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28.01.2003

Bundestag - Drucksache 15/350

Gesetzentwurf, Urheber:FraktionBündnis90/DieGrünen,FraktionderSPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 3007   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,46354
BGBl. I 2003 S. 3007 (https://dejure.org/2003,46354)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 30.12.2003, Seite 3007
  • Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
  • vom 27.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 29.01.2003   BT   SPD und Bündnisgrüne wollen Sexualstrafrecht fortentwickeln
  • 11.02.2003   BT   Bundesrat will DNA-Analyse bei allen Sexualstraftaten einführen
  • 19.02.2003   BT   Experten uneins über nachträgliche Sicherungsverwahrung
  • 25.06.2003   BT   Sexualstraftaten sollen strenger geahndet werden
  • 08.10.2003   BT   Bundesrat fordert Einberufung des Vermittlungsausschusses
  • 19.12.2003   BT   Bundestag soll Einsprüche der Länderkammer zurückweisen
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Insoweit sind in erster Linie zu nennen das Sechsundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel - vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1255), das Siebenundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Kinderpornographie - vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1346), das Dreiunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB - vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607), das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160), das Sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) und das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - vom 11. Februar 2005 (BGBl I S. 239).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    b) § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160) - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt -, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1838).

    Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) dehnte mit einer Änderung von § 106 JGG den Anwendungsbereich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung auf Heranwachsende aus, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden.

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 47/20

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Anderer: …

    "Anderer' im Sinne des § 184b Abs. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007; jetzt: § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann auch ein Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch sein, dem vom Hersteller dieser Schrift der (erstmalige) Besitz daran verschafft wird.

    aa) Wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht gemäß § 176a Abs. 3 StGB in der nach § 2 Abs. 1 StGB hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007; im Folgenden: aF) macht sich strafbar, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 aF StGB als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 aF StGB verbreitet werden soll.

    § 184b Abs. 2 aF StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) stellt das Unternehmen, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, unter Strafe.

    Mit der Neufassung des § 184b Abs. 2 StGB durch das SexdelÄndG vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) sollte gerade auch die Weitergabe kinderpornographischer Schriften in geschlossenen Benutzergruppen und in Zweipersonenverhältnissen unter erhöhte Strafe gestellt werden (…BT-Drucks. 15/350, S. 20).

    Mit der durch das SexdelÄndG vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) vorgenommenen Neuordnung der § 184 und §§ 184a bis 184c StGB wurde das Unternehmen der Besitzverschaffung kinderpornographischen Materials an "einen anderen' - unter Aufgabe des Begriffs "einem Dritten' - in § 184b Abs. 2 StGB eingestellt und mit gleicher Strafandrohung belegt, wie das sodann in § 184b Abs. 1 StGB normierte Verbreiten.

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