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19.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/4993

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2278   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,21118
BGBl. I 1994 S. 2278 (https://dejure.org/1994,21118)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 08.09.1994, Seite 2278
  • Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
  • vom 02.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (156)

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und …

    Rn. 4 2. Bereits vor der Einführung des bis heute im Wesentlichen unverändert gültigen § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) leitete die Rechtsprechung insbesondere aus § 43 BRAO in Verbindung mit den damals als maßgebend angesehenen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts ein weitreichendes Verbot interprofessioneller Zusammenschlüsse für Rechtsanwälte her.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen..

    Rn. 9 b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde durch das am 9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars aufgenommen.

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als …

    Rn. 27 Die im Berufsrecht verankerte Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit als prägendes Element auch im Fall einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 43a Abs. 1 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278; § 46 Abs. 3 BRAO idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) sind als solche keine Merkmale, denen ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt.
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