unmittelbar durch Gesetz - die Messstellenbetreiber zum Einbau von Messsystemen, die den Anforderungen nach § 21d und § 21e EnWG a. F. genügten, und zwar bei den in den Buchst. a bis c pauschalierend bezeichneten Einbaugruppen, soweit dies technisch möglich war und nach Buchst. d zum Einbau in allen übrigen Gebäuden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar war.

    Eine solche Rechtsverordnung hat die Bundesregierung trotz des Umstandes, dass die mit Artikel I Nr. 13 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl I, S. 1554) eingeführte und mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende neu gefasste Vorschrift des § 14a EnWG bereits in ihrer Ursprungsfassung den Erlass einer Rechtsverordnung vorsah, zwar bis heute nicht erlassen.

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    bb) Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 41 EnWG, in welchem er für Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden "in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht" die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch gemeinschaftsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85), hinsichtlich des von ihm gebrauchten Begriffs der Änderung der Vertragsbedingungen von einer von § 311 Abs. 1 BGB abweichenden Terminologie ausgehen und (Kauf-)Preisänderungen hiervon ausnehmen wollte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.

    Im Gegenteil findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs der damaligen Regierungsfraktionen zu dem im späteren Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen Abs. 3 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 17/6365, S. 32) die Erläuterung, dass die Dienstleister ihren Kunden jede Gebührenerhöhung direkt und auf transparente und verständliche Weise sowie mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode, mitteilen müssten.

    Außerdem werde durch § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, dass es den Kunden freistehe, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptierten (BT-Drucks. 17/6072, aaO).

    Darüber hinaus lassen die genannten Erwägungen außer Betracht, dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) Gegenäußerung nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehungsweise Preisanpassung gesprochen haben (BT-Drucks. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT-Drucks. 17/6365, S. 23, 32), was die rechtliche Bedeutung des ursprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise klargestellt hat.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

    Der Wortlaut des § 43 Abs. 3 S. 1 EnWG ("Rücktrittsrechte") und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6072 S. 85: "Gebührenerhöhung") mag im Hinblick darauf, dass es um privatrechtliche Dauerschuldverhältnisse geht, unglücklich formuliert sein.
  • OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 11 W 40/16

    Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

    Die Begriffsbestimmung der Kundenanlage in § 3 Nr. 24 a EnWG soll die Abgrenzung ermöglichen, an welchem Punkt das regulierte Netz beginnt und die unregulierte Kundenanlage endet (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 51; BGH, Beschluss vom 18.10.2011 Rn. 11; Theobald in: Danner/Theobald, Energierecht, 2017, § 3 Rn. 205 a).

    Das Kriterium der Unentgeltlichkeit bedeutet zum einen, dass der Betreiber einer Kundenanlage kein Nutzungsentgelt von durchleitenden Energielieferanten fordern darf (BT-Drucks. 17/6072, Seite 51).

    Abzugrenzen ist insoweit jedoch gegen Fälle einer prohibitiven Preisgestaltung oder eines sonstigen Umgehungstatbestands (BT-Drucks. 17/6072, Seite 51).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Begriff "unbedeutend" durch verschiedene Unterkriterien zu konkretisieren (BT-Druck 17/6072, S. 51; Theobald ebenda § 3 Rn. 205e).

    Es ist insbesondere auf die "Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher" im Sinne von § 3 Nr. 25 EnWG (unter aa.), die "geographische Ausdehnung" (unter bb.) und die "Menge der durchgeleiteten Energie" (unter cc.) abzustellen sowie auf "sonstige Merkmale" (unter dd.; vgl. insgesamt BT-Drucks 17/6072, S. 51).

    In der Gesetzesbegründung findet sich zum Unterkriterium der Letztverbraucher folgende Feststellung: "Je größer die Anzahl der an eine Energieanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher ist, desto mehr deutet dieses Merkmal auf das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes hin" (BT-Drucks. 17/6072, Seite 51).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6072 Seite 51) gilt hier: Je kleiner die Energiemenge ist, desto eher kann angenommen werden, dass die Anlage unbedeutend für die Sicherstellung des Wettbewerbs ist.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zählen zu den im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau zu berücksichtigen "anderen Merkmalen" beispielsweise die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Letztverbrauchern geschlossenen Verträge oder das Vorhandensein einer größeren Anzahl weiterer angeschlossener Kundenanlagen (BT-Drucks 17/6072, Seite 51).

