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25.11.1997

Bundestag - Drucksache 13/9212

BeschlussempfehlungundBericht, Urheber:AusschussfürGesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1311   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,35371
BGBl. I 1998 S. 1311 (https://dejure.org/1998,35371)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 23.06.1998, Seite 1311
  • Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  • vom 16.06.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (220)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) - …

    Rn. 18 Speziell für Psychotherapie unterscheidet das SGB V zwischen ärztlicher Behandlung einschließlich Psychotherapie (vgl § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB V) als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung einerseits (vgl zu diesem Begriff in Abgrenzung zur ambulanten Reha § 40 Abs. 1 S 1 SGB V) und Leistungen zur medizinischen Reha, zu deren Bestandteilen auch Psychotherapie gehören kann, und ergänzenden Leistungen andererseits (vgl § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 6 SGB V). Im Regelungsbereich ambulanter ärztlicher Behandlung im Rechtssinne wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien (RL) nach § 92 SGB V durchgeführt (vgl § 28 Abs. 3 S 1 SGB V idF durch Art. 2 Nr. 2 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311;… vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 20 RdNr 10).
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - psychotherapeutische Behandlung - …

    Die Klägerin hat nach § 28 Abs. 3 SGB V keinen Anspruch auf die Behandlung durch Psychotherapeuten, die - wie S. - über keine berufsrechtliche Erlaubnis nach dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16.6.1998 (verkündet als Art. 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311; hier anzuwenden idF des Art. 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6.12.2011, BGBl I 2515) verfügen und deshalb unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeuten heilkundliche Psychotherapie nicht erbringen dürfen (dazu 1.).
  • BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

    Rn. 7 1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).
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Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 907   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,29754
BGBl. I 1998 S. 907 (https://dejure.org/1998,29754)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.05.1998, Seite 907
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Neuntes SGB V-Änderungsgesetz - 9. SGB V-ÄndG)
  • vom 08.05.1998

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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion - …

    Die für die Neufassung der AMRL genannten Gesichtspunkte vermögen allenfalls - soweit nicht von vornherein unschlüssig - dem Gesetzgeber als Begründung für ein (bislang nicht ersichtliches) Gesetzesvorhaben zu dienen, in einer die Grundnorm des § 27 SGB V einschränkenden Weise die Behandlung der erektilen Dysfunktion aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung von vornherein auszuschließen; ähnliches wurde in § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V (idF durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998, BGBl I 907 mit Wirkung vom 1. Januar 1999) hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorgenommen, ebenso in § 30 Abs. 1a SGB V idF durch Art. 2 Nr. 7 des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 hinsichtlich der Einschränkung des Anspruchs auf Versorgung mit Zahnersatz für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind (diese Regelung wurde mit der Neufassung des § 30 SGB V durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 wieder aufgehoben).
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.2003 - 10 E 5407/01

    Sozialhilfe; Viagra als Heilmittel

    Rn. 50 Die für die Neufassung der AMRL genannten Gesichtspunkte vermögen allenfalls soweit nicht von vornherein unschlüssig dem Gesetzgeber als Begründung für ein (bislang nicht ersichtliches) Gesetzesvorhaben zu dienen, in einer die Grundnorm des § 27 SGB V einschränkenden Weise die Behandlung der erektilen Dysfunktion aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung von vornherein auszuschließen; ähnliches wurde in § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V (i. d. F. durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998, BGBl I 907 mit Wirkung vom 1. Januar1999) hinsichtlich der kieferorthopädischen Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorgenommen, ebenso in § 30 Abs. 1a SGB V i.d.F. durch Art. 2 Nr. 7 des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996 hinsichtlich der Einschränkung des Anspruchs auf Versorgung mit Zahnersatz für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind (diese Regelung wurde mit der Neufassung des § 30 SGB V durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 <BGBl I 3853> wieder aufgehoben).
  • LSG Brandenburg, 22.02.2005 - L 24 KR 15/04

    Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung des Zahnersatzes; …

    Rn. 47 § 28 SGB V in der hier ab 01. Juli 1997 anzuwendenden Fassung nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1997, 1520) und nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 08. Mai 1998 (BGBl I 1998, 907) bestimmt: Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
  • LSG Bayern, 23.05.2006 - L 4 KR 205/03

    Anspruch auf Kostenübernahme der im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen …

    Während § 28 Abs. 2 S. 8 Sozialgesetzbuch V (SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 01.11.1996 (BGBl I S. 1631), die ab 01.01.1997 galt, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion generell von der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausschloss, wurde mit den Rechtsänderungen durch das Gesetz vom 23.06.1997 (BGBl I S. 1520, gültig vom 01.07.1997 bis 31.12.1998) und durch das ab 01.01.1999 in Kraft getretene Recht des § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V (Gesetz vom 08.05.1998 BGBl I S. 907) die Kostenübernahme für implantologische Leistungen auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
  • LSG Bayern, 25.05.2005 - L 4 KR 235/04

    Anspruch eines freiwillig Versicherten gegen seine Krankenversicherung auf …

    An der Kostenübernahme bei Vorliegen von Ausnahmeindikationen hat der Gesetzgeber auch in der hier noch zu berücksichtigenden Zeit der Behandlung im Jahr 1999 festgehalten (§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 08.05.1998, BGBl I S.907).
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Gesetzgebung
   13-59775   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,112834
13-59775 (https://dejure.org/9999,112834)
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Gesetzgebung
   13-66677   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,113130
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