  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 224/18

    Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den

    Der im Jahr 2011 neu eingefügte § 40 Abs. 4 EnWG dient der Umsetzung der Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55, Stromrichtlinie) sowie der entsprechenden Gasrichtlinie 2009/73/EU (BT-Drucks. 17/6072 S. 84).

    Ferner wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bis zum 3. Dezember 2011 förmlich eine zuständige Behörde zu benennen, die die Durchführung der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt (BT-Drucks. 17/6072, S. 2).

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Die Einfügung des Satzes 4 in § 46 Abs. 2 EnWG durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) sollte den Informationsanspruch der Gemeinde gegenüber dem aktuellen Netzbetreiber anlässlich des Auslaufens eines Konzessionsvertrags ausdrücklich gesetzlich verankern, nachdem dieser Informationsanspruch, obwohl er sich auch aus dem Konzessionsvertrag als ungeschriebene Nebenpflicht ableiten lässt, in der Praxis von Netzbetreibern häufig bestritten worden war (BT-Drucks. 17/6072, S. 88).

    Zugleich sollte dies der diskriminierungsfreien und effizienten Durchführung des Ausschreibungsverfahrens dienen, um den Wettbewerb um die Vergabe der Konzession sicherzustellen (BT-Drucks. 17/6072, aaO).

    Soweit die Gesetzesmaterialien eine Veröffentlichung auf der Homepage für zulässig erachten (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 88), kommt dem keine Bedeutung zu.

    Zum anderen sind die Materialien insoweit widersprüchlich, weil durch die Änderung des § 46 Abs. 3 Satz 1 lediglich klargestellt werden sollte, dass die Gemeinde die vom bisherigen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Daten im Rahmen der Ausschreibung allen potentiellen Bewerbern zur Verfügung stellen muss (vgl. BT-Drucks. 17/6072, aaO); dies bedingt aber nur eine Information der Bewerber und gerade nicht der gesamten Öffentlichkeit.

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554; nachfolgend EnWG aF; vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 3026) Unterlassung von Ankündigungen über Preisänderungen gegenüber Verbrauchern als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung verlangen kann, die eine Gegenüberstellung der einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen.

    So hat er bei der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) für die zum Zwecke der höheren Transparenz vorgenommenen Ergänzungen der gesetzlichen Vorschriften zu Lieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung auf zuvor in den Verordnungen für die Grund- und Ersatzversorgung (StromGVV/GasGVV) enthaltene (Transparenz-)Anforderungen zurückgegriffen und diese auf Sonderlieferverträge übertragen.

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Dafür finden sich weder im Wortlaut des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) noch in den Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 2/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

    Der neu eingefügte Absatz 1a sollte daher nach den Ausführungen des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen schaffen, indem Anpassungsbefugnisse gegenüber größeren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

    Nach der Gesetzesbegründung schafft der neu eingeführte Absatz 1a einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse " gegenüber größeren Kraftwerken" gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072, S. 71).

    Um Unsicherheiten mit den Bestimmungen des EEG und KWKG zu vermeiden, stellt § 13 Abs. 2a Satz 1 EnWG klar, dass das EE-/KWK-Vorrangprinzip bei allen Maßnahmen des kurzfristigen Engpassmanagements nach § 13 Abs. 1 und 2 EnWG gilt (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 72), d.h., Maßnahmen müssen sich stets zunächst auf nicht-vorrangberechtigten Strom beziehen und erst anschließend auf vorrangberechtigten Strom (Altrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 8 RN 20).

    Dort heißt es, dass der neu eingefügte Absatz 1a den Übertragungsnetzbetreibern Befugnisse an die Hand gibt, auf die genannten Anlagen gegen angemessene Vergütung zuzugreifen (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

    Zur Wahrung der Transparenz (vgl. BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 72f.) bestimmt § 13 Abs. 5 EnWG, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde und die Betroffenen unverzüglich über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen unmittelbar unterrichtet.

    An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse (vgl. auch BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 73: "unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange").

    Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nur im Einzelfall nach Ausschöpfung milderer Mittel zulässig sein (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

    Mit Blick auf die möglicherweise zeitlich und finanziell aufwändigen Vorbereitungsmaßnahmen, um die Erzeugungsanlagen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soll eine Anforderung ihrer Einspeisung allerdings nur erforderlichenfalls, nach Ausschöpfung der milderen Mittel erfolgen (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 1/13

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

    Der neu eingefügte Absatz 1a sollte daher nach den Ausführungen des Gesetzgebers einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen schaffen, indem Anpassungsbefugnisse gegenüber größeren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

    Nach der Gesetzesbegründung schafft der neu eingeführte Absatz 1a einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse " gegenüber größeren Kraftwerken" gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden (BT-Drs. 17/6072, S. 71).

    Wie bereits ausgeführt, konkretisiert die Festlegung die Regelung des 13 Abs. 1a EnWG, welche aber gerade keine vertragliche Vereinbarung erfordert, sondern ein gesetzliches Eingriffsrecht begründet (vgl. BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71:"Der neu eingeführte Absatz 1a schafft einen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen, indem Anpassungsbefugnisse gegenüber größeren Kraftwerken gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung unmittelbar gesetzlich vorgegeben werden " (Herv.d.Senat); vgl. auch König in: BerlKommEnR, 3. Aufl., § 13 RN 20).

    Zur Wahrung der Transparenz (vgl. BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 72f.) bestimmt § 13 Abs. 5 EnWG, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde und die Betroffenen unverzüglich über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen unmittelbar unterrichtet.

    An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse (vgl. auch BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 73: "unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange").

    Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nur im Einzelfall nach Ausschöpfung milderer Mittel zulässig sein (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

    Mit Blick auf die möglicherweise zeitlich und finanziell aufwändigen Vorbereitungsmaßnahmen, um die Erzeugungsanlagen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soll eine Anforderung ihrer Einspeisung allerdings nur erforderlichenfalls, nach Ausschöpfung der milderen Mittel erfolgen (BT-Drs. 17/6072 vom 06.06.2011, S. 71).

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18

    Gewoba - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12

    Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG

  • BGH, 20.06.2017 - EnVR 24/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 68/10

    Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 331/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16

    Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 14/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 43/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 65/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13

    Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 49/12

    Wirksamkeit der Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV; Anforderungen an die

  • BGH, 12.04.2016 - EnVR 25/13

    Netzentgeltbefreiung II - Stromnetzentgeltverordnung: Nichtigkeit der Regelungen

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 57/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • VK Bund, 30.11.2012 - B8-101/11

    Missbräuchliche Vergabe von Wegerechten an öffentlichen Verkehrswegen für

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 53/16

    Einbeziehen aller Netzbetreiber in den Effizienzvergleich als Betreiber von

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2015 - 3 Kart 128/14

    Anforderungen an die operationelle Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15

    Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 54/17

    Festlegung von Erlösobergrenzen auf der Grundlage eines Effizienzwerts für die

  • BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18

    KONNI Gas 2.0 - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 316/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung

  • OLG Stuttgart, 07.11.2013 - 201 Kart 1/13

    Ziele des § 1 EnWG müssen Hauptkriterium bei Konzessionsvergabe sein

  • OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19
  • BGH, 18.07.2017 - EnVR 35/16

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an eine Vereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2016 - 3 Kart 110/14

    Begriff des Transportnetzes i.S. von § 4a Abs. 1 EnWG

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 53/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - Verg 87/11

    Anforderungen an die Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 43/16

    Ordnungsgemäße Durchführung des Effizienzvergleichs für die zweite

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 169/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung des generellen

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2012 - 3 Kart 65/12

    Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 191/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 128/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 637/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 46/12

    Keine Befreiung von den Stromnetzentgelten für 2011

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 526/19

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 72/19 (V) v. 16.03.2022

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - Kart 256/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Errichtung einer

  • OLG Nürnberg, 14.05.2013 - 1 Kart 1518/12

    Befreiung von den Netznutzungsentgelten: Rückwirkende Anwendbarkeit der

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 72/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung eines

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 256/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Bestätigung eines

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 3 Kart 119/14

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

  • VG Dresden, 27.03.2014 - 3 K 102/11

    Anforderungen an die Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

  • KG, 13.08.2015 - 2 U 112/13

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen der

  • LG Mannheim, 21.04.2021 - 25 O 1/21

    Energieträgermix - Wettbewerbswidrige Internet-Werbung eines

  • VK Thüringen, 15.11.2011 - 250-4003.20-5120/2011-E-032-GTH
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